Naturschutzgebiete (NSG)
Verzeichnis der Naturschutzgebiete in der Stadt Oldenburg
Eine Übersicht über die unter Schutz gestellten Naturschutzgebiete erhalten Sie in dem Verzeichnis der ausgewiesenen Naturschutzgebiete in der Stadt Oldenburg » (PDF, 126 KB).
Naturschutzgebiet Nummer 1 Gellener Torfmöörte
- Neuverordnung über das Naturschutzgebiet Gellener Torfmöörte » (PDF, 279 KB) vom 21. Dezember 2018
- Gesamtkarte Gellener Torfmöörte mit Rockenmoor und Fuchsberg » (PDF, 818 KB) sowie Detailkarte für den Bereich der Gellener Torfmöörte » (PDF, 892 KB)
- Begründung Gellener Torfmöörte mit Rockenmoor und Fuchsberg » (PDF, 309 KB)
Der Teilbereich des Naturschutzgebiets Gellener Torfmöörte befindet sich nur zu einem geringen Anteil auf Stadtgebiet (etwa 1 Prozent der Gesamtfläche). Der überwiegende Teil liegt auf dem Gebiet der Landkreise Wesermarsch und Ammerland.
Das Gebiet Gellener Torfmöörte wurde durch die Verordnung vom 26. Mai 1983 erstmals unter Schutz gestellt. Aufgrund der Meldung des Gebietes durch das Land Niedersachsen an die EU als sogenanntes Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet), war eine Anpassung der Verordnung in 2018 erforderlich.
Naturschutzgebiet Nummer 2 Everstenmoor
- Neuverordnung über das Naturschutzgebiet Everstenmoor » (PDF, 70 KB) vom 23. April 2018
- Karte Everstenmoor » (PDF, 1 MB)
- Begründung zur Verordnug » (PDF, 277 KB)
Das Everstenmoor ist der letzte unkultivierte größere Hochmoorrest im Gebiet der Stadt Oldenburg. Charakteristische Hochmoorspezialisten wie Sonnentau, Wollgras, Weißes Schnabelried, Moorfrosch, Kreuzotter und seltene Libellen- und Schmetterlingsarten finden hier noch einen Lebensraum. Wiedervernässungsmaßnahmen, regelmäßige Entfernung aufwachsender Birken und Beweidung der Moorheideflächen mit Heidschnucken sollen den vorhandenen Strukturreichtum und die hochmoortypischen Lebensgemeinschaften erhalten.
Der Freesenweg und der Sandfurter Weg sind besonders gekennzeichnete Wanderwege, auf denen das Moor ausreichend entdeckt werden kann, und die nicht verlassen werden dürfen. Auf diesen Wegen darf nicht geritten werden und Hunde sind selbstverständlich an der Leine zu führen.
Das Gebiet Everstenmoor wurde durch die Verordnung vom 19. Juli 1990 erstmals unter Schutz gestellt. Aufgrund der Meldung des Gebietes durch das Land Niedersachsen an die EU als Flora-Fauna-Habitat-Gebiet, war eine Anpassung der Verordnung in 2018 erforderlich.
Naturschutzgebiet Nummer 3 Bornhorster Huntewiesen
- Verordnung über das Naturschutzgebiet Bornhorster Huntewiesen » (PDF, 28,2 KB) vom 20. März 1991
- Karte Bornhorster Huntewiesen »
1991 wurden die 350 Hektar großen Bornhorster Huntewiesen als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Weite baumfreie, im Winter oft überstaute Wiesen und Wälder, die durch ein umfangreiches, von Röhrichten gesäumtes Grabensystem gegliedert werden, charakterisieren dieses Vogelbrutgebiet nationaler Bedeutung. Seltene Wiesenvogelarten wie Großer Brachvogel, Uferschnepfe und Bekassine haben hier noch ihren Lebensraum. Wasser- und Wattvögel aus dem Hohen Norden bevölkern die Wiesen alljährlich in großer Zahl während der Zugzeit. Pflanzenarten wie Schwanenblume, Sumpfplatterbse oder Sumpfdreizack sind innerhalb der Stadt ausschließlich hier vertreten.
