Erhaltungssatzungen

Was ist eine Erhaltungssatzung?

Eine Erhaltungssatzung kann zum Schutz von Bereichen aufgestellt werden, die für eine Stadt von wichtiger städtebaulicher und historischer Bedeutung sind und auch zukünftig in dieser Form erhalten werden sollen. Daher sollen Erhaltungssatzungen verhindern, dass sich solche Gebiete zu ihrem Nachteil verändern. Um die wertvolle und ortsbildprägende Wirkung der Siedlungen zu erhalten, werden für jedes Gebiet entsprechende Erhaltungsziele formuliert. Die rechtliche Grundlage für die Satzung ist der § 172 des Baugesetzbuches (BauGB).

Achtung!
Die Erhaltungssatzung ist nicht zu verwechseln mit einer Gestaltungssatzung!

  1. Ziel der Erhaltungssatzung ist der Erhalt der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt. Es sollen durch die Erhaltungssatzung das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild geschützt sowie städtebaulich bedeutsame Anlagen erhalten werden. Das Gebiet beziehungsweise der städtebauliche Zusammenhang stehen immer im Vordergrund. Gestalterische Vorgaben können somit nur getroffen werden, wenn diese sich städtebaulich auswirken. Ergibt sich die städtebauliche Eigenart eines Gebietes zum Beispiel aus der Gebäudehöhe, der Bauweise oder der Ausrichtung der Gebäude, kann die Satzung diesbezüglich Festsetzungen treffen.
     
  2. Die Gestaltungssatzung hingegen hat neben dem Schutz oder der Pflege des Ortsbildes auch das äußere Erscheinungsbild von einzelnen baulichen Anlagen im Fokus. Das Maß der Gestaltungsvorgaben ist hier im Gegensatz zur Erhaltungssatzung wesentlich konkreter, so können durch eine Gestaltungssatzung auch die Gliederung von Fenstern oder die Farbe von Eingangstüren bestimmt werden.

Warum möchte die Stadt Oldenburg Erhaltungssatzungen aufstellen?

Die Stadt Oldenburg verfolgt mit der Aufstellung von Erhaltungssatzungen das Ziel, städtebauliche Qualitäten und damit die Einzigartigkeit und besondere Attraktivität bestimmter Siedlungen in der Stadt für Bewohner und Besucher zu bewahren.

Zahlreiche Gebiete wurden dafür in Augenschein genommen und zusammengetragen. Die ersten zehn Siedlungen, die für eine Erhaltungssatzung in Frage kommen, wurden vom Rat der Stadt Oldenburg am 25. Februar 2019 beschlossen. Für diese sollen in den kommenden Jahren nach und nach Erhaltungssatzungen aufgestellt werden.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Gebiete » (PDF, 8,8 MB)

Beispiele für mögliche Erhaltungssatzungsbereiche (nicht abschließend)

Warum gerade diese Gebiete?

Bei der Auswahl der für Erhaltungssatzungen infrage kommenden Stadtbereiche wurde darauf geachtet, welche Siedlungen über eine besondere Qualität und Bedeutung für die Stadt Oldenburg verfügen und einen exemplarischen Zeugniswert für eine bestimmte Epoche besitzen. Der Begriff der „Siedlung“ umfasst hierbei Wohnbebauungsstrukturen mit einer einheitlichen Planung und Gestaltung beziehungsweise Typisierung aus allen Jahrzehnten.

In der Stadt Oldenburg finden sich somit verschiedene besondere Siedlungstypen: Historische Dorfgebiete, Siedlungen des sozialen (Arbeiter-)Wohnungsbaus von Ende des 19. Jahrhunderts, der an den Gartenstadtgedanken angelehnte Siedlungsbau in Einzel- und Zeilenbauweise aus den 1920er Jahren, Kleinsiedlungsgebiete aus der Zeit zwischen den Weltkriegen mit ursprünglich großen Grundstücken aus den 1930er Jahren und auch neuere Bau- und Wohnstrukturen mit Ketten- oder Reihenhäusern aus den 1960er Jahren.

Aus der Vielzahl der in Frage kommenden Bereiche wurden nun die ersten zehn Siedlungen ausgewählt. Die Dringlichkeit wurde dabei abgeleitet aus der historischen und stadtgestalterischen Bedeutung der Siedlung für die Stadt Oldenburg sowie dem aktuellen Stand der Überformung, also der Veränderung des Ursprungzustandes. Je höher die Bedeutung und je geringer die Überformung desto größer ist die Dringlichkeit beziehungsweise Priorisierung eines Bereiches.

Ausgenommen aus der Untersuchung sind Bereiche, die bereits eine Erhaltungssatzung haben oder unter Denkmalschutz stehen.

Was bedeutet eine Erhaltungssatzung für Eigentümer von Grundstücken innerhalb dieser Gebiete?

Konkret bedeutet eine Erhaltungssatzung für Eigentümer in dem jeweiligen Gebiet, dass

  • die bauliche Änderung,
  • die Nutzungsänderung,
  • der Abbruch und
  • die Errichtung

eines Gebäudes genehmigungspflichtig sind und damit eines Antrages bedürfen. Die Stadt Oldenburg prüft dann, ob die aufgestellten Erhaltungsziele für das Gebiet durch die Planung gestört werden oder nicht und entscheidet entsprechend über die Zulässigkeit.

Wie geht es weiter?

Jedes einzelne Erhaltungssatzungsverfahren beginnt mit einem sogenannten Aufstellungsbeschluss durch den Rat der Stadt Oldenburg und endet mit dem Satzungsbeschluss, ebenfalls durch den Rat. Vor jedem Satzungsbeschluss werden die interessierten Bürgerinnen und Bürger zu einer Informationsveranstaltung eingeladen. Hier haben Sie die Möglichkeit, sich mit uns über die jeweilige Siedlung mit ihren typischen Merkmalen und Besonderheiten sowie über das Thema der Erhaltungssatzung auszutauschen. Wir werden Sie zu gegebener Zeit über die Termine unter anderem hier auf diesen Seiten informieren.

Hier finden Sie einen ersten allgemeinen Informationsflyer » (PDF, 11 MB)

Erhaltungssatzung Ohmsteder Esch

Aufstellungsbeschluss 9. Oktober 2023

Hier finden Sie den Geltungsbereich » (PDF, 569 KB)

Erhaltungssatzung Am Festungsgraben

Aufstellungsbeschluss 9. Oktober 2023

Hier finden Sie den Geltungsbereich » (PDF, 639 KB)

Erhaltungssatzung Donnerschweer Straße

Aufstellungsbeschluss 13. Juni 2020

Hier finden Sie den Geltungsbereich » (PDF, 258 KB)

Zuletzt geändert am 9. September 2024