Sondernutzung
Nutzung von Verkehrsflächen
Verkehrsflächen erhalten durch die formale Widmung die Eigenschaft zum Beispiel einer Gemeindestraße, das heißt, sie werden dem allgemeinen Verkehr zur verkehrsüblichen Nutzung überlassen. Durch die Widmung wird der Gemeingebrauch eröffnet, sodass jedermann die Benutzung der Verkehrsflächen im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften (Gemeingebrauch) gestattet ist. Unter Gemeingebrauch versteht man, dass jedermann die Straße uneingeschränkt im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen benutzen darf.
Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Stadt Oldenburg. Grundlage hierfür ist § 18 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom 24. September 1980 in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 der Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung) vom 29. Februar 2016.
Die Sondernutzungen sind in folgende zwei Bereiche aufgeteilt:
- Mobile Sondernutzungen »
(Beispiele: Tische, Stühle, Werbetafeln) - Stationäre Sondernutzungen »
(Beispiele: Werbung an der Stätte der Leistung, Vordächer, Markisen, Überbauungen, zweite Zufahrt)
Zuletzt geändert am 7. August 2024