Asbest – Hinweise beim Umgang mit asbesthaltigen Materialien

Was ist Asbest?

Asbest (griechisch asbestos = unvergänglich) ist eine Gruppe von natürlich vorkommenden feinfaserigen Mineralien. Asbest ist als krebserzeugender Gefahrstoff mit hohem Gefährdungspotenzial eingestuft. Aufgrund der vielseitigen Eigenschaften fand Asbest Anwendung unter anderem im Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutz. Mittlerweile ist die (Wieder-) Verwendung und auch Herstellung von Asbest in Deutschland vollständig verboten. Dieser Stoff wurde unter anderem häufig in Dach- und Fassadenplatten, Pflanzenschalen, Blumenkästen, Fensterbänken verwendet.

Warum ist Asbest gefährlich?

Asbest zerfasert leicht, und es werden sehr feine, lungengängige Fasern gebildet. Die menschliche Gesundheit wird über Einatmen von Asbestfasern gefährdet. Aufgenommene Fasern können das Lungengewebe durch Narbenbildung schädigen und eine Lungenasbestose erzeugen oder bösartige Tumore (zum Beispiel Lungenkrebs) verursachen. Asbest besitzt keine akute Warnwirkung, die Folgen treten stattdessen erst Jahrzehnte später ein.

Was muss bei Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien beachtet werden?

Arbeiten an Asbestzementerzeugnissen mit Arbeitsgeräten, die deren Oberfläche abtragen, wie Abschleifen, Hochdruckreinigen oder Abbürsten von Hauswänden, Garagendächern und so weiter, dürfen nicht durchgeführt werden. Ebenfalls dürfen Asbestzementprodukte nicht gesägt, gebrochen oder absichtlich zerkleinert werden.

Bei geplanten Sanierungs- und Renovierungsarbeiten, die mit Abbruch- und Ausbaumaßnahmen verbunden sind, hat der Bauherr die Pflicht, vor Beginn der Arbeiten, auf der Grundlage von vorhandenen Information (Errichtungszeitraum, Gebäudetyp, Gebäudefunktion, technische Gebäudeausrüstung, Probenahmen) zu prüfen, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sind.

Jeder gewerbliche Umgang mit Asbest muss dem Gewerbeaufsichtsamt vor Beginn der Arbeiten durch das wirtschaftliche Unternehmen angezeigt werden. Zu beachten sind die „Technischen Regeln für Gefahrstoffe“ (TRGS 519 „Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“). 

Privatpersonen/Bauherren müssen wie sachkundige Unternehmen tätig werden. Auch hier ist die Freisetzung von Asbestfasern zu verhindern, und die sicherheitstechnischen Schutzmaßnahmen der TRGS 519 sind strikt einzuhalten. Ein Sachkundenachweis ist allerdings nicht erforderlich. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit dürfen nicht gefährdet werden. Ist dies nicht gewährleistet, ist ein sachkundiges Unternehmen mit den Arbeiten zu beauftragen. Die Arbeiten dürfen nur im Rahmen der privaten Haushaltung ausgeführt werden. Die Asbestzementprodukte sollten während der Arbeiten feucht gehalten werden. Zum Schutz vor eventuellen frei werdenden Stäuben sollte eine Staubmaske der Filterart P 2 getragen werden.

Wie kann asbesthaltiges Material entsorgt werden?

Asbesthaltige Abfälle sind an der Entstehungsstelle in geeigneten, fest verschließbaren und gekennzeichneten Behältnissen zu sammeln. Geeignete Behälter sind beispielsweise ausreichend feste Kunststoffsäcke (Big-Bags), schwere Bau- oder Silofolie, mit Planen verschlossene Container oder abgedeckte Paletten für stapelbare Asbestzementprodukte. Diese Abfälle dürfen nicht geworfen, geschüttet oder gekippt werden. Asbesthaltige Abfälle sind so zu sichern, dass während der Beförderung und beim Be- und Entladen keine Asbestfasern freigesetzt werden. Mit Ausnahme von Kleinmengen (bis maximal 2 Tonnen/Jahr) sind schon vor der eigentlichen Entsorgung, entsprechend den Vorschriften der Nachweisverordnung, Entsorgungsnachweise über die NGS (Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfällen, Hannover) zu führen. Die Durchführung der Entsorgung ist mittels Begleitschein oder Übernahmeschein zu dokumentieren.

Achtung! Strafbare Handlung!

Wer entgegen den geltenden Vorschriften asbesthaltige Materialien verwendet, behandelt oder nicht ordnungsgemäß entsorgt, begeht eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch. Bei einer Verurteilung drohen eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe.

Wo können Kleinmengen von Asbest in Oldenburg entsorgt werden?

Abfallbehandlungsanlage Neuenwege
Barkenweg 3
26135 Oldenburg

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 8.30 Uhr bis 12.45 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Samstags geschlossen

Das asbesthaltige Material muss staubdicht, in reißfestem Material verpackt und gekennzeichnet sein. Die anliefernde Person muss das Material in einen offenen Container, auf dem Gelände Barkenweg 3, ablegen. Informationen erteilt das ServiceCenter der Stadt Oldenburg unter der Telefonnummer 0441 235-4444.
Es werden ausschließlich Anlieferungen aus dem Gebiet der Stadt Oldenburg angenommen!

Zuletzt geändert am 1. November 2024