FAQ GEG

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat am 1. November 2020 als Nachfolge der zuvor geltenden Energieeinsparverordnung in Kraft. Das GEG dient dem Ziel, einen sparsamen Umgang mit Energie in Gebäuden umzusetzen und dabei einen Fokus auf die zunehmende Nutzung Erneuerbarer Energien zu legen. Am 8. September 2023 hat der Bundestag die Novelle des GEG verabschiedet, der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 30. September keine Einwände erhoben, so dass die GEG-Novelle am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Im Folgenden möchten wir darstellen, was die Erneuerung des GEG insbesondere für private Eigenheimbesitzende und Mieterinnen und Mieter bedeutet und welche Möglichkeiten zur Förderung und Beratung bereits bestehen und künftig vorgesehen sind.

Hinweis zur Aktualität: Wir gehen davon aus, dass es insbesondere zur vorgesehenen Förderung rund um die Novelle des GEG seitens der Bundesregierung noch ergänzende Erläuterungen geben wird. Sie finden daher am Ende der Seite das Datum des letzten Bearbeitungsstandes.

Was steht drin?

Seit Inkrafttreten am 1. Januar 2024 betrifft ein Großteil der vorgesehenen Regelungen zunächst ausschließlich Neubauten in Neubaugebieten. Dort heißt es: jede neu eingebaute Heizung muss zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden.

Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gilt diese 65-Prozent-Regelung in Oldenburg ab dem 30. Juni 2026 – sofern bis dahin keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, aufgrund der vorzeitig konkrete Wärmenetzgebiete ausgewiesen werden. Bis dahin dürfen noch Heizungen eingebaut werden, die die 65-Prozent-Regelung nicht erfüllen. Allerdings haben Betreiberinnen und Betreiber, die zwischen dem 31. Dezember 2023 und dem 30. Juni 2026 noch eine Heizung mit flüssigen oder gasförmigen (konventionellen) Brennstoffen einbauen, sicherzustellen, dass die mit der Anlage hergestellte Wärme ab dem 1. Januar 2029 zu mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 zu mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 zu mindestens 60 Prozent aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.
Nach wie vor gilt, dass Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer Öl- und Gasheizungen dann austauschen müssen, wenn diese älter als 30 Jahre sind (§ 72 GEG). Es gibt jedoch zwei Ausnahmeregelungen: Betrieb eines Niedertemperatur-Heizkessels oder eines Brennwertkessels; außerdem eine an die Wohndauer (Einzug in das Eigentum vor 2002) in einem Gebäude mit weniger als drei Wohnungen gebundene Ausnahme (§ 73 GEG).

Die zeitliche Obergrenze für den Betrieb aller bestehenden Öl- und Gasheizungen ist der 31. Dezember 2044. Ab 2045 dürfen keine Heizungen mehr mit Erdgas oder Heizöl betrieben werden. Bis dahin können bestehende, mit fossilen Energien betriebene Heizungen weiterlaufen und repariert werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat ein Informationsblatt mit den wichtigsten Fakten zum novellierten GEG » veröffentlicht.

Welche Heizungstechnologien sind zukünftig möglich?

Grundvoraussetzung für die Heizung der Zukunft ist die Einhaltung der 65-Prozent-Regelung. Das heißt, eine Heizung muss zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Um dieses Ziel zu erreichen, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten (Erfüllungsoptionen), wie etwa eine elektrische Wärmepumpe oder der Anschluss an ein Wärmenetz. Im FAQ der Stadt Oldenburg zum klimafreundlichen Heizen » werden Ihnen die Möglichkeiten detailliert vorgestellt.

Wie hängt das GEG mit der Wärmeplanung zusammen?

Die kommunale Wärmeplanung ist ein weiteres entscheidendes Instrument mit Blick auf das klimafreundliche Heizen der Zukunft. Sie ist die Schnittstelle zum GEG, indem sie planerisch Anknüpfungspunkte zur Erfüllung der 65-Prozent-Regelung schafft, etwa durch die Ausweisung von Wärmenetzgebieten. Die kommunale Wärmeplanung stellt also ein Planungsinstrument dar. Das entsprechende Bundesgesetz wurde im November 2023 durch den Bundestag verabschiedet und ist ebenfalls am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Auf der Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen können Sie das „Bundesgesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ » einsehen.

Das FAQ der Stadt Oldenburg zur kommunalen Wärmeplanung » hält weitere Informationen für Sie bereit.

Was muss ich bedenken, wenn ich noch eine fossile Heizung einbauen möchte?

