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Osterfeuer
Vier öffentliche Osterfeuer lodern in Oldenburg – Gebote und Verbote rund um das Brauchtum
Auch 2025 wieder ein schönes Erlebnis mit der ganzen Familie
Ob leckeres Stockbrot aus der Glut, knisternde Beobachtung aus sicherer Entfernung oder gute Gespräche an der Wärmequelle bis tief in die Nacht: Osterfeuer beziehungsweise Brauchtumsfeuer sind wie in vielen anderen Städten und Gemeinden auch in der Stadt Oldenburg langjährige Tradition – und 2025 erneut beim Bürger- und Ordnungsamt beantragt worden. Insgesamt genehmigte die Stadtverwaltung im Stadtgebiet sechs private (davon zwei mit Dauergenehmigung) und vier öffentliche Osterfeuer. Interessierte sind herzlich zu den öffentlichen Osterfeuern im Wolfsbrücker Weg (ab 19.30 Uhr), Bittersweg (ab 19.30 Uhr) und Birkenweg (ab 17.30 Uhr) am Ostersamstag, 19. April 2025, eingeladen. Am Ostersonntag, 20. April 2025, entzündet zudem der Bunker-Club-Bornhorst e.V. im Arnsteder Weg 172 ab 19 Uhr ein öffentliches Osterfeuer.
Wer genehmigt eigentlich Osterfeuer?
Die Anträge wurden vom Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Oldenburg in Abstimmung mit der Feuerwehr und dem Fachdienst Naturschutz und technischer Umweltschutz geprüft und entsprechend beschieden. Die Genehmigungen wurden mit Auflagen erteilt.
Warum gibt es Gebote und Verbote rund um Osterfeuer?
Grundsätzlich ist das Verbrennen von Gartenabfällen in Niedersachsen seit 2015 verboten. Unabhängig davon können Osterfeuer als sogenannte Brauchtumsfeuer zugelassen werden. Nichtsdestotrotz sind mit Osterfeuern mögliche Nachteile oder Gefahren für Menschen, Tiere und Umweltgüter, wie Grundwasser, Natur und Landschaft, Wasser und Luft verbunden, denen in jedem Einzelfall konsequent vorgebeugt werden muss. Damit das Abbrennen eines Osterfeuers für Mensch und Natur eine sichere Angelegenheit ist, sind daher einige Gebote und Verbote zu beachten.
Was darf verbrannt werden?
Es dürfen nur pflanzliche Abfälle (Reisig, Zweige, Äste und ähnliches) verbrannt werden. Das Abbrennen von anderen Abfällen, insbesondere von Haus- und Sperrmüll, ist verboten – denn das wäre eine illegale Abfallbeseitigung. Ein Verstoß würde zu einer Untersagung des Osterfeuers und zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens führen.
Sind Brandbeschleuniger erlaubt?
Nein. Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen oder Reifen gezündet oder unterhalten werden.
Wie stelle ich sicher, dass keine Tiere zu Schaden kommen?
Zum geplanten Zeitpunkt der Veranstaltung können sowohl gehölzbrütende Vogelarten als auch Kleinsäuger innerhalb des zum Verbrennen vorgesehenen, aufgeschichteten Strauchmaterials nisten beziehungsweise Unterschlupf suchen. Insbesondere alle europäischen Vogelarten stehen einschließlich ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Nist- und Brutstätten und Balz- und Schlafplätze unter strengem Schutz. Daher sollte das Material frühestens sieben Tage vor dem Abbrennen zusammengetragen und am Tage des Anzündens erneut umgeschichtet werden, damit die Tiere, die dort Unterschlupf gesucht haben, flüchten können.
Wo sind Osterfeuer verboten?
Das Aufschichten und Abbrennen von Osterfeuern ist in Natur- und Landschaftsschutzgebieten bis auf wenige Ausnahmen sowie im Bereich von Naturdenkmälern und geschützten Biotopen sowie auf moorigem Untergrund nicht erlaubt.
Welche Sicherheitsabstände sind einzuhalten?
Folgende Sicherheitsabstände zur Brennstelle sind grundsätzlich einzuhalten: 50 Meter zu unbewohnten Gebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen mit harter Bedachung und 300 Meter zu Krankenanstalten. Zudem ist ein Abstand von 100 Metern zu Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, Gebäuden mit weicher Bedachung, öffentlichen Verkehrsflächen (soweit diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen), zu Wäldern, Heiden, Wallhecken und entwässernden Mooren, zu Energieversorgungsanlagen, zu Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen einzuhalten.
Was ist darüber hinaus noch zu beachten?
- Auf trockenen Weiden ist dafür Sorge zu tragen, dass kein Flächenbrand entsteht.
- Durch Rauch darf der öffentliche Verkehr nicht behindert und niemand mehr als den Umständen entsprechend belästigt werden.
- Gefahrbringender Funkenflug darf nicht entstehen.
- Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen sein.
- Das Feuer muss ab 50 Veranstaltungsteilnehmenden von mindestens zwei erwachsenen, arbeitsfähigen Personen beaufsichtigt werden.
- Bei starkem Wind oder anderen extremen Witterungsbedingungen ist das Abbrennen unzulässig – auch nach erteilter Genehmigung.
- Das Verabreichen von alkoholischen Getränken während der Veranstaltung ist anzeigepflichtig.
Zuletzt geändert am 8. April 2025