Erwerbstätigkeit
Arbeiten in Deutschland
Ob und in welchem Umfang Sie einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachgehen dürfen, können Sie dem Aufdruck auf Ihrem Aufenthaltsdokument entnehmen.
Grundsätzlich erlaubt ein Aufenthaltstitel die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, das heißt einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer oder einer selbstständigen Tätigkeit. Auf Ihrem Aufenthaltsdokument oder auf dem Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel ist dann die Auflage „Erwerbstätigkeit erlaubt“ vermerkt. Bis zur Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetztes am 1. März 2020 lautete diese Auflage „Erwerbstätigkeit gestattet“.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann unter Umständen gesetzlich beschränkt sein. Sie können dann dem Zusatzblatt zu Ihrem Aufenthaltstitel entnehmen, welche Tätigkeit Sie ausüben dürfen. Möchten Sie eine andere als diese Tätigkeit ausüben, dann müssen Sie zuvor im Ausländerbüro die Änderung Ihrer Auflage zur Erwerbstätigkeit beantragen.
Tätigkeiten mit erforderlicher Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Grundsätzlich ist für die Aufnahme einer Tätigkeit die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.
Zur Einholung der Zustimmung benötigt das Ausländerbüro grundsätzlich die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und den Arbeitsvertrag sowie bei einer Verlängerung des Aufenthaltstitels die drei letzten Lohnabrechnungen. Die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ist vom Arbeitgeber auszufüllen.
Den Vordruck der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis können Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit herunterladen »
Tätigkeiten ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Für einige Tätigkeiten ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Hierzu zählen insbesondere Berufsausbildungen oder die Teilnahme an Freiwilligendiensten (Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst). Die Zustimmung der Agentur für Arbeit entfällt außerdem, wenn Sie sich bereits länger als vier Jahre in Deutschland aufhalten. In diesen Fällen ist jedoch weiterhin die Erlaubnis vom Ausländerbüro einzuholen. Als Inhaber einer Duldung darf Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn Sie Ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzen.
Information für Inhaber einer Aufenthaltsgestattung (Asylbewerber) oder einer Duldung
Als Inhaberin oder Inhaber einer Aufenthaltsgestattung (Asylbewerber) oder einer Duldung benötigen Sie für die Ausübung einer Beschäftigung immer die Erlaubnis vom Ausländerbüro. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist nicht möglich. Die Erlaubnis kann frühestens nach einem Voraufenthalt von drei Monaten erteilt werden. Bevor Ihnen eine Erlaubnis erteilt werden kann, wird von hier aus die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt. Möchten Sie eine Beschäftigung aufnehmen, reichen Sie bitte die von Ihrem zukünftigen Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis bei uns ein. Den Vordruck können Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit herunterladen »
Terminvereinbarung
Gerne besprechen wir mit Ihnen gemeinsam Ihre Möglichkeiten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit uns. Auf der folgenden Seite erhalten Sie im Bereich Allgemeine Ausländerangelegenheiten eine Übersicht der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner »
Zuletzt geändert am 9. April 2024