Wallkino-Gebäude ist ein Baudenkmal
Keine Berufung zugelassen – Urteile des Verwaltungsgerichts werden rechtskräftig – Krogmann erneuert Gesprächsangebot
OVG bestätigt: Ehemaliges Wallkino ist in der Gesamtheit ein Baudenkmal
Seit Ende November 2024 ist es endgültig: Beim Gebäude des ehemaligen Wallkinos handelt es sich um ein Baudenkmal. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) jetzt in letzter Instanz entschieden und damit ein am 10. Oktober 2023 gefasstes Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg bestätigt. Gegen dieses und ein weiteres in der Sache ergangenes Urteil wollte der Eigentümer der Immobilie Berufung einlegen. Die entsprechenden Zulassungsanträge lehnte das OVG nun jedoch ab. Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, dem Gebäude als Gesamtbauwerk und nicht nur der Fassade zum Heiligengeistwall eine geschichtliche Bedeutung beizumessen, stellte das OVG nicht in Zweifel. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien „durchweg sorgfältig und einwandfrei nachvollziehbar begründet“, heißt es in der Erläuterung des OVG-Beschlusses. Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Oldenburg rechtskräftig. Die beiden OVG-Beschlüsse sind unanfechtbar.
Oberbürgermeister erneuert Gesprächsangebot
„Ich freue mich darüber, dass nun endgültig Klarheit herrscht und unsere Rechtsauffassung final bestätigt wurde“, sagt Oberbürgermeister Jürgen Krogmann. „Allerdings ist damit noch keine Lösung des grundsätzlichen Problems an dieser Stelle verbunden.“ So ist der Gesamtzustand des leer stehenden Gebäudes weiterhin unbefriedigend und die Zukunftsperspektive ungewiss. „Ich bin daher gerne bereit, Gespräche über neue Planungen zur Nutzung der Immobilie zu führen und zwischen dem Eigentümer und der Landesdenkmalschutzbehörde zu vermitteln“, betont Krogmann. Möglichkeiten habe die Stadt in einer Potentialanalyse » deutlich gemacht. Die Analyse hat alternative Nutzungen aufgezeigt, mit denen Erhalt, Umbau und Sanierung des Wallkinos – auch im Sinne des Denkmalschutzes – machbar wären. Krogmann hatte dem Eigentümer zuletzt im August 2024 ein Gesprächsangebot unterbreitet, das jedoch ohne Reaktion blieb. Dieses Gesprächsangebot will Krogmann nun noch einmal schriftlich erneuern. Er appelliert an den Eigentümer, in einen ernsthaften Dialog mit der Stadt zu treten: „Ich biete einen Neuanfang an.“
Darum ging es in den Klagen des Eigentümers
Das Verwaltungsgericht hatte in zwei Urteilen Klagen des Eigentümers gegen zwei denkmalschutzrechtliche Anordnungen abgewiesen. Mit den streitigen Anordnungen war die Stadt 2019 eingeschritten, damit der Eigentümer Instandhaltungsarbeiten am beschädigten Dach des Gebäudes vornimmt sowie gegen seinerzeit im Souterrain des Gebäudes stehendes Wasser Abhilfe schafft. Mit beiden vom Eigentümer angestrengten Klagen ging es im Kern darum, festzustellen, dass das Gebäude – unter anderem aufgrund von Umbauten in den Jahren 1970 und 1997 – kein Denkmal sei und die Bescheide der Stadtverwaltung demzufolge rechtswidrig seien. Dieser Auffassung des Klägers war das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hatte die Klagen erstinstanzlich abgewiesen.
OVG: Denkmalwürdigkeit unstreitig
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts hat das hiesige Verwaltungsgericht „zutreffend und unstreitig“ die Denkmaleigenschaft, die Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit des Gebäudes festgestellt. Die geschichtliche Bedeutung des 1914 erbauten Hauses ergab sich für das Verwaltungsgericht vor allem daraus, dass es auch heute noch die Anfänge der Kinoarchitektur bezeuge. Das Gebäude sei angelehnt an die damals repräsentative Theater- beziehungsweise Opernarchitektur. Der Grundriss und die Raumstruktur seien seit der Errichtungszeit im Wesentlichen unverändert geblieben. Noch immer lasse sich die Raumgliederung von Parkett, einem aufsteigenden Rang und einer darüber liegenden Logenreihe nachempfinden, flankiert von separaten Treppenaufgängen links und rechts und einem repräsentativen Vestibül.
Historische Bausubstanz noch vorhanden
Das OVG bestätigte ferner die erstinstanzliche Auffassung, dass auch die reich verzierte Frontfassade zum Heiligengeistwall nahezu unversehrt und daher authentisch erhalten geblieben ist. Im Innenraum sind unter anderem die den gesamten Saal überspannende bauzeittypische Rabitzdecke (wenn auch beschädigt) sowie zahlreiche Stuckelemente noch vorhanden. Diese (trotz einzelner Beschädigungen und Umbaumaßnahmen) noch vorhandene historische Bausubstanz sowie die Tatsache, dass das Gebäude eines der wenigen bis 2007 bespielten Lichtspieltheater aus den Anfängen der Kinozeit in Nordwestdeutschland gewesen ist, rechtfertigten das öffentliche Erhaltungsinteresse.
Auch Umbauten machen Kinogeschichte anschaulich
Den Hinweis des Eigentümers und Klägers, dass die zur Begründung des Denkmalwertes angeführte Nutzung als Kino seit 2007 beendet und eine Wiederaufnahme nicht zu erwarten sei, ließ das Oberverwaltungsgericht nicht gelten. Nicht eine noch anhaltende cineastische Nutzung sei entscheidend, sondern der Umstand, dass im Gebäude nie eine andere Nutzung, die durch mit ihr verbundene Umbauten den funktionalen Kontext der einzelnen Gebäudeteile hätte verfälschen können, stattgefunden habe. Die Nachteile der tatsächlich vorgenommenen Änderungen würden vielmehr dadurch aufgehoben, dass sie ebenfalls „Kinogeschichte“ anschaulich machten.
Seit 2007 Baudenkmal
Der jetzige Eigentümer hatte das Gebäude 2006 geerbt und ein Jahr später den Pachtvertrag mit dem damaligen Kinobetreiber gekündigt. 2007 wurde der Kinobetrieb eingestellt. Im selben Jahr wurde das Gebäude in die Denkmalliste aufgenommen und als Einzelbaudenkmal ausgewiesen.
Zuletzt geändert am 28. November 2024