Die Naturschutzgebietverordnung teilt das Gebiet in zwei Schutzzonen mit unterschiedlichen Nutzungsbeschränkungen. In der Zone 2, östlich des Kuhweges, gelten strengere Verbote. Hier ist zum Beispiel die Bewirtschaftung der Flächen während der Brutzeit der Wiesenvögel und die Gülleausbringung untersagt. Die Grabenränder dürfen erst beim zweiten Grünlandschnitt gemäht werden. Außerdem gilt für das gesamte Naturschutzgebiet ein absolutes Betretungsverbot. Die Flächen sind jedoch für interessierte naturliebende Personen auch von den Deichen oder von der Schutzhütte am Kuhweg aus gut einsehbar.
Die Bornhorster Huntewiesen sind ein Vogelschutzgebiet auf der Grundlage der europäischen Vogelschutzrichtlinie. Sie gehören zum Natura 2000 Netz und wurden durch die Verordnung vom 20. März 1991 als Naturschutzgebiet ausgewiesen.
Naturschutzgebiet Nummer 4 Bahndammgelände Krusenbusch
- Neuverordnung über das Naturschutzgebiet Bahndammgelände Krusenbusch » (PDF, 75,1 KB) vom 26. November 2018
- Gesamtkarte Bahndammgelände Krusenbusch » (PDF, 2 MB) und Erweiterungskarte Bahndammgelände Krusenbusch » (PDF, 985 KB)
- Begründung Bahndammgelände Krusenbusch » (PDF, 55,8 KB)
Hier finden Sie nähere Informationen zum Bahndammgelände Krusenbusch und zur historischen Entwicklung des Gebietes ».
Naturschutzgebiet Nummer 5 Alexanderheide
- Verordnung über das Naturschutzgebiet Alexanderheide » (PDF, 33,9 KB) vom 26. Mai 2014
- Karte Alexanderheide » (PDF, 1,5 MB)
Hier finden Sie nähere Informationen zum Naturschutzgebiet Alexanderheide und zur historischen Entwicklungs des Gebietes ».
Naturschutzgebiet Nummer 6 Osternburger Kanal
- Verordnung über das Naturschutzgebiet Osternburger Kanal » (PDF, 41,8 KB) vom 26. November 2018
- Karte Osternburger Kanal » (PDF, 7,8 MB) sowie Begründung zum Osternburger Kanal » (PDF, 228 KB)
Der Osternburger Kanal ist Teil des europäischen Fauna-Flora-Habitat-Gebietes 012 „Sager Meer, Ahlhorner Fischteiche und Lethe“. Der als Naturschutzgebiet ausgewiesene Teil befindet sich zum Großteil auf dem Gebiet der Stadt Oldenburg. Ein kleiner Teil liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Wardenburg.
Der Osternburger Kanal bildet einen wichtigen Korridor für wandernde Fische und Rundmäuler, die aus der Nordsee kommend in die Gewässer der „Ems-Hunte-Geest“ aufsteigen, in denen ihre Laich- und Aufwuchsgebiete liegen. Gleichfalls dient er der Abwanderung der Jungtiere in ihre marinen Habitate und erfüllt als Verbindungsgewässer und zeitweiliger Lebensraum weitere Funktionen für aquatische Lebewesen.
Der Kanal verbindet die unter Tideeinfluss stehende untere Hunte mit der durch Staustufe und Wasserkraftwerk vom Tideeinfluss entkoppelten oberen Hunte. Überschüssiges Wasser aus dem Oberlauf der Hunte kann über ein Abschlagbauwerk bei Tungeln und einen Hochwasserentlastungskanal, der südlich der Landesstraße L 870 verläuft, in den Osternburger Kanal geleitet werden. Auf Höhe der Überquerung der L 870 fließt rechtsseitig das Bümmersteder Fleth zu, und nach etwa 0,9 Kilometer mündet die Lethe von links in den Osternburger Kanal. Die Lethe erfüllt eine wichtige Funktion als Lebensraum, Laich- und Aufwuchsgewässer für verschiedene, bestandsbedrohte Fische, Rundmäuler und weitere aquatische Lebewesen. Außerdem sind die naturnahen Abschnitte der Lethe und ihrer Niederung zusammen mit den durch das Flusswasser gespeisten Ahlhorner Fischteichen für zahlreiche gefährdete hydrophile Pflanzen, Tiere und ihre Lebensgemeinschaften von großer Bedeutung.