Die Novelle des GEG sieht vor, dass vor Einbau und Aufstellung einer mit festen, flüssigen oder gasförmigen fossilen Brennstoffen betriebenen Heizung eine Beratung erfolgen muss. Es soll darauf hingewiesen werden, dass diese Entscheidung mit Blick auf die Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung, aber auch mit Blick auf den künftig steigenden Kohlenstoffdioxid (CO2)-Preis möglicherweise unwirtschaftlich ist. 

Durchzuführen ist eine solche Beratung beispielsweise von Energieberaterinnen und Energieberatern, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes » stehen, von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern oder von Installateurinnen und Installateuren sowie Heizungs-, Ofen- und Luftheizungsbauerinnen und -bauern. Hierzu gibt es seitens der Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz sowie für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung »

Außerdem müssen Betreiberinnen und Betreiber, die zwischen dem 31. Dezember 2023 und dem 30. Juni 2026 noch eine Heizung mit flüssigen oder gasförmigen (konventionellen) Brennstoffen einbauen, sicherstellen, dass die mit der Anlage hergestellte Wärme ab dem 1. Januar 2029 zu mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 zu mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 zu mindestens 60 Prozent aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.

Was bedeutet das für mich als Mieterin oder Mieter?

Das GEG (§ 71) sieht eine Regelung für eine so genannte Modernisierungsumlage vor, die nach Heizungsaustausch eine Umlage von höchstens zehn Prozent der Modernisierungskosten beziehungsweise maximal 50 Cent pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren auf die Mieterinnen und Mieter festlegt. Der entsprechende § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird dahingehend angepasst.

Welche weiteren Regelungen sind für Mietshäuser vorgesehen?

Neben der 65-Prozent-Regelung sind für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten weitere Vorgaben im GEG vorgesehen. Damit soll der effiziente Betrieb von Heizungsanlagen sichergestellt werden.

Konkret geht es um die Übernahme von Vorgaben aus der so genannten EnSimiMaV (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung): Betriebsprüfung für neu eingebaute Wärmepumpen (§ 60a) sowie Vorgaben zur Heizungsprüfung und -optimierung (§ 60b) und zum hydraulischen Abgleich (§ 60c). Dies soll ab dem 1. Oktober 2024 auch auf ältere Heizungen mit weiteren Brennstoffen ausgeweitet werden.

Welche Übergangsfristen, Sonder- und Härtefallregelungen sind vorgesehen?

Bei jedem Heizungsaustausch (nicht nur bei Havarien) gibt es eine Übergangsfrist von fünf Jahren, sofern mit Ablauf der Frist planmäßig auf eine Heizung umgestellt wird, die die 65-Prozent-Regelung erfüllt.

Eine Befreiung für Eigentümerinnen und Eigentümer, die mindestens sechs Monate ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen, ist auf Antrag möglich. Hat man einen Vertrag mit einem Wärmenetzbetreiber geschlossen, der den Anschluss an ein Wärmenetz mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Wärme vorsieht, gilt eine Übergangszeit von zehn Jahren, in denen weiterhin eine mit fossilen Energien betriebene Heizung genutzt werden kann.

Auch für Gebäude mit Etagenheizungen gibt es Regelungen: So soll bis zu fünf Jahre nach Ausfall der ersten Etagenheizung eine Entscheidung für eine Zentralisierung der Heizung getroffen werden können. Sofern dies gewählt wird, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer nochmals acht Jahre Zeit zur Umsetzung. Wird innerhalb der fünf Jahre keine Einigung hierzu getroffen, ist eine Zentralisierung der Heizung innerhalb der darauffolgenden achte Jahre durchzuführen.

Förderung und Beratung

Seit dem 1. Januar 2024 unterstützt die novellierte Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) » den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien sowie weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung. Hinzu kommt ein für viele Antragstellende zinsvergünstigter Ergänzungskredit zur Finanzierung dieser Maßnahmen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat ein Informationsblatt zur Förderkulisse rund um die GEG-Novelle » zur Verfügung gestellt.

Welche Förderung ist beim Heizungstausch vorgesehen?

Begleitend zur Novelle des GEG werden Fördermittel für den Heizungsaustausch bereitgestellt: bis zu 70 Prozent der maximal förderfähigen Investitionskosten in Höhe von 30.000 Euro können für ein Einfamilienhaus unter Umständen gefördert werden – maximal 21.000 Euro. Bei Mehrfamilienhäusern liegt die maximale förderfähige Investitionssumme bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit und erhöht sich um 10.000 Euro pro weiterer Wohneinheit. Ab der siebten Wohneinheit verringert sich die anrechenbare Investitionssumme auf 3.000 Euro je weitere Wohneinheit.

