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Für erschwingliche Eigenheime: Stadt ermöglicht Grundstücksvergabe im Erbbaurecht
Familien mit niedrigeren Einkommen können von Alternative zum Direktkauf profitieren
Die Stadt Oldenburg setzt sich weiter dafür ein, vor allem jungen Familien den Bau eines Eigenheims zu ermöglichen: Um den hohen Grundstücks- und Baukosten entgegenzuwirken, hat der Rat am Montag, 27. Februar 2023, grünes Licht für die Vergabe von Grundstücken im Erbbaurecht gegeben. Durch den Erwerb eines Grundstücks im Erbbaurecht entfallen die Kosten für den Grundstückskauf und werden durch die Abgabe eines Erbbauzinses an die Stadt ersetzt. „Gerade für Familien mit niedrigerem Einkommen sollen die laufenden Kosten hierdurch unter denen einer potenziellen Kreditrate liegen, sodass Haus und Grundstück erschwinglicher bleiben“, verdeutlicht Ralph Wilken, Leiter der Wirtschaftsförderung die Vorteile des Erbbaurechtes. Hintergrund der Maßnahme waren Anträge der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom Sommer 2021, auf deren Grundlage eine Arbeitsgruppe aus Politik und Verwaltung die Eckpunkte des jetzt gefassten Beschlusses erarbeitet hatte.
Laufzeit von 99 Jahren bei Ankaufsrecht nach 20 Jahren
Der konkrete Beschluss sieht vor, dass das Erbbaurecht bei der Vergabe von städtischen Grundstücken zukünftig immer angeboten wird – wobei jeweils ein Drittel auf diese Weise vergeben werden muss, während es bei den restlichen Grundstücken optional angeboten wird. Das heißt, dass für maximal zwei Drittel der zu vermarktenden Grundstücke weiterhin die Möglichkeit besteht, sie direkt zu kaufen.
Entscheiden sich die Endnutzerinnen und Endnutzer für das Erbbaurecht, hat dieses eine Laufzeit von 99 Jahren. Gleichzeitig erhalten die Endnutzerinnen und Endnutzer das Recht, das Grundstück nach 20 Jahren auch zu kaufen. Der Beschluss gilt ebenso für Investorengrundstücke: Hier sind mindestens ein Drittel der Grundstücke, die im Bereich des Bebauungsplanes angeboten werden, im Erbbaurecht zu vergeben. Die Laufzeit beträgt in diesen Fällen 60 Jahre. Sandra Dierking, Leiterin des zuständigen Fachdienstes Liegenschaften, erläutert hierzu die Beweggründe: „Die Erbbaurechtsbestellung ist vor dem Hintergrund des immer knapper werdenden Baulands und der steigenden Bodenpreise eine sinnvolle Maßnahme, um der Stadt langfristig Einfluss auf die Nutzung und Entwicklung von Flächen zu geben sowie regelmäßige Einnahmen zu sichern.“
Beschluss im Detail: Bau- und Wohnverpflichtung sowie fester Erbbauzins
Der Erbbauzins wird auf jährlich 2,5 Prozent festgelegt und kann (nach im vorliegenden Beschluss gefassten Kriterien) angepasst werden. In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, wie etwa auf dem Fliegerhorst, wird der Zins auf den vollen Grundstückswert berechnet; bei allen anderen Grundstücken liegt der Berechnung der Wert des Grundstücks ohne Erschließungskostenanteile zugrunde – diese müssen bereits in einer Summe bei Vertragsabschluss gezahlt werden. Ein Preisnachlass bei der Berechnung des Erbbauzinses gilt für Familien mit einem oder mehreren Kindern und Haushalte mit niedrigem Einkommen – wie generell bei der Vergabe städtischer Grundstücke an Endnutzerinnen und Endnutzer. Das Wohngebäude muss innerhalb von zwei Jahren bezugsfertig erbaut sowie für mindestens fünf Jahre selbst bewohnt werden. Wurde einer der genannten Preisnachlässe in Anspruch genommen, muss das Wohngebäude für mindestens zehn Jahre bewohnt werden.
Für die Vergabe der städtischen Wohnbaugrundstücke gelten weiterhin die vom Rat beschlossenen Vergaberichtlinien ».
Zuletzt geändert am 25. April 2024