Neubescheidung passiver Lärmschutz
Eisenbahn-Bundesamt übersendet Unterlagen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21. November 2013 dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als Planfeststellungsbehörde aufgegeben, über interimsweise Schallschutzmaßnahmen im Rahmen der Planfeststellung für die Ausbaustrecke Oldenburg – Wilhelmshaven erneut zu entscheiden. Zur Vorbereitung einer solchen Entscheidung hat das EBA ein ergänzendes Verfahren zu den beiden Planfeststellungsverfahren für die Planfeststellungsbeschlüsse PFA 2 und 3 eingeleitet.
Am ergänzenden Verfahren wurde neben den Klägern aus dem Gerichtsverfahren und neben den Bürgerinitiativen auch die untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Oldenburg beteiligt.
Den angeschriebenen Personen wurde die Gelegenheit gegeben, zum interimsweisen Schallschutz und zur Planung der DB Netz AG Stellung zu nehmen. Das EBA wird in einem anschließenden Verfahren die eingereichten Stellungnahmen prüfen und eine Entscheidung über interimsweisen Schallschutz treffen.
Die Planunterlagen zum ergänzenden Verfahren zur Festlegung von interimsweisen Schallschutzmaßnahmen sowie die Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde der Stadt Oldenburg können Sie in der Rubrik Materialien » finden.
Eine Darstellung möglicher Aktivitäten und Handlungsoptionen für die Stadt Oldenburg, bezogen auf das Gerichtsurteil vom 21. November 2013 und dem Bahnvergleich aus dem Jahre 2012, können Sie dieser Präsentation » (PDF, 200 KB) entnehmen.
Rat spricht sich gegen eine Klage aus
Das Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Hannover, hat mit Datum vom 31. Oktober 2014 einen Planergänzungsbeschluss für die Planfeststellungsabschnitte 2 (Rastede – Hahn) und 3 (Jaderberg – Varel) erlassen. Dieser Beschluss wurde der Stadt Oldenburg am 5. November 2014 rechtswirksam zugestellt, ebenso erhielten private Kläger gegen die Planfeststellung sowie die Bürgerinitiativen diesen Beschluss.
Mit diesem Planergänzungsbeschluss werden die interimistischen Lärmschutzmaßnahmen festgelegt, die die Deutsche Bahn zum Schutz der vom künftigen Schienenverkehr in Oldenburg betroffenen Bevölkerung vornehmen muss. Der Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen entsteht durch den Schienenausbau in den Abschnitten 2 und 3 infolge der von diesem Ausbau ausgehenden Fernwirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einem Urteil vom 21. November 2013 dem Eisenbahnbundesamt eine Planergänzung bezüglich des vorgezogenen Lärmschutzes auferlegt. Geklagt hatten einige Privatpersonen in Oldenburg, die neben der Forderung nach einer Alternativenprüfung einen Schallschutz gefordert hatten, der über die im Oldenburger Bahnvergleich aus dem Jahre 2012 erreichten Schutzmaßnahmen hinausgeht.
Der jetzt vorliegende Planergänzungsbeschluss umfasst 72 Seiten sowie mehrere hundert Seiten Berechnungen und Erläuterungen. Diese wurden von der Stadtverwaltung geprüft, um die Voraussetzungen für weitere politische Beratungen zu treffen. Hier gelten enge zeitliche Vorgaben, da Klagen gegen den Beschluss nur bis einen Monat nach Zustellung möglich sind.
Nach intensiver Prüfung der Unterlagen und Rücksprache mit den Gutachtern IBK » sowie Dolde, Mayen & Partner »hat der Rat der Stadt Oldenburg in der Ratssitzung am 24. November 2014 beschlossen, keine Klage gegen den Planergänzungsbeschluss zu erheben.
Zuletzt geändert am 8. November 2023