Abgesehen von einer Sockelförderung von 30 Prozent der Investitionen für Wohn- und Nichtwohngebäude ist die Höhe der Förderung abhängig von weiteren Faktoren, wie beispielsweise dem zu versteuernden Jahreseinkommen oder eines freiwilligen, verfrühten Heizungstauschs. Mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen pro Haushalt von maximal 40.000 Euro erhalten selbstnutzende Wohneigentümerinnen und -eigentümer eine zusätzliche Förderung von 30 Prozent. Einen „Klima-Geschwindigkeitsbonus“ von 20 Prozent erhält, wer die alte Heizung ohne Verpflichtung bis einschließlich 2028 austauscht. 

Wer dies nach 2028 durchführt, erhält weiterhin die Bonus-Förderung, jedoch mit einer alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte sinkenden Förderung. Eine Voraussetzung zum Erhalt des „Klima-Geschwindigkeits-Bonus“ ist für alle Wohneigentümerinnen und -eigentümer ein Mindestalter der Gasheizung von 20 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung. Auch gilt der Bonus für den Austausch von Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen, wobei hier kein Mindestalter der Heizungen nachgewiesen werden muss.

Hinzu kommen bisher nicht näher definierte zinsgünstige Kredite für den Heizungstausch und Möglichkeiten, die Kosten steuerlich geltend zu machen.

Die Antragstellung für die Heizungsförderung bei der Kreditanstaltung für Wiederaufbau (KfW) für private Selbstnutzerinnen und Selbstnutzer in Einfamilienhäusern ist voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 möglich. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Website der KfW zur Heizungsförderung ».

Welche Förderung gibt es bei der Sanierung zum Effizienzhaus?

Unverändert können über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) weiterhin die zinsvergünstigten Kredite mit Tilgungszuschüssen für die Sanierung von Wohngebäuden zum Effizienzhaus beantragt werden. Aktuell gilt das Effizienzhaus 85 als Mindeststandard. Auf der Website der KfW » werden weitere Informationen zu der maximalen Kredithöhe je Wohneinheit und den Tilgungszuschüssen bereitgestellt.

Etwaige Anpassungen in der Förderrichtlinie werden gegenwärtig festgelegt und nach ihrer Verabschiedung veröffentlicht. Dazu befindet sich die KfW zurzeit im Austausch mit der Bundesregierung, um die konkreten Angebote festzulegen. Wir werden die Details der Förderkriterien nach Bekanntgabe aufbereiten und an dieser Stelle einstellen.

Welche Förderung gibt es für die energetische Sanierung?

Auch für die energetische Sanierung von Gebäuden gibt es weiterhin Fördermaßnahmen, zum Beispiel beim Austausch von Türen und Fenstern oder der Dämmung von Dach und Außenwänden sowie der Anlagentechnik. Je nach Vorgang sind hier über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) » 15 Prozent Förderung zu erhalten. Die maximal förderfähigen Investitionskosten liegen bei 30.000 Euro im Kalenderjahr pro Wohneinheit, sofern das Investitionsvolumen nicht unter 2.000 Euro liegt. Die anrechenbaren Kosten können auf 60.000 Euro im Kalenderjahr pro Wohneinheit gesteigert werden, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) durch eine Energieeffizienz-Expertin oder einen -Experten im Rahmen der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude » erstellt wird.

Ist dies der Fall, kann die Förderung um weitere fünf Prozent auf nunmehr 20 Prozent angehoben werden. Diese Fördermöglichkeiten sind zusätzlich zu denen beim Heizungstausch zu verstehen und können gemeinsam, aber auch separat beantragt werden.

Auch die Stadt Oldenburg bietet weiterhin das Förderprogramm „Klimaschutzmaßnahmen im Altbau“ » an.

Welche weiteren Finanzierungsmöglichkeiten gibt es?

Sowohl für den Heizungstausch als auch für die Effizienzmaßnahmen werden zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und Tilgungszuschüsse angeboten. Dies ist für alle Haushalte relevant, in denen das zu versteuernde Einkommen nicht über 90.000 Euro liegt. Diese Kredite sollen möglichst allen Menschen offenstehen, die etwa aufgrund ihres Alters oder des Einkommens regulär keine Kredite erhalten würden. Der Bund plant, dafür das Ausfallrisiko sicher zu stellen. So soll unter anderem versucht werden, die nun ersatzlos gestrichene und zuvor diskutierte Altersgrenze von 80 Jahren, die zur Freistellung von den Regelungen führen sollte, aufzufangen.

Welche Beratungsmöglichkeiten habe ich?

Informationen über Energieberatungsangebote finden Sie im FAQ der Stadt Oldenburg zum klimafreundlichen Heizen ».

Zuletzt geändert am 6. Dezember 2024