Einreise von Personen aus dem Erdbebengebiet in der Türkei und Syrien

Am 6. Februar 2023 hat ein starkes Erdbeben Teile der Türkei und Syriens erschüttert. Das Auswärtige Amt hat mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat ein vereinfachtes, pragmatisches Visumverfahren abgestimmt. Vom Erdbeben betroffenen Personen soll die Möglichkeit gegeben werden, für 90 Tage bei ihren Familienangehörigen in Deutschland unterkommen zu können.

An wen richtet sich das vereinfachte Visumverfahren?

Das vereinfachte Visumverfahren richtet sich an türkische Staatsangehörige,

  1. die nachvollziehbar individuell vom Erdbeben besonders betroffen sind (es droht Obdachlosigkeit oder sie haben behandlungsbedürftige Verletzungen),
  2. die Familienangehörige 1. oder 2. Grades (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister einschließlich deren Kernfamilienangehörige) von deutschen Staatsangehörigen oder von einer Person mit einem dauerhaften deutschen Aufenthaltstitel sind,
  3. für die von diesem Familienmitglied 1. oder 2. Grades in Deutschland eine Verpflichtungserklärung nach § 66 bis 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wurde und
  4. die zum Zeitpunkt des Erdbebens am 6. Februar 2023 ihren Wohnsitz in einer der betroffenen Provinzen hatten.

Was gilt für sonstige Personen, die sich im Erdbebengebiet in der Türkei befinden?

Für diesen Personenkreis gelten die regulären Visumbestimmungen. Eine Sonderregelung liegt nicht vor.

Was gilt für syrische Staatsangehörige und Personen, die sich im Erdbebengebiet in Syrien befinden?

Für syrische Antragstellende, die von den Erdbeben in der Türkei und Syrien betroffen sind, konnte das Auswärtige Amt in Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium Erleichterungen für Visumverfahren zum Zwecke des Daueraufenthalts erreichen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes ».

Weitergehende Hinweise zur Ausstellung von Besuchsvisa für den kurzfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet liegen bisher nicht vor. Es gelten die regulären Bestimmungen für die Ausstellung von Schengen-Visa.

Was muss ich bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung beachten?

Aufnehmende Familienangehörige in Deutschland müssen im Rahmen des vereinfachten Visumverfahrens eine Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66 bis 68 des Aufenthaltsgesetzes abgeben. Damit verpflichten sich die Einladenden, für alle Kosten aufzukommen, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Gastes entstehen, einschließlich der Kosten für eine eventuelle Krankenbehandlung.

Nur die einladenden Familienangehörigen 1. und 2. Grades können die Verpflichtungserklärung abgeben. Eine gesamtschuldnerische Verpflichtung ist nur möglich, wenn die Verpflichtungsgeber allesamt Familienangehörige 1. und 2. Grades sind oder es sich um die Ehegatten der einladenden Familienangehörigen 1. und 2. Grades handelt.

Das Ausländerbüro der Stadt Oldenburg darf nur Verpflichtungserklärungen von Personen entgegennehmen, die in Oldenburg wohnen. Dabei werden Verpflichtungserklärungen, die für Personen aus dem Erdbebengebiet abgegeben werden sollen, priorisiert bearbeitet.

Den Antrag stellen Sie bitte ausschließlich online über das Serviceportal der Stadt Oldenburg ». Im Serviceportal erhalten Sie außerdem weitergehende Informationen zum Verfahrensablauf und den gesetzlichen Voraussetzungen.

Achten Sie bitte darauf, den Antrag vollständig auszufüllen und alle erforderlichen Unterlagen direkt hochzuladen. Müssen Unterlagen nachgefordert werden, führt dies zu einer erheblichen Verzögerung in der Bearbeitung.

Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie unverzüglich einen Termin im Ausländerbüro.

Bitte beachten Sie, dass das Auswärtige Amt die Vorlage der Verpflichtungserklärung bei der Visumbeantragung im Original verlangt. Das Ausländerbüro hat hierauf keinen Einfluss. Insbesondere ist eine Übersendung der Verpflichtungserklärung an die Auslandsvertretung nicht möglich.

Voraussetzung für die Ausstellung des Visums und die Ausreise aus der Türkei ist ferner das Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Neue Reisedokumente können von türkischen Behörden auch aktuell innerhalb von meist maximal vier Tagen ausgestellt werden.

Diese Seite wird aktualisiert, sobald das Auswärtige Amt oder das Bundesinnenministerium weitere Informationen zum Verfahrensablauf geben.

Weitergehende Informationen zur Visumbeantragung erhalten Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes ».

