Mit dem Hund unterwegs
Hundeanleinpflicht
Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter
Zur Information der Hundehalterinnen und Hundehalter in Oldenburg stellt die Stadt Oldenburg hier die jährlich wiederkehrenden Informationen zur Brut- und Setzzeit vom 1. April bis zum 15. Juli des Jahres vor.
Auch eine Übersichtskarte mit den Bereichen, in denen Hunde in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli des Jahres (Brut- und Setzzeit) beziehungsweise ganzjährig anzuleinen sind kann ein gesehen werden.
Die Karte dient nur der Übersicht und ist nicht abschließend. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften. So sollen zum Beispiel Biotopflächen und Kompensationsflächen sowie Weiden während der Aufwuchszeit mit Hunden möglichst gar nicht betreten werden.
Am 13. Februar 2016 ist die geänderte Verordnung zum Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit » (PDF, 18 KB) in Kraft getreten, die für das Eversten Holz eine ganzjährige Anleinpflicht bei gleichzeitiger Ausweisung einer Hundefreilauffläche im nordöstlichen Bereich des Eversten Holzes festlegt.
Informationen zur Hundefreilauffläche im Eversten Holz
Für den Bereich der Hundefreilauffläche » (PDF, 447 KB) im Eversten Holz gilt die Anleinpflicht nur in der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis zum 15. Juli, vom 16. Juli bis zum 31. März können Hunde im Bereich der Freilauffläche unangeleint laufen. Die notwendige Information der Besucherinnen und Besucher des Eversten Holzes wird durch Informationsschilder » (PDF, 1 MB) an den Zugängen zum Eversten Holz sowie durch Hinweisschilder » (PDF, 1 MB) an den Wegen, die in die Freilauffläche hineinführen, sichergestellt. Zudem erfolgt eine Information über den eigenen Standort » (PDF, 1 MB) an den sieben Zugängen zur Freilauffläche innerhalb des Everstenholzes » (PDF, 1 MB) sowie eine Information über das Verlassen der Freilauffläche » (PDF, 1 MB).
Hundefreilaufflächen
In der Brut- und Setzzeit ab 1. April bis zum 15. Juli gilt die Anleinpflicht für Hunde. Aufgrund der jährlich wiederkehrenden Nachfragen zu Freilaufmöglichkeiten für Hunde in dieser Zeit hat die Stadtverwaltung 2013 zunächst probeweise sechs Flächen dafür ausgewiesen. Ende 2013 ergab eine Zwischenbilanz, dass sich die Maßnahme bewährt hat. Der Vorschlag, auch in den Folgejahren die sechs Areale als Hundefreilaufflächen auszuweisen, fand in der Sitzung des Ausschusses für Stadtgrün, Umwelt und Klima (ASUK) im Dezember 2013 breite Zustimmung. Die Flächen stehen bis auf Weiteres zur Verfügung. In 2016 wurde eine siebte Freilauffläche im Bereich nördlich des Drielaker Sees ausgewiesen.
Wir bitten um Verständnis, dass einige dieser Flächen (zum Beispiel an der Weser-Ems Halle oder an der Großmarktstraße) temporär nicht oder nur eingeschränkt als Hundefreilauffläche genutzt werden können, wenn die Fläche für andere Zwecke, wie beispielsweise für den Kramermarkt oder für Zirkusveranstaltungen, genutzt wird. Bitte weichen Sie in dieser Zeit gegebenenfalls auf andere Hundefreilaufflächen aus.
Wo darf mein Hund auch während der Brut- und Setzzeit frei laufen?
