Dobbenwiese

Nutzungssatzung gilt täglich – Eigenverantwortung und Umweltbewusstsein stärken

Gegenseitige Rücksicht ist das oberste Gebot

Sie ist eine kleine grüne Oase inmitten unserer belebten Stadt und wird besonders gerne bei gutem Wetter von jungen Menschen für Treffen angesteuert: die Dobbenwiese. Doch warum liegt dort immer wieder Müll herum? Wieso müssen manche, mitunter alkoholisiert, die ganze Nachbarschaft beschallen? Warum wird in Gärten uriniert? Kurzum: Warum verhalten sich manche Besucherinnen und Besucher respektlos und rücksichtlos gegenüber anderen und der Natur?
Es sind Grundsatzfragen, die sich hier stellen – und die leider immer wieder im Mittelpunkt der Diskussion um die Dobbenwiese stehen. Denn neben allem Verständnis, das Leben zu feiern und mit Freunden gemeinsam Spaß zu haben, muss auch bedacht werden: Wir sind nicht alleine auf der Welt – doch manche verhalten sich leider genauso. Besonders auf der Dobbenwiese.

Was tut die Stadtverwaltung dagegen?

Einiges: Die Stadt Oldenburg appelliert auf mehreren neuen Hinweisschildern, wie man sich auf den Dobbenwiesen verhalten soll. Mittlerweile erinnern etwa 20 Schilder rund um die Dobbenwiesen und den Kaiserteich an die neuen geltenden Regeln. Zahlreiche, auffällig orange markierte Mülleimer mit 240 Liter Fassungsvermögen sind rund um die Dobbenwiesen verteilt – nahezu unübersehbar für jede Besucherin und jeden Besucher der Grünanlage. Und dennoch sammeln nach jedem sonnig-warmen Wochenende Mitarbeitende der Stadtgrünpflege auf den Dobbenwiesen den Müll anderer auf, die eigentlich dafür zuständig wären – sich aber offensichtlich nicht zuständig fühlen.

Dazu kommen Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern, bei denen in die Gärten oder an die Zäune uriniert wird. Die Stadtverwaltung hat deshalb, wie bereits in den warmen Monaten des vergangenen Jahres, erneut einen Toilettenwagen aufgestellt, der regelmäßig gereinigt wird. Und nicht zuletzt gibt es immer wieder Anrufe wegen Ruhestörungen, bevorzugt in den späten Abendstunden am Wochenende. Um den Problemen Herr zu werden, wurde schließlich eine Nutzungssatzung mit Konsequenzen bei Nichteinhaltung beschlossen – übrigens unter Beteiligung von Anliegerinnen und Anliegern sowie Vertreterinnen und Vertretern der Jugend. Die Regeln gelten an allen Wochentagen und damit auch an Feiertagen und in Ferienzeiten. Die Nutzungssatzung wurde am 25. März 2022 im Amtsblatt der Stadt Oldenburg (Oldb) veröffentlicht und trat somit einen Tag später in Kraft. Satzung über die Benutzung der Dobbenanlagen in der Stadt Oldenburg » (PDF, 548 KB, barrierefrei)

Für deren Einhaltung sollen unter anderem Kontrollen vor Ort sorgen – und so Ruhestörern, Wildpinklern und Umweltsündern den Spaß an ihrem fragwürdigen Verhalten verderben.

„Rücksichtsvolles Verhalten aller ist das oberste Gebot im öffentlichen Raum – auch auf den Dobbenwiesen. Jede und jeder soll die Möglichkeit bekommen, sich hier zu erholen, zu entspannen oder sich sportlich zu betätigen. Aber bitte mit Verständnis für andere Menschen und die Natur. Mit dem Beschluss der Nutzungssatzung haben wir nun klare Regeln für dieses Areal geschaffen“, zeigt sich Stadtbaurat Dr. Sven Uhrhan erfreut über diesen Schritt.

Das gilt nun auf den Dobbenanlagen

Auf den städtischen Dobbenanlagen sind Lärmbelästigungen grundsätzlich zu vermeiden, deshalb ist die Benutzung von Geräuschverstärkern jeder Art untersagt. Aber auch die Natur ist zu schützen: So besteht ein Verbot des Verrichtens der Notdurft, ebenso ist offenes Feuer und das Grillen verboten. Die Rasenflächen und sonstige begehbare Anlagenteile dürfen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden. Für bestimmte Veranstaltungen größeren Ausmaßes, wie beispielsweise organisierte Events mit mehreren 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder organisierte Fußball- und andere Sportturniere, muss außerdem eine Genehmigung eingeholt werden, diese ist spätestens eine Woche vor der geplanten Veranstaltung schriftlich oder elektronisch bei der Stadt zu stellen. Eine Anleinpflicht für Hunde im Bereich der Dobbenanlagen wurde nicht in die Satzung aufgenommen, da gemäß der Verordnung der Stadt Oldenburg über das Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit Kinderspielplätze und andere zum Spielen und Liegen geeignete Flächen in öffentlichen Anlagen mit Hunden nicht betreten werden dürfen.

Wie geht es weiter?

Die Kontrollen, die bereits im vergangenen Jahr durchgeführt wurden, sollen an warmen Tagen verstärkt werden. Auch der gezielte Einsatz von Streetworkern oder Jugendscouts steht im Raum. Aber die Arbeit vor Ort geht noch weiter: Um spannendere Alternativen im Stadtbereich für die Jugend zu bieten, befasst sich auch der Jugendhilfeausschuss mit der Thematik. Viele Lösungsansätze und Angebote also, um das Grundproblem an der Wurzel zu packen: die Eigenverantwortung und das Umweltbewusstsein zu stärken. Für ein sauberes Oldenburg – auch und vor allem auf den Dobbenwiesen.

Über den Hintergrund

Besonders im Jahr 2021 häuften sich ruhestörende Lärmbelästigungen in den Abend- und Nachtstunden, Handlungen in Folge übermäßigen Alkoholkonsums und auch wahllos weggeworfener Müll enorm. Es folgten verstärkte Kontrollen durch die Polizei, der Einsatz von Streetworkern durch die Stadtverwaltung und das Aufstellen von Toilettenwagen und zusätzlichen Müllbehältern. Damit der Streit zwischen Anwohnenden und Feiernden nicht eskaliert, hatte sich die Stadt Oldenburg im Sommer 2021 zur Einrichtung eines „Runden Tisches“ mit allen Beteiligten entschlossen. Dort wurde unter anderem auch verbindliche und klare Regelungen diskutiert, die nun in der Nutzungssatzung Anwendung finden. Die Begründung zur Satzung gibt hier weitere Informationen » (PDF, 126 KB, barrierefrei).

Von Frühling bis Herbst 2021 wurden Vorfälle von hier dargestelltem Ausmaß und beschriebener Intensität nur auf den Dobbenanlagen festgestellt, alle anderen städtischen Grünflächen waren aus ordnungsrechtlicher Sicht vergleichsweise unproblematischer. Für weitere städtische Grünflächen ist die Aufnahme in die Satzung grundsätzlich nachträglich bei vergleichbarer negativer Entwicklung jeweils durch einen entsprechenden Ratsbeschluss möglich.

Zuletzt geändert am 4. November 2024