Frühere Kartierungsergebnisse und Lärmaktionsplan

Lärmkartierung 2012, Überprüfung 2017, Lärmaktionsplan 2015

Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind nach den Regelungen des deutschen Immissionsschutzrechts und der europäischen Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet,  Lärmkartierungen vorzunehmen und eine darauf aufbauende Lärmaktionsplanung mit Information und Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.

Die Stadtverwaltung hat entsprechend der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung die Kartierung des Straßenverkehrslärms sowie des Gewerbelärms bestimmter Anlagen vorgenommen und auf der Grundlage der 2012 erstellten Lärmkarten im Sommer 2014 einen Entwurf eines Lärmaktionsplans vorgelegt. Nach einem Beteiligungsprozess, bei dem die Öffentlichkeit die Gelegenheit hatte, sich mit den Planinhalten zu befassen und Stellungnahmen abzugeben, wurde der Planentwurf überarbeitet und den politischen Gremien zur Diskussion zur Verfügung gestellt. Nach umfassenden Beratungen und damit einhergehenden inhaltlichen Änderungen des Planentwurfs wurde der Lärmaktionsplan Oldenburg in der Ratssitzung im Dezember 2015 beschlossen. Der Plan benennt Maßnahmen zur Reduzierung des Straßenverkehrslärms, beziehungsweise der vom Straßenverkehr verursachten Lärmbeeinträchtigungen.

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Kartierungsergebnisse für Straßenverkehrslärm 2012:
Die Lärmkartierung erfolgte auf der Grundlage der sogenannten „Vorläufigen Berechnungsmethoden für Umgebungslärm an Straßen (VBUS)“.

Kartierungsergebnisse für Gewerbe- und Industrielärm 2012:
Die Lärmkartierung erfolgte auf der Grundlage der sogenannten „Vorläufigen Berechnungsmethoden für Umgebungslärm durch Industrie und Gewerbe (VBUI)“. Es wurden ausschließlich sogenannte IVU-Anlagen (heutige Bezeichnung: IED-Anlagen) kartiert, das heißt Betriebe, die unter den Geltungsbereich der EU-Richtlinie 2008/1 EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung fallen.

Überprüfung der Kartierungsergebnisse 2017

Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 47c Bundesimmissionsschutzgesetz, BImSchG) werden die Lärmkarten mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt Ihrer Erstellung überprüft und bei Bedarf überarbeitet. Die vorgenommene Prüfung kam dabei zu dem Resultat, dass  keine neue Kartierung vorgenommen werden musste und keine Aktualisierung des Lärmaktionsplans notwendig war. Nach einer Beteiligung der Öffentlichkeit und der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wurde das Prüfungsergebnis in den Sitzungen des Ausschusses für Stadtgrün, Umwelt und Klima sowie des Verwaltungsausschusses im Februar 2020 bestätigt.

Zuletzt geändert am 16. Oktober 2024