Die sieben ausgewiesenen Freilaufflächen » (Übersichtskarte, PDF, 7,9 MB)
- an der Großmarktstraße (Fläche 1 » (PDF, 559 KB), Luftbild 1 » (PDF, 4,1 MB)), Hinweis: zeitweilig kann es vorkommen, dass diese Fläche aufgrund kurzzeitiger Veranstaltungen nicht als Freilauffläche für Hunde nutzbar ist!,
- am Flötenteich (Fläche 2 » (PDF, 492 KB), Luftbild 2 » (PDF, 3,6 MB)), Hinweis: der Rad- und Fußweg sowie die Grünfläche zwischen dem Rad- und Fußweg und dem Flötenteich sind nicht Bestandteil der Fläche 2!,
- bei der Weser-Ems Halle (Fläche 3 » (PDF, 531 KB), Luftbild 3 » (PDF, 3,6 MB)),
- südlich der Sportanlagen an der Kennedystraße (Fläche 4 » (PDF, 448 KB), Luftbild 4 » (PDF, 3,3 MB)),
- beim Schulzentrum Kreyenbrück (Fläche 5 » (PDF, 394 KB), Luftbild 5 » (PDF, 3,2 MB)),
- im Bereich des Harreweges (Fläche 6 » (PDF, 445 KB), Luftbild 6 » (PDF, 3,4 MB))
- und im Bereich des Drielaker Sees (Fläche 7 » (PDF, 255 KB), Luftbild 7 » (PDF, 2,3 MB)) Hinweis: die Freilauffläche ist seit 2024 eingezäunt und mit Spielelementen für die Vierbeiner ausgestattet worden
sind mit Hinweisschildern » (PDF, 500 KB) gekennzeichnet. In unmittelbarer Nähe der Hinweisschilder befinden sich Mülleimer. Die Stadtverwaltung bittet die Nutzerinnen und Nutzer der Freilaufflächen um Beseitigung der Hinterlassenschaften und um Rücksichtnahme auf andere Besucherinnen und Besucher der Grünflächen (zu Fuß Gehende, Radfahrende, spielende Kinder). Die für die problemlose Beseitigung der anfallenden Hinterlassenschaften notwendigen Tüten sollte jede Hundehalterin und jeder Hundehalter selbst mitführen.
Ausgenommen von der Anleinpflicht für Hunde nach dem NWaldLG sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie beispielsweise auch verkehrsberuhigte Bereiche und wenig befahrene Straßen.
Worauf sollte ich als Hundehalterin oder Hundehalter achten?
Als Hauptablehnungsgrund hat sich im Rahmen der Diskussionen über das Für und Wider solcher Flächen das Problem der Hinterlassenschaften der Hunde sowie die mangelnde Rücksichtnahme einzelner Hundehalterinnen und -halter gegenüber den übrigen Nutzerinnen und Nutzern von städtischen Grünflächen herausgestellt. Aus diesem Grund bittet die Stadtverwaltung die Nutzerinnen und Nutzer der Freilaufflächen um Beseitigung der Hinterlassenschaften der Hunde über die bereit gestellten Mülleimer und um Rücksichtnahme auf andere Besucherinnen und Besucher der Grünflächen. Die Schilder, gegebenenfalls vorhandene Zäune und der gegebenenfalls vorhandene randliche Bewuchs grenzen den Freilaufbereich ein. Außerhalb dieses Bereiches ist der Hund an der Leine zu führen. Die für die problemlose Beseitigung der gegebenenfalls anfallenden Hinterlassenschaften notwendigen Tüten sollte jede Hundehalterin und jeder Hundehalter selbst mitführen.
Mit den ausgewiesenen Flächen soll auch eine Entlastung der Sport- und Spielplätze sowie der Liegewiesen (wie zum Beispiel die Dobbenwiesen und Anlagen der Hundsmühler Höhe) erreicht werden. Diese dürfen aufgrund der Verordnung der Stadt Oldenburg über das Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit ganzjährig nicht mit Hunden betreten werden. Aus diesem Grund wird der Zentrale Außendienst (ZAD) der Stadt Oldenburg die Problembereiche verstärkt kontrollieren. Erstverstöße gegen die geltenden Regelungen werden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZAD mit einem Verwarngeld von 35 Euro geahndet.
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Für Fragen steht Ihnen das ServiceCenter der Stadt Oldenburg unter Telefon 0441 235-4444 gern zur Verfügung.
Zuletzt geändert am 16. Oktober 2024