Naturschutzgebiet Nummer 7 Haarenniederung
Der Drögen-Hasen-Weg, der in seinem mittleren Abschnitt von einer wunderschönen, als Naturdenkmal ausgewiesenen Eichenallee gesäumt wird, verbindet den Gerdshorst und den Tegelbusch mit der Haarenniederung. Das von dem typischen, langsam fließenden Geestgewässer Haaren durchzogene Niederungsgebiet unterlag früher fast ausschließlich der Grünlandnutzung. Heute sind größere Teilbereiche brachgefallen und entwickeln sich über Röhrichte und Seggenrieder zu Weidengebüschen und Erlenbruchwald.
Um den ehemaligen Wiesencharakter zu erhalten, sind auf diesen Flächen regelmäßige Mäharbeiten im Spätsommer unerlässlich. Sie dienen auch dem Erhalt lichtbedürftiger, seltener Sumpf- und Wiesenpflanzen, wie Wassergreiskraut, Fieberklee oder Gelbe Wiesenraute. In den Schilfbeständen des ehemaligen Haarenverlaufs brüten Sumpf- und Teichrohrsänger, Rohrammer, Feldschwirl und auch der vom Aussterben bedrohte Eisvogel ist in der Haarenniederung beobachtet worden. Der das Niederungsgebiet durchziehende Wanderweg bietet den Naturliebhabern zahlreiche Beobachtungsmöglichkeiten.
Der Bereich des vom Land Niedersachsen an die EU gemeldeten Fauna-Flora-Habitat-Gebietes „Haaren und Wold bei Wechloy“ liegt nur teilweise auf dem Gebiet der Stadt Oldenburg. Die innerhalb der Stadtgrenzen befindlichen Flächen des Fauna-Flora-Habitat-Gebietes liegen bereits jetzt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes OL-S 60 „Haarenniederung“. Die bestehende Landschaftsschutzgebietsverordnung OL-S 60 „Haarenniederung“ aus dem Jahr 1991 war für die rechtliche Sicherung des Flora-Fauna-Habitat-Gebietes allerdings nicht ausreichend. Das Land Niedersachsen sieht hier als geeignetes Mittel die Erklärung zum Naturschutzgebiet mit entsprechenden Regelungen in einer neuen Verordnung vor.
Der Rat der Stadt Oldenburg hat die Naturschutzgebietsverordnung OL-S 7 „Haarenniederung“ in seiner Sitzung am 26. August 2019 beschlossen. Sie ist nach der Veröffentlichung im Amtsblatt seit dem 5. Oktober 2019 in Kraft getreten und ersetzt in ihrem Geltungsbereich die gleichnamige Landschaftsschutzgebietsverordnung.
Naturschutzgebiet Nummer 8 Mittlere Hunte
Das Naturschutzgebiet liegt in der naturräumlichen Einheit Ems-Hunte-Geest und Dümmer-Geestniederung sowie Ostfriesisch-Oldenburgische Geest. Es befindet sich im Landkreis Oldenburg in den Gemeinden Dötlingen, Großenkneten, Hatten und Wardenburg sowie im Bereich der Stadt Oldenburg. Das Naturschutzgebiet beginnt im Süden mit dem Rittrumer Mühlbach in der Gemeinde Dötlingen unmittelbar westlich der Straße „Rittrumer Kirchweg“ an der Wassermühle südlich von Ostrittrum. Es verläuft in westlicher Richtung bis zur Einmündung in die Hunte und folgt dann dem Hunteverlauf in nördlicher Richtung durch die Gemeinden Großenkneten, Hatten und Wardenburg bis in die Stadt Oldenburg. Das Naturschutzgebiet endet am Wasserkraftwerk, Achterndiek 2, in der Stadt Oldenburg. Das Naturschutzgebiet „Mittlere Hunte“ umfasst im vorgehend beschriebenen Verlauf jeweils das Gewässer des Rittrumer Mühlbachs und der Hunte sowie die angrenzenden Flächen bis zur Böschungsoberkante zuzüglich einem Meter, sowie einige Flächen im Bereich der Dehlandschleife und die eingedeichten Bereiche der Hunte.
