Grundbesitzabgaben und Hundesteuer
Aufkommensneutrale Hebesätze für Grundsteuer A und B – Hundesteuerbescheide behalten ihre Gültigkeit
Neue Grundbesitzabgabenbescheide für 2025 werden verschickt
Seit Mittwoch, 8. Januar 2025, werden rund 73.000 neue Grundbesitzabgabenbescheide versendet. Im letzten Schritt der Grundsteuerreform hat die Stadt Oldenburg neue, aufkommensneutrale Hebesätze für die Grundsteuer A und B berechnet. Was das bedeutet und an wen sich Betroffene wenden können, wenn Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides bestehen, erläutern wir hier. Außerdem informieren wir über Gebühren und Bescheide für Abfallbeseitigung, Hundesteuer und Straßenreinigung.
Warum wurde die Grundsteuer neu berechnet?
Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundsteuererhebung in der bisherigen Form für verfassungswidrig erklärt. Daher wurde ein neues Grundsteuergesetz erlassen.
Wie wurde die neue Grundsteuer berechnet?
In Niedersachen wird das sogenannte „Flächen-Lage-Modell“ angewendet. Die Stadt Oldenburg hat den vom Finanzamt Oldenburg übermittelten Grundsteuermessbetrag mit dem neu berechneten, aufkommensneutralen Hebesatz für die Grundsteuer A (500 vom Hundert) oder B (539 vom Hundert) multipliziert.
Was bedeutet aufkommensneutraler Hebesatz?
Die Hebesätze wurden so gewählt, dass sich das Grundsteueraufkommen für die Grundsteuer A und B insgesamt nicht erhöht – auch wenn sich bei einzelnen Steuerpflichtigen Verschiebungen nach oben oder unten ergeben können.
Was ist, wenn ich zeitnah keinen Bescheid erhalte?
Wenn bis Ende der dritten Kalenderwoche 2025 noch kein neuer Bescheid für ein Objekt zugestellt wurde, wurde vom Finanzamt noch kein Grundsteuermessbetrag übermittelt. In dem Fall verzögert sich die Festsetzung der Grundsteuer noch etwas.
Und was ist zu tun, wenn Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides bestehen?
Nehmen Sie Kontakt mit dem Finanzamt Oldenburg auf, wenn Sie Einwendungen gegen die Grundsteuerpflicht überhaupt oder gegen die Grundsteuerbewertung sowie den Grundsteuermessbetrag erheben möchten (Hotline: 0441 238-7733, E-Mail: poststelle[at]fa-ol.niedersachsen.de, oder über Elster). Bitte halten Sie dafür Ihre Finanzamts-Aktenzeichen, Ihre Telefonnummer und/oder E-Mailadresse für Rückfragen bereit.
Bitte wenden Sie sich nur in den Fällen eines fehlerhaft übermittelten Grundsteuermessbetrages oder eines Rechenfehlers an die Stadt Oldenburg (Telefon: 0441 235-4444, E-Mail: steuern[at]stadt-oldenburg.de). Dann benötigen wir Ihr Kassenzeichen, Ihre Telefonnummer und/oder E-Mailadresse für Rückfragen.
Was ändert sich bei den Gebühren für Straßenreinigung und Abfallbeseitigung?
Die Gebührensätze für die Straßenreinigung wurden zum 1. Januar 2025 erhöht. Sie betragen nun je Quadratwurzelmeter für die Reinigungsklasse I 48,62 Euro, für die Reinigungsklasse II 3,74 Euro und für die Reinigungsklasse III 1,87 Euro.
Unverändert bleiben die Gebührensätze für die Abfallbeseitigung.
Und wie sieht es mit der Hundesteuer aus?
Die in den Vorjahren zugesandten Hundesteuerbescheide behalten auch im Jahr 2025 ihre Gültigkeit, sofern es keine Änderungen in 2024 gab. Daher wird auch in diesem Jahr auf die Erteilung von neuen Steuerbescheiden verzichtet. Ein Hinweis dazu befand sich bereits seit 2020 auf den Steuerbescheiden. Diese Form der Steuerfestsetzung ohne Steuerbescheid dient der Einsparung von Ressourcen, der Verwaltungsvereinfachung und somit der Kostenminimierung zum Nutzen und Wohle der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Oldenburg.
Öffentliche Bekanntmachung ab 8. Januar online
Die Steuern und Abgaben für das Kalenderjahr 2025 werden für alle diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen die Berechnungsgrundlage und der Steuerbetrag gegenüber dem zuletzt zugesandten Bescheid unverändert bleibt, durch die öffentliche Bekanntmachung am 8. Januar 2025 » festgesetzt. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen.
Fälligkeitstermine gelten weiterhin
Die Steuer- und Abgabenpflichtigen werden gebeten, die weiterhin gültigen Steuerbescheide für Hundesteuer und Abfallgebühren aufzuheben und ohne besondere Aufforderung weiterhin zu den Fälligkeitsterminen (15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2025, bei Jahreszahlern ist es der 1. Juli 2025) die Beträge, die in dem jeweils letzten Steuerbescheid angegeben sind, an die Stadt Oldenburg zu entrichten. Sofern Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beträge wie gewohnt von Ihrem Bankkonto eingezogen.
Besonderheiten bei generellen Änderungen und Hundemarken
Gesonderte Steuerbescheide werden nur noch verschickt, wenn eine Änderung bei den Besteuerungsgrundlagen, bei den Fälligkeitsterminen, bei der Zahlweise, bei der Steuerschuldnerschaft oder dem Adressaten eintritt.
Die grünen Hundemarken sind Dauermarken und verlieren erst mit Abmeldung ihre Gültigkeit. Sollten Hundemarken oder Abfallidentetiketten abhandenkommen, können diese schriftlich beim Fachdienst Finanzen, Industriestraße 1 d, 26121 Oldenburg, per E-Mail an steuern[at]stadt-oldenburg.de, per Fax an die Nummer 0441 235-3121 oder persönlich beim Fachdienst Finanzen beantragt werden.
Wo kann man mehr erfahren?
Informationen zur Grundsteuerreform sowie zu allen angesprochenen Themen finden Interessierte im Serviceportal der Stadt Oldenburg ». Darüber hinaus steht das ServiceCenter der Stadt Oldenburg unter der Telefonnummer 0441 235-4444 für Fragen zur Verfügung.
Zuletzt geändert am 9. Januar 2025