Stadt und Bahn einigen sich

Stadt und Bahn nehmen den Vergleich an

Auf Vorschlag des Bundesverwaltungsgerichts haben sich die Stadt Oldenburg, die Oldenburger Sozialstiftung und die GSG Oldenburg auf vorgezogene Maßnahmen des passiven Lärmschutzes geeinigt. Das bedeutet, dass Vergleiche mit der Vereinten Oldenburger Sozialstiftung, der GSG Oldenburg sowie mit zwei privaten Klägern zustande gekommen sind. Drei private Kläger gaben sich mit dem Vergleich nicht zufrieden und klagten weiter gegen die Planfeststellungsbeschlüsse 2 und 3.

Am 21. November 2013 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht das Urteil » gesprochen.

Die Deutsche Bahn bietet Vergleich an

Die im Planfeststellungsabschnitt 1 für die Stadt Oldenburg zu erwartenden passiven Schallschutzmaßnahmen (also Lärmschutz an Gebäuden) werden im gesamten Bereich für alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger in der Weise vorgezogen, dass diese bereits im Jahr 2013, und damit voraussichtlich vor Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses, umgesetzt werden.

Kläger und Beklagte einigen sich

Oberbürgermeister Gerd Schwandner und der Rechtsvertreter der Bahnkläger, Professor Bernhard Stüer, zeigten sich sehr erfreut über das Vergleichsergebnis: „Wir haben heute einen wirklichen Durchbruch erzielt und von der Bahn Zusagen zu einem vorgezogenen Lärmschutz für alle lärmbetroffenen Bahnanlieger in Oldenburg erreicht, von dem vor einem Jahr niemand auch nur geträumt hätte“, kommentierte Stüer den Bahnvergleich.

Um die Dimension des passiven Schallschutzes definieren zu können, wurden im Jahre 2012 die Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes (vor allem Lärmschutzwände an den Bahnanlagen) von der Deutschen Bahn erarbeitet. Bei den aktiven Schallschutzmaßnahmen handelt es sich um Schallschutzwände mit Wandhöhen zwischen 3,50 und 4 Metern. Auf dieser Grundlage wurden von der Deutschen Bahn Anfang 2013 die dem Grunde nach Anspruchsberechtigten Bürgerinnen und Bürger für passiven Schallschutz ermittelt. Derzeit werden die passiven Schallschutzmaßnahmen (zum Beispiel Schallschutzfenster und Dämmung von Außenwänden und Dächern) in einzelnen Entscheidungsvereinbarungen konkretisiert und umgesetzt.

Kein Rechtszverzicht

Wichtig: Ein Rechtsverzicht im Hinblick auf mögliche Klagen gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Abschnitt 1 ist damit nicht verbunden.

Ganz im Gegenteil: Die Chance auf Realisierung einer Umgehungstrasse bleibt gewahrt. Der Bundesrichter in Leipzig schlug den Klägern vor, den Vergleich anzunehmen und sich sodann auf die noch bevorstehende Planfeststellung im Bereich Oldenburg, Planfeststellungsabschnitt 1, zu konzentrieren. Hier sei noch ausreichend Gelegenheit, die Forderung nach einer Umgehungstrasse und weitere Anliegen in den Planungs- und Entscheidungsprozess einzubringen.

Chance auf Umgehungstrasse besteht

Die Chance, sich weiter für eine Umgehungstrasse einzusetzen, ist durch die Annahme des Vergleiches nicht verbaut.

Vielmehr behalten die Stadt Oldenburg und die betroffenen Bürgerinnen und Bürger „die Karten noch voll in der Hand“. Sie können, wenn sie das für erforderlich halten, gegen den anstehenden Planfeststellungsbeschluss zum Planfeststellungsabschnitt 1, mit dem Ziel klagen, die Umgehungstrasse zu erreichen und den Ausbau der Bestandstrasse zu verhindern.

Zuletzt geändert am 8. November 2023