Wallkino-Gebäude ist ein Baudenkmal

4. Kammer sieht öffentliches Erhaltungsinteresse und weist Klagen des Eigentümers ab

Verwaltungsgericht bestätigt Status als Baudenkmal

Juristischer Erfolg für die Stadt Oldenburg: Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Baudenkmal-Status des Gebäudes des ehemaligen Wallkinos bestätigt. Klagen des Eigentümers gegen denkmalschutzrechtliche Anordnungen, die die Stadt ihm im Jahr 2019 auferlegt hatte, wies das Verwaltungsgericht zurück. Den Urteilen der 4. Kammer vorausgegangen war am Dienstag, 10. Oktober 2023, eine Ortsbesichtigung in dem seit Jahren dem Verfall preisgegebenen Gebäude am Heiligengeistwall. „Ich freue mich darüber, dass das Verwaltungsgericht für Klarheit gesorgt und eine richtungsweisende Entscheidung getroffen hat. Sie versetzt uns in die Lage, gegenüber dem Eigentümer auch weiterhin auf Maßnahmen zum Erhalt des historisch wertvollen Gebäudes zu pochen“, sagt Oberbürgermeister Jürgen Krogmann. Allerdings ändere das noch nichts am derzeitigen Gesamtzustand und an der ungewissen Zukunftsperspektive.

Stadt ist gesprächsbereit

„Wir sind daher gerne bereit, Gespräche über neue Planungen zur Nutzung der Immobilie zu führen, die die jetzt erneut festgestellte Denkmaleigenschaft berücksichtigen“, so Oldenburgs Oberbürgermeister weiter. Dass dies wirtschaftlich darstellbar ist, habe die Stadt in einer Potentialanalyse » aufgezeigt. Krogmann hofft, dass der Eigentümer diesen Ball aufnehmen und in einen ernsthaften Dialog zur Wiederbelebung des Hauses eintreten werde.   

Mit den 2019 ergangenen denkmalschutzrechtlichen Anordnungen wollte die Stadt erreichen, dass der Eigentümer Instandhaltungsarbeiten am beschädigten Dach des Gebäudes vornimmt und Abhilfe gegen seinerzeit im Souterrain stehendes Wasser schafft. Der Eigentümer hat die geforderten Maßnahmen mittlerweile umgesetzt. Mit den von ihm angestrengten Klagen ging es jetzt im Kern darum, festzustellen, dass das Gebäude – unter anderem aufgrund von Umbauten in den Jahren 1970 und 1997 – kein Denkmal sei und die Bescheide der Stadtverwaltung demzufolge rechtswidrig seien. „Kinogeschichte ist dort nicht ablesbar“, sagte der Prozessbevollmächtigte des Eigentümers, Dr. Hans-Peter Ensenbach.

Bauwerk spiegelt Anfänge der Kinoarchitektur wider

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts mit dem Vorsitzenden Richter Felix Krengel ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Vielmehr sieht das Gericht die Denkmaleigenschaft als gegeben an und wies die Klagen daher ab. Die geschichtliche Bedeutung des 1914 erbauten Gebäudes ergebe sich daraus, dass es auch heute noch Zeugnis über die Anfänge der Kinoarchitektur abgebe. Das Gebäude sei angelehnt an die repräsentative Theater- beziehungsweise Opernarchitektur. Der Grundriss und die Raumstruktur seien seit der Errichtungszeit in wesentlichen Beziehungen unverändert geblieben. Noch immer lasse sich die Raumgliederung von Parkett, einem aufsteigenden Rang und einer darüber liegenden Logenreihe nachempfinden, flankiert von separaten Treppenaufgängen links und rechts und einem repräsentativen Vestibül, wie sie auch gemeinhin aus der Theaterarchitektur bekannt sei.

Historische Bausubstanz noch vorhanden

Nahezu unversehrt und daher authentisch ist nach Auffassung des Gerichts auch die reich verzierte Frontfassade zum Heiligengeistwall erhalten geblieben. Im Innenraum seien unter anderem die den gesamten Saal überspannende bauzeittypische Rabitzdecke (wenn auch beschädigt) sowie zahlreiche Stuckelemente noch vorhanden. Diese (trotz einzelner Beschädigungen und Umbaumaßnahmen) noch vorhandene historische Bausubstanz sowie die Tatsache, dass das Gebäude eines der wenigen bis 2007 bespielten Lichtspieltheater aus den Anfängen der Kinozeit in Nordwestdeutschland gewesen sei, rechtfertigten das öffentliche Erhaltungsinteresse.

Mit seinen Bewertungen bestätigte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen die Argumentation der Stadt Oldenburg als „Beklagte“. Beigeladen war in diesem Hauptsacheverfahren das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege.

Seit 2007 Baudenkmal

Der jetzige Eigentümer hatte das Gebäude 2006 geerbt und ein Jahr später den Pachtvertrag mit dem damaligen Kinobetreiber gekündigt. 2007 wurde der Kinobetrieb eingestellt. Im selben Jahr wurde das Gebäude in die Denkmalliste aufgenommen und als Einzelbaudenkmal ausgewiesen.

Zuletzt geändert am 2. September 2024