Ausgleichsbeträge
Erhebung von Ausgleichsbeträgen
Für Personen, die Eigentum in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet besitzen, fallen nach § 154 Baugesetzbuch (BauGB) gegebenenfalls Ausgleichsbeträge an. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die städtebauliche Sanierung zu einer Werterhöhung der innerhalb des Sanierungsgebiets liegenden Grundstücke führen kann. Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes ergibt sich aus dem Bodenwert des Grundstücks vor der Sanierung (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück nach der Durchführung der Sanierung ergibt (Endwert). Diese Wertsteigerung wird für die Mitfinanzierung der Sanierungsmaßnahmen im Gebiet abgeschöpft. Alle Eigentümer der im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke sind ausgleichsbetragspflichtig. Üblicherweise werden Ausgleichsbeträge nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme und Aufhebung der Sanierungssatzung erhoben. Im Einzelfall ist auch die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages vorzeitig möglich. Nach Abschluss des städtebaulichen Vertrages und Zahlung des Ausgleichsbetrages kann auf Antrag des Eigentümers das Grundstück aus dem Sanierungsgebiet entlassen werden und die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Sanierungsvermerkes erfolgen.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema liefert die Informationsbroschüre Ausgleichsbeträge in Sanierungsgebieten » (PDF, 6,3 MB).
Die Erfolge, die durch die Sanierung erzielt werden können, sind in den abgeschlossenen Sanierungsgebieten sehr schön zu erkennen:
Sanierungsgebiet Kreyenbrück-Nord
Sanierungsgebiet Bahnhofsviertel
Sanierungsgebiet Burgstraße
Sanierungsgebiet Kennedy-Viertel
Sanierungsgebiet Pferdemarkt
Sanierungsgebiet Alt-Osternburg
Zuletzt geändert am 13. Januar 2025