Tanzverbot zu Ostern

Landesweites Gesetz – Pause von Gründonnerstag bis einschließlich Ostersamstag

Keine Tanzveranstaltungen vor Ostern

Auch im Jahr 2025 sind nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage öffentliche Tanzveranstaltungen in der Zeit von Gründonnerstag, 17. April, 5 Uhr, bis einschließlich Ostersamstag, 19. April 2025, 24 Uhr, verboten. Das Bürger- und Ordnungsamt hofft daher auf Verständnis für das gesetzlich vorgegebene Tanzverbot – und bittet die Oldenburgerinnen und Oldenburger zu respektieren, was vielleicht nicht einem persönlich aber anderen wichtig ist.

Wo gilt das Tanzverbot?

Betroffen sind insbesondere Diskotheken, aber auch alle anderen Gaststätten und Kneipen, deren Angebote über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen. Gleiches gilt auch für Lokale mit kleiner Tanzfläche oder Musik, die von einem DJ abgespielt wird.

Warum besteht dieses Verbot?

Der gesetzliche Schutz der genannten Tage ist in den christlichen Wurzeln der Bundesrepublik Deutschland begründet. Die Tage vor Ostern gelten als Tage der Trauer, Klage und Besinnung. Ausgelassenes Tanzen entspricht dabei nicht dem ernsten Charakter der vorösterlichen Zeit.

Was droht bei Missachtung?

Die Stadt weist darauf hin, dass Missachtungen der Bestimmungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes mit einem Bußgeld geahndet werden können. Gerade im Jahr 2024 waren diverse Tanzveranstaltungen zwischen Gründonnerstag und Ostersamstag in der Stadt Oldenburg angesetzt. Erst nach Hinweisen des Bürger- und Ordnungsamtes wurden diese Veranstaltungen kurzfristig abgesagt. 

Und ab wann darf wieder getanzt werden?

Die gute Nachricht: Ab Ostersonntag, 20. April 2025, darf ab 0 Uhr wieder getanzt werden.

Zuletzt geändert am 3. April 2025