Rechtliche Grundlage: Istanbul-Konvention
Kommunaler Aktionsplan gegen Gewalt an Frauen* und Häusliche Gewalt
Im Mai 2011 wurde „Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ – häufig auch kurz Istanbul-Konvention genannt – ausgearbeitet. Hiermit entstand der erste völkerrechtlich bindende Vertrag für den europäischen Raum zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen*. Für die ratifizierenden Staaten schafft er verbindliche Rechtsnormen und verpflichtet alle staatlichen Organe zur Umsetzung. So schreibt die Istanbul-Konvention beispielsweise die Gleichstellung der Geschlechter in den Verfassungen und Rechtssystemen sowie die Abschaffung von diskriminierenden Vorschriften vor.
Gewalt gegen Frauen als Ausdruck von Machtverhältnissen
Mit Unterzeichnung der Konvention erkennen die Staaten an, dass die Verhütung von Gewalt gegen Frauen* ein wesentliches Element zur Verwirklichung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen* und Männern* ist. Gleichzeitig wird verdeutlicht, „dass Gewalt gegen Frauen der Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann und zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung der Frau geführt haben“ (Istanbul-Konvention: Seite 3).
81 Artikel gegen geschlechtsspezifische Gewalt
Im Einzelnen gehen die insgesamt 81 Artikel auf verschiedene Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt gegen Frauen* ein, wie zum Beispiel psychische, körperliche und sexualisierte Gewalt, sexuelle Belästigung, Stalking, Zwangsheirat, Genitalverstümmelung, Zwangsabtreibung, Zwangssterilisation und Straftaten im „Namen der Ehre“.
Umfassende Verpflichtung
Die Staaten sind zu umfassenden und koordinierten politischen Maßnahmen verpflichtet, die die Rechte des Opfers in den Mittelpunkt stellen. Diese beinhalten vorbeugende Maßnahmen wie Bewusstseinsbildung, allgemeine Bildung, Aus- und Fortbildung bestimmter Berufsgruppen, Maßnahmen der Unterstützung und des Schutzes von Betroffenen durch Beratung, Intervention, geeignete, auch sofortige, Schutzräume und -maßnahmen und die Möglichkeit der Meldung für Zeug*innen. Beihilfe, Anstiftung und Versuch von strafbarer Gewalt gegen Frauen* sind als eigene Straftat zu werten.
Die Staaten verpflichten sich zum Monitoring und zur Evaluation der Maßnahmen. Eine Gruppe aus Expert*innen für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen* und häuslicher Gewalt („GREVIO“) überwacht die Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien.
Ratifizierung durch 34 Staaten
Mit Stand September 2020 haben 46 Staaten die Istanbul-Konvention unterschrieben, aktuell haben sie 34 ratifiziert. Die Ratifikation Deutschlands erfolgte 2017, am 1. Februar 2018 ist sie in Deutschland in Kraft getreten.
Zuletzt geändert am 19. April 2024