Rückschnitt von privatem Grün
Bäume, Hecken und Gebüsche in der Brutzeit
Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze gliedern und gestalten den Garten. Sie dienen als Sichtschutz an der Grundstücksgrenze und schaffen Rückzugsorte – vor allem für Vögel. Daher verbietet das Bundesnaturschutzgesetz, in der Brutzeit vom 1. März bis 30. September, den starken Rückschnitt, das Auf-den-Stock-setzen oder die komplette Entfernung von Hecken, Büschen und bewachsenen Zäunen. Geringfügige Rückschnitte zum Erhalt der Form, zur Pflege oder zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses sind unter Beachtung des Artenschutzes selbstverständlich ganzjährig möglich.
Für die Fällung von Bäumen beachten Sie bitte, dass Bäume auch nach anderen Vorschriften, wie zum Beispiel Festsetzungen in Bebauungsplänen, geschützt sein können. Diese speziellere Schutzvorschrift ist dann vorrangig zu beachten. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Seite zum Thema Baumschutz ».
Vögel suchen jetzt Nistplätze in Gebüschen
Die Vorschrift dient vor allem dem Vogelschutz, denn die Tiere suchen im Frühjahr nach Nist- und Brutplätzen. In Hecken und Gebüschen finden sie geeignete Stellen, um ihre Nester zu bauen und ihren Nachwuchs bis in den Sommer hinein großzuziehen. In dieser Zeit reagieren die Tiere besonders empfindlich auf Störungen.
Bevor die Heckenschere angesetzt wird, ist daher vorsichtig zu prüfen, ob sich in der Hecke bereits ein Vogel eingenistet hat. Sollte dies der Fall sein, muss mit dem Schnitt solange abgewartet werden, bis das Vogelnest nicht mehr besetzt ist. Besonders in immergrünen Pflanzen, wie zum Beispiel Thuja- oder Tannenhecken, fallen Nester auf den ersten Blick kaum auf. Wer sich unsicher ist, sollte daher fachliche Expertise hinzuziehen.
Ausnahmen nur mit artenschutzrechtlichem Gutachten
Abweichungen von dem genannten Verbot können bei der Unteren Naturschutzbehörde unter Angabe von zwingenden Gründen beantragt werden. Die Genehmigung kann grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn ein Abwarten bis zum Ende der Brutzeit unzumutbar ist und ein artenschutzrechtliches Gutachten die Unbedenklichkeit bescheinigt.
Zuletzt geändert am 28. Februar 2025