Bundesfinanzhof sorgt für Rückenwind

Urteil im Revisionsverfahren

Stadt Oldenburg steht in vollem Umfang Gewerbesteuer aus Betrieb eines Offshore-Windparks zu

Juristischer (und finanzieller) Erfolg für die Stadt Oldenburg: Ihr steht in vollem Umfang die Gewerbesteuer aus den Erträgen eines Offshore-Windparks in der Nordsee zu, dessen Betreibergesellschaft ihren Sitz in Oldenburg hat. Das hat der Bundesfinanzhof in München in einem Grundsatzurteil entschieden. Vorausgegangen war am Dienstag, 3. Dezember 2024, eine mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren der Stadt Oldenburg gegen das Finanzamt Oldenburg (Aktenzeichen IV R 5/22). Damit hat der Bundesfinanzhof einer von der Stadt Oldenburg angestrengten Klage stattgegeben. „Das ist eine sehr gute Nachricht“, kommentiert Oberbürgermeister Jürgen Krogmann das Urteil des Bundesfinanzhofes. „Ich freue mich, dass unser Mut belohnt wurde, dieses Thema anzugehen und bis zur letzten Instanz weiterzuverfolgen“, so Krogmann.   

Land darf keine Gewerbesteuer erheben

Grundsätzlich steht die Gewerbesteuer aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien (Windenergie und solarer Strahlungswärme) – vereinfacht formuliert – zu neun Zehnteln der Gemeinde zu, auf deren Gebiet sich die Energieanlage befindet, und zu einem Zehntel der Gemeinde, auf deren Gebiet die entsprechende Betreibergesellschaft der Energieanlage ihren Sitz hat (bis zum Jahr 2021 betrug dieses Verhältnis 70 zu 30). Offshore-Windparks stellen aber insoweit eine Besonderheit dar, als dass sie sich in der Regel in Gewässern befinden, die gemeindefreies Gebiet darstellen und somit keine Gemeinde hierfür hebeberechtigt in Sachen Gewerbesteuer ist. Dies hatte sich das Land Niedersachsen zunutze gemacht und sich durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung den Gewerbesteueranteil selbst zugesprochen. Seit 2021 hatte sich die Stadt Oldenburg daher mit einem zehnprozentigen Anteil (in den Jahren zuvor mit einem 30-prozentigen Anteil) begnügen müssen, während das Land Niedersachsen den Löwenanteil an der Gewerbesteuer aus dem Offshore-Windpark-Betrieb einer in Oldenburg ansässigen Gesellschaft für sich vereinnahmte. Nach dem nun ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofes darf das Bundesland jedoch nicht als hebeberechtigte Gemeinde behandelt werden und demzufolge nicht selber Gewerbesteuer erheben.

Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen aufgehoben

Konkret ging im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof um den vom Finanzamt Oldenburg ergangenen Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags der Offshore-Windpark-Betreibergesellschaft für das Jahr 2014. Gegen diesen Bescheid zur Aufteilung der Gewerbesteuereinnahmen hatte die Stadt Oldenburg Einspruch eingelegt. Der Einspruch wurde vom Finanzamt schlussendlich im Jahr 2019 ablehnend beschieden. Daraufhin hatte die Stadt beim Finanzgericht Niedersachsen Klage erhoben, die mit Urteil vom 18. Januar 2022 (Aktenzeichen 8 K 100/19) abgewiesen wurde. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde jedoch das Rechtsmittel der Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen. Im Revisionsverfahren hob der Bundesfinanzhof nun das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen auf. Das Finanzamt Oldenburg muss den bisherigen Zerlegungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufheben. Das Urteil des Bundesfinanzhofes verpflichtet das Finanzamt, den Bescheid für 2014 „zugunsten der Klägerin“, also der Stadt Oldenburg, über den gesamten Gewerbesteuermessbetrag zu erlassen.

Aus Gründen der Wahrung des Steuergeheimnisses kann die Stadt Oldenburg keine Angabe zur Höhe der Gewerbesteuerzahlungen machen.

Zuletzt geändert am 13. Dezember 2024