Wohnungsbauförderungsprogramm

Richtlinie – Wohnungsbauförderungsprogramm für Oldenburg

Vorrangiges Ziel der städtischen Wohnungsbauförderung ist es, den Neubau von preisgünstigen Mietwohnungen im Stadtgebiet zu forcieren, um die Situation gerade in diesem Marktsegment zu verbessern. Die Förderung wird deshalb als direkter Zuschuss gewährt. Daneben werden vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und der von derartigen Projekten ausgehenden Impulswirkung Modellvorhaben der Stadtentwicklung gefördert.

Wer kann Anträge stellen?

Bei der Wohnraumförderstelle der Stadt kann die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Baugrundstückes, der Käufer oder die Käuferin eines Neubaus vor Erstbezug und der oder die Erbbauberechtigte einen Antrag stellen sowie bei Nachweis, dass der Kauf des Grundstückes, des Neubaus oder die Bestellung des Erbbaurechtes gesichert ist.

Was wird gefördert?

  • Neubau von Mietwohnungen ab vier Wohneinheiten im Gebäude.
  • Umbau von bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Flächen im Bestand, sofern mindestens eine neue Wohneinheit geschaffen wird.
  • Ausbau und Umbau von Wohngebäuden, sofern mindestens eine zusätzliche Wohnung geschaffen wird.
  • Bau von Tiefgaragenplätzen
  • Modellvorhaben der Stadtentwicklung. Das können zum Beispiel sein:

a) eine angemessene Verdichtung der Wohnbebauung, die beiträgt zur Stärkung der Stadtteilzentren, entlang der Radialen zur Verbesserung der Schallschutzsituation oder zu innovativen Lösungen zur Kombination von Wohnen und anderen Nutzungen
b) der Bau von quartiersbezogenen Einrichtungen des Betreuten Wohnens auch in Verbindung mit sozialen Serviceangeboten
c) innovative Elemente von Quartierskonzepten

Voraussetzungen:

  • Vorhaben müssen planungs- und bauordnungsrechtlich zulässig sein.
  • Mit den Bauarbeiten darf vor Erteilung der Förderzusage nicht begonnen sein. Ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann gestellt werden. Im Einzelfall wird auch geprüft, ob nicht ausnahmsweise begonnene Projekte gefördert werden können.

Wie erfolgt die Förderung?

  • Bau von Mietwohnungen: Einmaliger Zuschuss in Höhe von bis zu 20 Prozent der Baukosten (Kostengruppen 200 bis 400 der DIN 276) der Bruttowohnfläche und maximal bis zu 2,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche je Monat Bindungszeitraum. Der Zuschuss erhöht sich beim Bau einer Tiefgarage um 1.000 Euro je Stellplatz. Maximal werden zehn Stellplätze gefördert.
  • Modellvorhaben der Stadtentwicklung: Einmaliger Zuschuss in Höhe von maximal bis zu 50 Prozent der Kosten der Maßnahmen mit Ausnahme des Grunderwerbs. Die Förderhöchstsumme beträgt 50.000 Euro.

Zweckbestimmung und Belegungsbindung bei Neubau von Mietwohnungen:

  • Die geförderten Wohnungen dürfen nur an Haushalte vermietet werden, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 3 Absatz 2 Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz nicht überschreiten (einfacher Wohnberechtigungsschein).
  • Die zulässige Nettokaltmiete darf maximal 6 Euro je Quadratmeter betragen.
  • Die Dauer der Zweckbestimmung und Belegungsbindung der Wohnungen beträgt zehn Jahre; sie beginnt mit der Bezugsfertigkeit. Das Objekt ist zehn Jahre im Bestand zu halten.

Auszahlung:

Nach Erteilung eines Bewilligungsbescheides erfolgt die Auszahlung des Zuschusses grundsätzlich entsprechend dem Baufortschritt in Raten.

Ansprechpartnerin

Birgit Bruns
Fachdienst Bauordnung und Umweltschutz
Industriestraße 1 a
Raum 126
Telefon 0441 235-2587

Zuletzt geändert am 25. April 2024