Genehmigungspflichten und Nutzungsänderungen für Veranstaltungen
Die Stadt Oldenburg setzt die Genehmigungspflichten und Nutzungsänderungen für Veranstaltungen um, die sich aufgrund von Änderungen in der Niedersächsischen Versammlungsstätten-Verordnung (NVStättVO) und der Bauordnung (NBauO) ergeben haben:
Nicht genehmigungspflichtige Veranstaltungen
Nicht genehmigungspflichtig, also verfahrensfrei, ist nach § 60 Absatz 2 Nummer 4 der NBauO die vorübergehende Nutzung eines Raumes, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Die Nutzungsdauer umfasst nicht mehr als drei Tage im Jahr und der Versammlungsraum, oder mehrere genutzte Versammlungsräume mit gemeinsamem Rettungsweg, fasst nicht mehr als 200 Besuchende. Als verfahrensfreie Baumaßnahmen liegen diese Veranstaltungen in der Eigenverantwortung des Veranstaltenden.
Genehmigungspflichtige Veranstaltungen
Für Veranstaltungen, die nicht unter die verfahrensfreien Baumaßnahmen fallen, sind unterschiedliche Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Grund ist der Wegfall des § 47 der Niedersächsischen Versammlungsstätten-Verordnung (NVStättVO). In den FAQ zu vorübergehenden Nutzungsänderungen von Räumen zu Versammlungsräumen in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) » ist eine übersichtliche Grafik hierzu zu finden.
Solange die Nutzung nicht mehr als drei Mal im Jahr für jeweils nicht mehr als vier Tage stattfindet und der Raum mehr als 200 Personen fasst, ist das neue vereinfachte Baugenehmigungsverfahren mit zahlreichen Vereinfachungen nach § 63 Absatz 2 NBauO durchzuführen.
Soll die Veranstaltung mehr als drei Mal im Jahr und mehr als die vier Tage hintereinander stattfinden, ist ein reguläres Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.
Ferner sind alle für ein Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Aufgrund des umfangreichen Verfahrens besteht die Möglichkeit, Genehmigungen gegebenenfalls für mehrere Jahre zu erteilen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass Anträge für Veranstaltungen mindestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingereicht werden müssen, damit die Veranstaltung noch rechtzeitig genehmigt werden kann.
Veranstaltungen im Freien
Vorübergehende Veranstaltungen ohne ortsfeste bauliche Anlagen und Tribünen im Freien sind nicht mehr genehmigungspflichtig – selbst wenn sie umzäunt sind. Dies bezieht sich beispielsweise auf vorübergehende Festivals und Osterfeuer ohne ortsfeste bauliche Anlagen. Derartige (temporäre Veranstaltungen) fallen unter das Allgemeine Ordnungsrecht. Wenden Sie sich in diesen Fällen bitte an den Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Stadt Oldenburg. Von dort werden die weiteren Organisationseinheiten der Stadt Oldenburg beteiligt. Hinweise zur Veranstaltungsplanung finden Sie im Serviceportal Stadt Oldenburg ».
Ortsfeste dauerhafte, beziehungsweise nicht nur vorübergehende, Versammlungsstätten wie beispielsweise Stadien, Spielstätten, Freilichttheater, aber auch Festivals in und auf baulichen Anlagen sind dagegen genehmigungspflichtig, ebenso Veranstaltungen auf baulichen Anlagen (zum Beispiel Stellplätze). Hierfür ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.
Weitere Informationen
Bei Fragen zur Genehmigungspflicht von Veranstaltungen steht das Kundenzentrum Bau gerne zur Verfügung. Dies jeden Mittwochvormittag von 8 bis 12 Uhr telefonisch unter 0441 235-3637 oder -3673 sowie per E-Mail an kundenzentrumbau[at]stadt-oldenburg.de. Unter diesen Kontaktmöglichkeiten kann auch ein Termin zum persönlichen Austausch vereinbart werden.
Zuletzt geändert am 25. November 2024