Was sind Schutzgebiete?
Was sind Schutzgebiete?
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) können Landschaftsteile und -bestandteile unter Schutz gestellt werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
In Naturschutzgebieten (§ 23 BNatSchG) hat die Erhaltung der Natur Vorrang. Die Ausweisung von Naturschutzgebieten ist das stärkste Mittel des Naturschutzes zur Überlebenssicherung gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und zum Schutz ihrer Lebensräume. Alle noch naturnahen Hochmoore in Niedersachsen stehen zum Beispiel „unter Naturschutz“. Der Moor- und Feuchtgebietsschutz ist eine der dringendsten Aufgaben des Naturschutzes. Ein Gebiet kann aber auch aus heimatgeschichtlichen und naturkundlichen Gründen oder wegen seiner besonderen Schönheit unter Schutz gestellt werden.
Naturschutzgebiete (NSG) dürfen außerhalb der Wege nicht betreten werden. Alle Handlungen, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile beeinträchtigen oder gefährden, sind verboten. Die jeweilige Schutzverordnung enthält genauere Bestimmungen und benennt eventuell nicht verbotene Handlungen. Die Ausweisung von Naturschutzgebieten ist seit dem 1. Januar 2005 Aufgabe der Stadt Oldenburg (Oldb) als unterer Naturschutzbehörde.
Oldenburger Schutzgebiete
In Oldenburg gibt es drei Naturschutzgebiete, die Bornhorster Huntewiesen, das Everstenmoor und das Bahndammgelände Krusenbusch. Diese Gebiete erstrecken sich über eine Gesamtgröße von 508 Hektar. Ein geringer Anteil des zum Landkreis Wesermarsch gehörenden Naturschutzgebietes Gellener Torfmöörte liegt noch im Stadtgebiet von Oldenburg.
Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten (LSG) nach § 26 BNatSchG ist ebenfalls Aufgabe der unteren Naturschutzbehörde. Landschaftsschutzgebiete werden „zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten“ ausgewiesen. In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 BNatSchG („Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer naturverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.“) und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
In Oldenburg gibt es 48 Landschaftsschutzgebiete unterschiedlicher Größe und Gestalt. Sie nehmen eine Fläche von circa 2606 Hektar ein.
Eine Übersicht über alle aktuellen Schutzgebiete und Schutzobjekte erhalten Sie in den Umweltinformationen des Geoportals ».
Naturschutzrechtliche Entstehungsgeschichte
Die Grundlage für die vorstehend erläuterten Schutzgebietskategorien ist seit dem 1. März 2010 das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) mit den ergänzenden Bestimmungen des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG). Vorläufer war das 1981 auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes von 1976 verabschiedete Niedersächsische Naturschutzgesetz (NNatG). Von 1935 bis 1981 wurden Schutzgebiete und Schutzobjekte wie zum Beispiel Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile unter der damaligen Bezeichnung „sonstige Landschaftsteile“ als Landschaftsteile beziehungsweise Landschaftsbestandteile nach den §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes (RNG) durch Erlass einer Verordnung unter Schutz gestellt.
In der Stadt Oldenburg wurden zum Beispiel zwischen 1936 und 1948 insgesamt 47 Landschaftsteile und -bestandteile in drei Sammelverordnungen unter Schutz gestellt.
Die Landschaftsteile und -bestandteile wurden per Hand mit einem farbigen Stift in eine bei der zuständigen Naturschutzbehörde angelegte Landschaftsschutzkarte » (PDF, 18,2 MB) eingetragen und in der jeweiligen Anlage zur Verordnung näher beschrieben (siehe Landschaftschutzgebiete Nummer 1 bis 47 »; jeweils Verordnung und Erläuterungen). Vor Erlass der jeweiligen Verordnung wurden die Landschaftsschutzkarte und die Verordnung 14 Tage lang ausgelegt mit dem Hinweis, dass bis zum Ablauf der Auslegungszeit Einsprüche erhoben werden konnten. Danach wurde die jeweilige Verordnung vom Stadtrat erlassen und öffentlich bekannt gemacht.
Zuletzt geändert am 16. Oktober 2024