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Arten- und Biotopschutz
Tiergehege und Volieren
Anzeigepflicht
Ein Tiergehege ist eine dauerhafte Einrichtung, in der Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden gehalten werden. Für die Errichtung, Erweiterung und den Betrieb eines Tiergeheges ist eine Anzeige bei der Unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vor der Realisierung nach § 43 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 30 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) erforderlich. Hierzu zählen auch Volieren im Garten mit Papageien oder europäischen Singvögeln.
Keiner Anzeige bedürfen
- Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 Quadratmeter nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders geschützter Arten gehalten werden (zum Beispiel Kanarienvögel, Nymphen- oder Wellensittiche)
- Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
- Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zwecke der Beizjagd gehalten werden und die Halterin oder der Halter einen Falknerschein besitzt,
- Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.
Ab dem 1. Juli 2005 wurde das Naturschutzrecht dahingehend geändert, dass für Tiergehege, in denen Schalenwild (zum Beispiel Dam- und Rotwild) gehalten wird, keine Genehmigung mehr erforderlich ist. Allerdings müssen die baulichen Anlagen dieser Gehege, wie zum Beispiel Zäune und Unterstellplätze, nach wie vor nach dem Baurecht genehmigt werden.
Kontakt:
Fachdienst Naturschutz und technischer Umweltschutz
Industriestraße 1 h
26105 Oldenburg
Umwelttelefon: 0441 235-2777
Fax: 0441 235-2110
E-Mail: naturschutz[at]stadt-oldenburg.de
Zuletzt geändert am 16. Oktober 2024