Teil 2: Häusliche Gewalt
Kommunaler Aktionsplan gegen Gewalt an Frauen* und Häusliche Gewalt
Begriffsbestimmung
In der Istanbul-Konvention „bezeichnet der Begriff ´häusliche Gewalt´ alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partner*innen vorkommen, unabhängig davon, ob der oder die Täter*in denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte“.
Auf dieser Definition basiert auch der Kommunale Aktionsplan. Der Begriff „Häusliche Gewalt“ wird im Kommunalen Aktionsplan als Eigenname verstanden und deshalb – außer in Zitaten – groß geschrieben. Zudem wird er synonym mit Partnerschaftsgewalt verwendet.
Im strafrechtlichen Sinn umfassen die Taten im Themenfeld Häusliche Gewalt unter anderem Bedrohung, Stalking, Körperverletzung, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Mord und Totschlag.
Zuletzt geändert am 19. April 2024