Arten- und Biotopschutz

Meldepflicht und Nachweispflicht

Der Handel und der Besitz von Exemplaren der besonders und streng geschützten Arten sind grundsätzlich nicht zulässig. Hierzu zählen zum Beispiel alle Arten der Landschildkröten und viele Papageienarten sowie alle heimischen Waldvögel. Aber auch Erzeugnisse aus geschützten Pflanzen oder Tieren oder Teile davon (zum Beispiel Elfenbein, Felle, Leder, Federn, Präparate und Produkte aus geschützten Hölzern) fallen unter diese Regelungen. Das Bundesamt für Naturschutz bietet über die Seite Wisia.de » eine Recherchemöglichkeit an.

Ausnahmeregelungen

Das Bundesnaturschutzgesetz » regelt, dass die Besitzerin/der Besitzer von Exemplaren der besonders und streng geschützten Arten Ausnahmen vom Besitzverbot auf Verlangen nachweisen muss. Regelungen zum Handel mit Exemplaren der besonders und streng geschützten Arten wurden zumeist auf europäischer Ebene getroffen, zum Bespiel in der EG-Verordnung 338/97 » (PDF, 60 KB). Auch hier ist die besitzende Person in der Pflicht, eine Ausnahme vom Handelsverbot belegen zu müssen, wenn sie/er Exemplare dieser Arten handeln möchte. Können entsprechende Nachweise nicht beigebracht werden, können diese Exemplare beschlagnahmt beziehungsweise eingezogen werden. Zudem drohen Ordnungswidrigkeiten- und gegebenenfalls Strafverfahren.

Bei streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung 338/97 erfolgt der Nachweis durch Vorlage einer original Vermarktungsgenehmigung. Bei allen anderen Arten kann hierfür jeder geeignete Nachweis herangezogen werden, wie zum Beispiel ein detaillierter Zuchtbeleg oder eine Kopie der Einfuhrgenehmigung zusammen mit den Rechnungen, die den Weg von der Zucht beziehungsweise Import bis zur jetzigen Besitzerin oder zum jetzigen Besitzer belegen. Dabei sollten die Nachweise dem Exemplar auch tatsächlich zugeordnet werden können.

Hinweise zur Meldepflicht

Detaillierte Zuchtbelege beinhalten grundsätzlich die Buchnummer beziehungsweise das Meldedatum und die Meldebehörde der Nachzucht als auch Angaben zu den Elterntieren (mit Buchnummer der Züchterin oder des Züchters beziehungsweise Meldedatum und Meldebehörde). Nehmen Sie keine Tiere an, bei denen der Zuchtbeleg diese Angaben nicht enthält!

Der Beginn der Haltung, sowie Veränderungen im Bestand sind nach § 7 Absatz 2 Bundesartenschutzverordnung » unverzüglich anzuzeigen. In Niedersachsen wird die Meldung mit einem einheitlichen Meldeformular durchgeführt. Herunterladen können Sie die Tierbestandsmeldung als PDF-Dokument » (59,7 KB) oder die Tierbestandsmeldung als Excel-Datei » (123 KB). Zur Hilfe können Sie eine Ausfüllanleitung » (PDF, 49 KB) nutzen. Bitte fügen Sie bei der Abgabe der Meldung unbedingt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes bei.

Wissenswertes und viele Hinweise zum Artenschutz für die Tierhaltung, Präparatoren, den Zoofachhandel, für den Pflanzenhandel und den Handel mit Produkten aus Wildtieren, finden Sie auch in den Infobroschüren des Niedersächsichen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) ».

Für Fragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen unter Telefon: 0441 235-2777 oder E-Mail: naturschutz[at]stadt-oldenburg.de gern zur Verfügung.

Zuletzt geändert am 24. Januar 2024