Weitere Regelungen für den Radverkehr
Elemente für durchgängige Radwegeverbindungen
Um das Radfahren in Oldenburg attraktiv zu gestalten, werden einige weitere Regelungen zu Gunsten des Radverkehrs eingesetzt. Ziel ist es, dadurch direkte Radverkehrsverbindungen zu schaffen und somit zeitintensive Umwegfahrten zu vermeiden. Dazu werden zum Beispiel folgende Elemente eingesetzt:
- Freigabe von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung - In der Stadt Oldenburg sind mit einer Ausnahme alle Einbahnstraßen in Gegenrichtung für den Radverkehr freigegeben. Dies ist durch ein Zusatzschild gekennzeichnet.
- Duchgängige Sackgassen für Radfahrende und zu Fuß Gehende - Viele Sackgassen sind für Radfahrende und zu Fuß Gehende durchgängig. Ein entsprechendes Verkehrsschild weist darauf hin.
- Zweirichtungsradwege - An einigen Stellen im Stadtgebiet ist das Befahren der Radwege in beide Richtungen zugelassen. Auch dies ist entsprechend beschildert.
- Gehwege mit Zusatzzeichen „Radverkehr frei" - Hier wird den Radfahrenden erlaubt den Gehweg zu nutzen. Allerdings haben zu Fuß Gehende absoluten Vorrang und die Radfahrenden haben sich dementsprechend zu verhalten.
- Separate Radverkehrsampeln
Kinder und Radfahren
Radfahren ist ein wichtiger Aspekt für die Entwicklung von Kindern. Sie vergrößern so ihren Aktionsradius und werden dadurch selbständiger. Auch werden die motorischen Fähigkeiten und die Aufmerksamkeit für das Umfeld verbessert.
Beim Fahrradfahren gelten für Kinder im Straßenverkehr folgende Regeln:
- Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen den Gehweg benutzen.
- Vom achten bis zum zehnten Lebensjahr dürfen die Kinder den Radweg beziehungsweise die Fahrbahn benutzen. Dieses ist allerdings nur erlaubt, wenn sie sicher auf dem Rad sind oder unter Aufsicht Erwachsener stehen.
- Ab dem zehnten Lebensjahr gelten für Kinder die gleichen Regeln wie für alle anderen Verkehrsteilnehmenden.
Sehen und gesehen werden
Unerlässlich für die Sicherheit der Radfahrenden ist, dass sie gesehen werden. Tipps dazu finden Sie auf den Seiten der Verkehrswacht ».
Zuletzt geändert am 8. November 2023