Radfahren

Oldenburg und das Fahrrad

Radfahren in Oldenburg – eine Radliebe

Oldenburg ist verliebt in entspanntes Radfahren. Damit das Radfahren in Oldenburg Schmetterlinge im Bauch fliegen lässt, klären wir hier die wichtigsten Fragen. Denn jede Liebe funktioniert nach ihren eigenen Regeln. Auf anschauliche Weise werden die wesentlichen Regelungen und Beschilderungen nach der Straßenverkehrsordnung im Flyer „Oldenburg ist verliebt" » (PDF, 3,7 MB)  der Dachmarke Radliebe Oldenburg » erklärt. Der Flyer klärt dabei unter anderem die Fragen, wann die Fahrbahn und wann der Radweg zu nutzen sind und wie sich Radfahrende auf gemeinsamen Wegen mit zu Fuß Gehenden zu verhalten haben. Somit sind Ihnen die wesentlichen Verkehrszeichen für Radfahrende nach dem Lesen des Flyers ganz sicher kein Rätsel mehr. Grundsätzliches wird auch im Folgenden auf dieser Seite erklärt. Darüber hinaus haben wir noch einige weitere Regelungen für den Radverkehr » für Sie erläutert.

    Radfahren auf Nebenanlagen

    Benutzungspflichtig für den Radverkehr sind all diejenigen Radwege, die wie folgt beschildert sind:

    Radweg

    Der Radweg in Fahrtrichtung muss benutzt werden. Wenn der Weg nicht durch Zusatzzeichen für andere Verkehrsarten freigegeben ist, ist er allein dem Radverkehr vorbehalten. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit erforderlichenfalls an den Radverkehr anpassen.

    Getrennter Rad- und Gehweg

    Auf dem getrennten Rad- und Gehweg verlaufen Rad- und Gehweg nebeneinander. Radfahrende dürfen nicht auf den Gehweg ausweichen, auch nicht zum Überholen.

    Gemeinsamer Geh- und Radweg

    Auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg (auf dem Bild zusätzlich für beide Richtungen freigegeben) teilen sich zu Fuß Gehende und Radfahrende den Weg und es gibt keine Aufteilung der Fläche. Dabei hat der zu Fuß Gehende immer Vorrang. Die Radfahrenden haben dabei erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit an die Geschwindigkeit der zu Fuß Gehenden anzupassen.

    In dieser Weise beschilderte Radwege müssen von den Radfahrenden benutzt werden und sind dort angeordnet, wo aus Gründen der Sicherheit nicht auf der Fahrbahn gefahren werden darf. Darüber hinaus gibt es noch weitere bauliche Radwege, sogenannte „sonstige Radwege". Diese sind zwar als Radwege erkennbar, werden aber nicht durch ein entsprechendes Schild gekennzeichnet. Sie können von Radfahrenden genutzt werden, müssen es aber nicht. Auch auf Gehwegen mit dem Zusatzzeichen „Fahrräder frei" gilt keine Benutzungspflicht für den Radverkehr.

      Radfahren auf der Fahrbahn

      Sind keine benutzungspflichtigen Radwege vorhanden, hat der Radfahrende die Wahlfreiheit auf der Fahrbahn zu fahren. Dort, wo gar keine Nebenanlagen für den Radverkehr vorhanden sind, ist ohnehin auf der Fahrbahn zu fahren. Radfahren auf der Fahrbahn bedeutet neben Nähe und Sichtkontakt zum motorisierten Verkehr auch eine gute Oberflächenqualität. Wenn Kraftfahrzeuge Rad Fahrende überholen, so müssen die Kraftfahrzeuge innerorts einen Seitenabstand von mindestens 1,5 Metern und außerorts von mindestens zwei Metern zu den Rad Fahrenden einhalten.

      Schutzstreifen

      Schutzstreifen für den Radverkehr sind ein Instrument, um Rad Fahrenden auf der Fahrbahn mehr Aufmerksamkeit und einen Schutzraum zu bieten. Sie sind durch unterbrochene Leitlinien von der Fahrbahn abgetrennt und teilweise zusätzlich rot eingefärbt. Außerdem sind sie in relgemäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr" gekennzeichnet. Schutzstreifen sind Teil der Fahrbahn, dürfen aber von Kraftfahrzeugen nur im Bedarfsfall befahren werden. Beim Überholen von Rad Fahrenden, die auf Schutzstreifen fahren, durch Kraftfahrzeuge gelten die gleichen Abstandsregelungen wie beim Überholen von Rad Fahrenden, die auf Straßen ohne Schutzstreifen fahren (mindestens 1,5 Meter Seitenabstand innerorts und mindestesn zwei Meter Seitenabstand außerorts). Das Parken und Halten von Kraftfahrzeugen auf Schutzstreifen für den Radverkehr ist unzulässig.

      Zuletzt geändert am 8. November 2023