Das Naturschutzgebiet wird im Wesentlichen durch den Flusslauf der Hunte und des Rittrumer Mühlbachs einschließlich der angrenzenden Strukturen der Auen und Deiche charakterisiert. Während der Rittrumer Mühlbach als naturnaher Bach gilt, weist die Hunte sowohl verbaute als auch naturnahe Abschnitte auf. Insbesondere für verschiedene teilweise geschützte oder seltene Tierarten hat sie eine hohe Bedeutung. Dies ist vor allem mit der hohen schutzwürdigen und schutzbedürftigen Strukturvielfalt aus Wäldern, Hochstauden, Sand- und Kiesbänken, sowie weiteren wertvollen Biotopen zu begründen. Dieses teilweise naturnahe Ökosystem bietet zudem die Voraussetzungen für die bereits begonnene Wiederbesiedlung durch Biber und Fischotter und besitzt im uneingedeichten Abschnitt der Hunte im Bereich des Landkreises Oldenburg hohes Potential zur Entwicklung und Renaturierung. Im Stadtbereich ist die Hunte von überwiegender Freizeitnutzung durch Wassersport, Sportfischerei oder Spaziergängerinnen und Spaziergänger geprägt, so dass für diesen Bereich teilweise Freistellungen von einigen Verboten bestehen.
Das Naturschutzgebiet hat eine Gesamtgröße von circa 124 Hektar. Der Anteil der Stadt Oldenburg beträgt daran etwa 9,7 Hektar.
Der Rat der Stadt Oldenburg hat in seiner Sitzung am 25. September 2019 das Einvernehmen zur Verordnung des Landkreises Oldenburg über das Naturschutzgebiet „Mittlere Hunte“ erteilt. Die Bekanntmachung der Verordnung erfolgte im Amtsblatt des Landkreises Oldenburg am 18. Oktober 2019 und im Amtsblatt der Stadt Oldenburg am 9. November 2019. Die Verordnung trat somit am 9. November 2019 in Kraft.
- Verordnung über das Naturschutzgebiet Mittlere Hunte » (PDF, 252 KB)
- Übersichtskarte Mittlere Hunte Teil 1 » (PDF, 1,7 MB)
- Übersichtskarte Mittlere Hunte Teil 2 » (PDF, 2,5 MB)
- Detailkarte Mittlere Hunte Teil 1 » (PDF, 1,3 MB)
- Detailkarte Mittlere Hunte Teil 2 » (PDF, 1,3 MB)
- Detailkarte Mittlere Hunte Teil 3 » (PDF, 1,2 MB)
- Detailkarte Mittlere Hunte Teil 4 » (PDF, 1,4 MB)
- Detailkarte Mittlere Hunte Teil 5 » (PDF, 1,2 MB)
- Detailkarte Mittlere Hunte Teil 6 » (PDF, 1,7 MB)
- Detailkarte Mittlere Hunte Teil 7 » (PDF, 1,3 MB)
- Detailkarte Mittlere Hunte Teil 8 » (PDF, 1,4 MB)
- Detailkarte Mittlere Hunte Teil 9 » (PDF, 1,4 MB)
- Detailkarte Mittlere Hunte Teil 10 » (PDF 1,7 MB)
- Begründung Mittlere Hunte » (PDF, 213 KB)
Zuletzt geändert am 16. Oktober 2024