Kann ich länger in Deutschland bleiben, wenn ich mich schon mit einem Schengen-Visum hier befinde?

Sonderregelung für türkische Staatsangehörige

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit Wirkung zum 7. Mai 2023 die Türkei-Erdbeben-Aufenthalts-Übergangsverordnung » erlassen.
Türkische Staatsangehörige, die wegen des Erdbebens mit einem Besuchsvisum eingereist sind, sind aufgrund dieser Verordnung bis 6. August 2023 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Das bedeutet, sie können sich über die Laufzeit Ihres Besuchsvisums hinaus bis zum 6. August 2023 visumfrei weiter im Bundesgebiet aufhalten.

Hierfür müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie sind türkische Staatsangehörige oder türkischer Staatsangehöriger.
  2. Sie hatten am 6. Februar 2023 Ihren alleinigen Wohnsitz in den türkischen Provinzen Adana, Adıyaman, Diyarbakır, Elâzığ, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaraş, Kilis, Malatya, Osmaniye oder Şanlıurfa.
  3. Sie sind zwischen dem 6. Februar 2023 und dem 7. Mai 2023 mit einem gültigen und durch eine deutsche Auslandsvertretung in der Türkei nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) erteilten Visum in das Bundesgebiet eingereist.
  4. Sie halten sich am 7. Mai 2023 noch rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels erlischt mit der Ausreise. Reisen in andere Schengen-Staaten sind deshalb auf Grundlage dieser Verordnung nicht möglich.

Unter den gleichen Voraussetzungen gilt die Befreiung auch für türkische Staatsangehörige, die einen Dienstpass besitzen.

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 6. August 2023 außer Kraft und wird nicht verlängert werden. Personen, die sich auf Grundlage dieser Verordnung noch im Bundesgebiet aufhalten, kann nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Liegen die materiellen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel vor, kann von der Nachholung des Visumverfahrens wegen der erheblichen Einschränkungen durch das Erdbeben im Einzelfall abgesehen werden.

Für sonstige Personen besteht die Möglichkeit der Verlängerung des Besuchsvisums

Personen, die im Erdbebengebiet leben und sich bereits auf Grundlage eines Schengen-Visums in der Bundesrepublik Deutschland zu Besuchszwecken aufhalten, können eine Verlängerung Ihres Schengenvisums beantragen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht und ein gültiger Pass vorliegt.

In einem ersten Schritt kann das Schengen-Visum bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen verlängert werden.

Ist dieser Zeitraum ausgeschöpft, kann das Visum für weitere 90 Tage als nationales Besuchsvisum bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von 180 Tagen verlängert werden. Dieses nationale Visum berechtigt nur zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und nicht zum Aufenthalt in den anderen Schengen-Staaten.

Ihren Antrag auf Verlängerung Ihres Schengen-Visums stellen Sie bitte ausschließlich per E-Mail an eat-besuchseinladungen[at]stadt-oldenburg.de. Ihrem Antrag fügen Sie bitte unbedingt folgende Anlagen bei:

  1. Nachweis unter Angabe Ihrer Wohnadresse, dass Ihr Wohnsitz in einer der vom Erdbeben betroffenen Provinzen liegt
  2. einen formlosen, persönlich unterzeichneten Antrag auf Verlängerung Ihres Visums unter Angabe der Umstände, weshalb Sie nicht in Ihr Heimatland zurückkehren können (zum Beispiel wegen Obdachlosigkeit)
  3. Nachweis bestehenden Krankenversicherungsschutzes, der noch mindestens drei Monate gültig sein sollte
  4. Scan Ihres Reisepasses inklusive aller Seiten, die Stempel enthalten.

Das Ausländerbüro prüft, ob bereits eine Verpflichtungserklärung für Ihren bisherigen Besuchsaufenthalt vorliegt. Erforderlichenfalls wird im Antragsverfahren eine Verpflichtungserklärung aufgenommen.

Das Ausländerbüro nimmt nach Eingang Ihres Antrages Kontakt mit Ihnen auf. Die Anträge werden nach Eilbedürftigkeit bearbeitet. Ist Ihr Schengen-Visum noch längere Zeit gültig, meldet sich das Ausländerbüro möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt bei Ihnen.

Bitte reichen Sie die angeforderten Unterlagen vollständig ein, damit das Ausländerbüro Ihren Antrag schnell bearbeiten kann. Fehlen Unterlagen, ist mit einer erheblichen Verzögerung in der Bearbeitung zu rechnen.

Diese Seite wird aktualisiert, sobald weitere Informationen zum Verfahren zur Verfügung stehen.

Zuletzt geändert am 8. Juli 2024