Gesetzlich geschützte Biotope

Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Bundesnaturschuztgesetz (BNAtSchG) und § 24 Absatz 2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) sind Biotope (Lebensräume), die dem unmittelbaren gesetzlichen Schutz unterliegen, ohne dass es hierfür noch einzelner Verordnungen mit entsprechenden Unterschutzstellungen bedarf. Die Biotope sind in den beiden oben genannten Vorschriften abschließend aufgeführt, zum Beispiel hochstauden-, binsen- und seggenreiche Nasswiesen, Magerrasen, naturnahe Kleingewässer, Röhricht oder Moore und Sümpfe. Die Untere Naturschutzbehörde teilt den Eigentümerinnen und den Eigentümern mit, ob sich auf ihren Grundstücken ein solcher Biotop befindet.

In Oldenburg wurden bisher etwa 540 gesetzlich geschützte Biotope erfasst. Oft nehmen sie nur sehr kleine Flächen ein. Ausnahmen von dem gesetzlichen Veränderungsverbot müssen bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden und sind nach § 30 Absatz 3 bis 6 BNatSchG nur in einem engen Rahmen möglich. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Untere Naturschutzbehörde unter Telefon 0441 235-2777 oder E-Mail naturschutz[at]stadt-oldenburg.de.

Für eine nähere Auskunft zur Lage der bislang mitgeteilten gesetzlich geschützten Biotope sowie auch aller anderen Schutzgebiete und Schutzobjekte können Sie auch die Umweltinformationen des Geoportals der Stadt Oldenburg » nutzen.

Zuletzt geändert am 16. Oktober 2024