- Verzögerungen bei der Produktion von Reiseausweisen
- Allgemeine Informationen und Vorsprache im Ausländerbüro
- Kontakt
- Ukraine Neuigkeiten
- Ausgabe elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) und Reiseausweise
- Einbürgerung
- Besuchseinladung / Verpflichtungserklärung
- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
- Chancen-Aufenthaltsrecht
- Hochschulservice für internationale Studierende
- Servicehotline „Pflegekräfte“
- Einreise/Visum, Familienzusammenführung
- Aufenthalt (Aufenthaltstitel, Erwerbstätigkeit, Humanitäre Gründe, Integration und EU)
- Migrations- und Integrationsberatung
- Verlängerung eines Besuchsvisums
- Brexit
- Einreise von Personen aus dem Erdbebengebiet in der Türkei und Syrien
- Schülerreisendenliste
Ukraine Neuigkeiten
Informationen des Ausländerbüros vom 5. Dezember 2024
Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete aus der Ukraine
Die erste Verordnung über die Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung ist am 28. November 2024 in Kraft getreten.
Danach gelten Aufenthaltserlaubnisse für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2025 gültig sind beziehungsweise von der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis Fortgeltungsverordnung bereits erfasst wurden, bis zum 4. März 2026 fort. Für die Fortgeltung ist kein individueller Antrag beim Ausländerbüro erforderlich. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel ist aus diesem Grund aufenthaltsrechtlich nicht erforderlich und wird daher auch nicht vorgenommen.
Die verschiedenen Leistungsbehörden sind vom jeweiligen Bundesministerium über die Fortgeltung der Aufenthaltstitel informiert, sodass die Leistungen (zum Beispiel Bürgergeld, Kindergeld,
Bundesausbildungsförderungsgesetz, Wohngeld) auch bei Vorlage des abgelaufenen Aufenthaltstitels ohne Vorlage eines verlängerten elektronischen Aufenthaltstitels (weiter)gezahlt werden.
Ebenfalls sind die anderen Mitgliedstaaten über die Fortgeltung der Aufenthaltstitel informiert, sodass weiterhin Reisen innerhalb des Schengenraumes möglich sind.
Um den Bedarf des betreffenden Personenkreises nach einem schriftlichen Nachweis über die bestehende Fortgeltung zu decken, bietet das Ausländerbüro weiterhin nur für die in der Stadt Oldenburg gemeldeten Personen zusätzlich die Möglichkeit an, auf Antrag eine individuell personalisierte Bescheinigung auszustellen, mit der die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz mit den individuellen Daten zur jeweiligen Person und Aufenthaltserlaubnis bestätigt wird. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung kann beim Ausländerbüro per Mail an asyl-recht[at]stadt-oldenburg.de beantragt werden. Für die Ausstellung der Bescheinigung wird vom Ausländerbüro ein Termin vergeben. Bei dem Termin ist für die Ausstellung der Bescheinigung eine Gebühr von 18 Euro pro Person zu bezahlen.
Wichtiger Hinweis für Kriegsflüchtlinge ohne ukrainische Staatsangehörigkeit:
Von der Fortgeltung des Aufenthaltstitels nicht erfasst sind, anders als zuvor, Drittstaatsangehörige und Staatenlose ohne Schutzstatus beziehungsweise nachgewiesenen unbefristeten Aufenthaltsrecht aus der Ukraine oder wenn sie keine Familienangehörigen von ukrainischen Staatsangehörigen sind.
Da das Aufenthaltsrecht dieser vom Ausschluss betroffenen Drittstaatsangehörigen mit Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG endet, sollen sie sich unbedingt unverzüglich beim Ausländerbüro per Mail an asyl-recht[at]stadt-oldenburg.de melden.
Informationen des Ausländerbüros vom 9. September 2024
Niedersachsen hat seine Aufnahmequote übererfüllt
Die Stadt Oldenburg wird aufgrund eines Erlasses des Niedersächsischen Innenministeriums bis auf Weiteres keine Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine mehr aufnehmen. Das Land Niedersachsen hat seine Aufnahmequote für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bereits deutlich übererfüllt. Daher werden neu einreisende Kriegsflüchtlinge, die nach Oldenburg kommen, nach der erforderlichen erkennungsdienstlichen Behandlung im Ausländerbüro an ein anderes zur Aufnahme verpflichtetes Bundesland weitergeleitet. Nur noch in besonderen Ausnahmefällen ist ein Verbleib in Niedersachsen und damit in der Stadt Oldenburg möglich. Ausnahmen liegen insbesondere vor, wenn bereits ein Teil der Familie (Ehegatte/Ehegattin, (Enkel-)Kinder, Eltern und/oder Großeltern) in Oldenburg wohnhaft ist oder wenn bereits eine feste Arbeitsstelle vorhanden ist und mit dem erzielten Einkommen der Lebensunterhalt, gegebenenfalls für die gesamte Kernfamilie, vollständig – das heißt ohne die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln – gesichert werden kann.
Zur Vereinbarung eines Termins für die erkennungsdienstliche Behandlung beziehungsweise eine weitergehende Beratung wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer 0441 235-4728 an das Ausländerbüro.
Zuletzt geändert am 10. Dezember 2024