Kinder als Zeug*innen Häuslicher Gewalt

Kommunaler Aktionsplan gegen Gewalt an Frauen* und Häusliche Gewalt

In Artikel 26 der Istanbul-Konvention werden insbesondere der Schutz und die Unterstützung von Kindern, die Zeug*innen von (häuslichen) Gewalthandlungen geworden sind, festgeschrieben. In Absatz 1 werden gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen eingefordert, die die Rechte und Bedürfnisse der Kinder gebührend berücksichtigen. In Absatz 2 wird dieses noch einmal spezifiziert und die getroffenen Maßnahmen sollen „die altersgerechte psycho-soziale Beratung für Kinder, die Zeuginnen und Zeugen von in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt geworden sind “ umfassen und gebührend das Wohl des Kindes berücksichtigen. Nach dem Sozialgesetzbuch VIII haben Kinder und Jugendliche das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Amt für Jugend  und Familie zu wenden (§8, Abs. 2). Und sie „haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde“ (§8, Abs. 3).

Eine offensive Bewerbung dieser Rechte gibt es nicht. Um den intergenerationellen Gewaltkreislauf zu durchbrechen, benötigen Mädchen* und Jungen* geschlechtsspezifische Angebote.

Handlungsbedarfe

Expert*innen sind sich einig, dass Kinder als Zeug*innen Häuslicher Gewalt gleichzeitig immer auch Betroffene sind. Das bedeutet, dass Kinder eigene, elternunabhängige Beratungs- und Unterstützungsangebote benötigen und damit verbunden eigene Ansprechpersonen.

Für Mädchen* und Jungen* gibt es kein explizites Beratungsangebot, das sie unabhängig von ihren Eltern nutzen können. Über die Einzelberatung hinaus fehlen weitere geschlechtsspezifische Angebote für Kinder und Jugendliche, die Häusliche Gewalt miterleben müssen oder mussten.

Es gibt keine spezifischen Gruppenangebote für Kinder/Jugendliche.

Kinder, die Gewalt miterlebt haben, benötigen kindgerecht aufbereitete Informationen, um das Geschehene einordnen zu können.

Kinder und Jugendliche sollten die Möglichkeit haben, sich über eine direkte Notrufnummer Hilfe und Unterstützung zu holen. Der Notruf der Polizei wird in akuten Situationen von Kindern und Jugendlichen genutzt, dieser Schritt bedeutet allerdings eine große Hürde. Ein niedrigschwelliges Angebot wird für die Unterstützung außerhalb der Akutsituation empfohlen.

Aus pädagogischen Gründen sollten Kinder während der Gewaltberatung eines Elternteils nicht mit im Raum sein. Gleichzeitig ist es aus personellen und räumlichen Gründen nicht möglich, in den (Gewalt-)Beratungsstellen eine Kinderbetreuung während der Beratung des Elternteils vorzuhalten.

Kinder und Jugendliche, die Zeug*innen der Gewalt zwischen ihren Eltern geworden sind, benötigen passgenaue, individuelle Unterstützungsangebote.

Handlungsempfehlung: BISS – Beratungs- und Interventionsstelle für Kinder

In Anlehnung an das Konzept der Beratungs- und Interventionsstellen gegen Häusliche Gewalt, sollte auch für Kinder ein proaktives Angebot geschaffen werden.

Handlungsempfehlung: Angebot einer elternunabhängigen Beratung für Kinder und Jugendliche

Zur Bewältigung der miterlebten Häuslichen Gewalt wird empfohlen, elternunabhängige Beratung für Kinder und Jugendliche zu entwickeln.

Handlungsempfehlung: Gruppenangebote für Kinder und Jugendliche

Zur Bewältigung der miterlebten Häuslichen Gewalt wird empfohlen, altersspezifische Gruppenangebote für Kinder und Jugendliche zu entwickeln.

Handlungsempfehlung: Informationen für Kinder

Es sollte ein Flyer entwickelt werden, der sich speziell an Kinder und Jugendliche wendet. Altersgerecht sollte darin auf die Situation nach Partnerschaftsgewalt eingegangen und Anlaufstellen benannt werden. Internetgestützte Informationen sollten den Flyer begleiten.

Handlungsempfehlung: Notrufnummer für Kinder und Jugendliche

Es gibt zwar eine bundesweite „Nummer gegen Kummer“, an die sich Kinder und Jugendliche wenden können, auf  kommunaler Ebene gibt es diese für Oldenburg nicht. Es wird empfohlen, eine solche Notrufnummer einzurichten.

Handlungsempfehlung: Kinderbetreuung während der Beratungssituationen

Kinder – gleich in welchem Alter – sollten nicht anwesend sein, wenn die Mutter oder der Vater über die Gewalterlebnisse berichtet. Deshalb sollte eine „flexible Kinderbetreuung“ eingerichtet werden. Wahlweise könnte die Betreuung in die Beratungsstelle kommen, sofern Räume für die Betreuung vorhanden sind. Alternativ sollte die Beratung in den Räumen stattfinden, wo eine Kinderbetreuung gewährleistet werden kann.

Handlungsempfehlung: Angebot einer psychosozialen Belastungsdiagnostik für Kinder und Jugendliche

Empfehlenswert ist das Instrument einer psychosozialen Belastungsdiagnostik, um festzustellen, wie sich die konkrete Gewalterfahrung auf das individuelle Kindeswohl auswirkt und eine konkrete Unterstützung zur Bewältigung angeboten werden kann.

Zuletzt geändert am 19. April 2024