Mitwirkung und Beteiligung

Bürgerinnen und Bürger können sich nicht nur durch die Teilnahme an Kommunalwahlen an der politischen Meinungsbildung auf lokaler Ebene beteiligen. Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) » regelt darüber hinaus weitere Möglichkeiten:   

Einwohnerantrag

Mit dem Einwohnerantrag (§ 31 NKomVG) können Einwohnerinnen und Einwohner, die mindestens 14 Jahre alt sind und seit drei Monaten ihren Wohnsitz in der Stadt Oldenburg haben, beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit berät. Der Einwohnerantrag kann dagegen den Rat nicht verpflichten, tatsächlich eine Sachentscheidung zu treffen (vergleiche Bürgerbegehren/Bürgerentscheid). 

Hinweise zum Verfahren
Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren enthalten und begründet sein. Für einen Einwohnerantrag ist eine bestimmte Anzahl von Unterschriften nötig: In der Stadt Oldenburg als Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen mindestens 2,5 Prozent der Einwohner, maximal 8.000 Einwohnerinnen oder Einwohner, den Antrag unterschrieben haben. Der Einwohnerantrag darf ausschließlich Angelegenheiten betreffen, die zum Zuständigkeitsbereich des Rates gehören (§ 58 NKomVG).

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

Das Bürgerbegehren ist der Antrag auf einen Bürgerentscheid – also darüber, dass die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Oldenburg über eine bestimmte Angelegenheit entscheiden. Das zwei-stufige Verfahren wird durch §§ 32 und 33 NKomVG geregelt.

1. Stufe: Das Bürgerbegehren

Spezielle Regelungen zum Bürgerbegehren enthält § 32 NKomVG Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten sein, für die der Rat zuständig ist (§ 58 NKomVG).

Hinweise zum Verfahren
Zunächst muss der Stadt Oldenburg schriftlich angezeigt werden, dass ein Bürgerbegehren eingeleitet werden soll. Beginnend mit dieser Anzeige müssen innerhalb von sechs Monaten die erforderlichen Unterschriften eingeholt werden. Dies müssen in einer Kommune von der Größe Oldenburgs mindestens 7,5 Prozent der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner sein. Außerdem werden im Bürgerbegehren drei Personen benannt, die die Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens vor dem Stadtrat vertreten. Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung genau bezeichnen und so formuliert sein, dass für das Begehren mit „Ja“ und gegen das Begehren mit „Nein“ abgestimmt werden kann.

Nach Ablauf der 6-monatigen Frist entscheidet der Verwaltungsausschuss über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Wenn das Bürgerbegehren zulässig ist, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeigeführt werden.

2. Stufe: Der Bürgerentscheid

Ein Bürgerentscheid wird wie eine Wahl durchgeführt. Einzelheiten sind in § 33 NKomVG geregelt.

Hinweise zum Verfahren
Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt. Er darf nicht gemeinsame mit einer Wahl des Stadtrates oder Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten stattfinden. Bei einem Bürgerentscheid darf nur mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt werden. Das Bürgerbegehren ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf „Ja“ lautet und diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger beträgt.

Ein verbindlicher Bürgerentscheid steht einem Beschluss des Rates gleich.

Einwohnerbefragung

Auch durch Einwohnerbefragungen werden die Einwohnerinnen und Einwohner zu aktiven Mitgestaltern der lokalen Politik. Zur Unterstützung einer Entscheidungsfindung kann der Rat nach § 35 NKomVG in Angelegenheiten der Gemeinde Einwohnerbefragungen durchführen. Das Ergebnis der Einwohnerbefragung ist nicht bindend. Prinzipiell dürfen alle Einwohnerinnen und Einwohner, die mindestens 14 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz in der Stadt Oldenburg haben, an einer entsprechenden Einwohnerbefragung teilnehmen. Die Befragung kann jedoch auf einen Teil des Personenkreises beschränkt werden.

Einwohnerfragestunde

Städte und Gemeinden haben nach § 62 NKomVG die Möglichkeit, ihre Bürger aktiv an den Ratssitzungen zu beteiligen. Die Stadt Oldenburg räumt ihren Einwohnern diese Art der Beteiligung zu Anfang jeder öffentlichen Ratsitzung ein. Es sind Fragen zulässig, die sich auf Angelegenheiten der Stadt Oldenburg beziehen und die in öffentlicher Sitzung behandelt werden können.

Hinweise zum Verfahren
Die Fragen – maximal drei – sind vorher in schriftlicher Form an den Oberbürgermeister zu richten und sollten kurz und sachlich formuliert sein. Jede Fraktion oder Gruppe des Rates kann drei Minuten zu den Fragen Stellung nehmen. Die Einwohnerfragestunde endet nach 60 Minuten. Kann eine Frage in der Sitzung nicht beantwortet werden, ist auch eine schriftliche Beantwortung möglich.

Bürgersprechstunde beim Oberbürgermeister

In der Bürgersprechstunde beim Oberbürgermeister können die Oldenburgerinnen und Oldenburger ihre Anliegen, Fragen und Anregungen zu Themen der Oldenburger Stadtverwaltung direkt an den Oberbürgermeister richten.

Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Bürgersprechstunde »

Kontakt: Fragen zu Mitwirkungsmöglichkeiten in Oldenburg

Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Oldenburg können sich mit ihren Fragen darüber hinaus wenden an die:

Stadt Oldenburg
Büro des Oberbürgermeisters
26105 Oldenburg
E-Mail: buero-oberbuergermeister[at]stadt-oldenburg.de

Zuletzt geändert am 5. Februar 2024