Gericht stellt Planungsziel nicht in Frage

Stadt will formelle Mängel korrigieren

Bebauungsplan N-777 G für unwirksam erklärt

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat mit Urteil vom 15. Mai 2024 einem Normenkontrollantrag gegen den von der Stadt Oldenburg aufgestellten Bebauungsplan N-777 G (Fliegerhorst/Hallensichel-Ost/Entlastungsstraße) stattgegeben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Dieser Bebauungsplan setzt auf einer Teilfläche des ehemaligen Fliegerhorsts ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Außerdem bildet er die planerische Grundlage zur Schaffung einer so genannten Entlastungsstraße, die die Alexanderstraße (L 824) mit der Ammerländer Heerstraße (K 348) verbinden soll. Ein „Aus“ für den Bau dieser Entlastungsstraße bedeutet das Urteil jedoch nicht. Denn das Gericht bestätigte in seiner Urteilsbegründung das Planungsziel – die Schaffung der Querverbindung – an sich. Grund für die Unwirksamkeit sah der Senat vielmehr in formellen Mängeln. So wurde erst nach der Auslegung der Planunterlagen die Obergrenze für die Geschossflächenzahl von 2,4 für die eingeschränkten Gewerbegebiete in den Bebauungsplan aufgenommen, so dass der Plan insoweit hätte erneut ausgelegt werden müssen.

Erneute Auslegung des B-Planes

Stadtbaurätin Christine-Petra Schacht sagt zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts: „Wir gehen davon aus, dass der festgestellte Mangel in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden kann.“ So will die Stadt den Fehler korrigieren, indem eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes hinsichtlich der vom Gericht gerügten Punkte erfolgt und ein neuer Satzungsbeschluss vorbereitet wird. Dieser Satzungsbeschluss ist für Anfang 2025 geplant.

Keine artenschutzrechtlichen Einwände

Dass das Gericht die Notwendigkeit der Entlastungsstraße nicht grundsätzlich in Frage gestellt hat und auch artenschutzrechtlichen Einwänden nicht gefolgt ist, betrachtet die Stadtbaurätin als gute Nachricht. So sei anerkannt worden, dass es – neben der Erschließung des neuen Quartiers Fliegerhorst – ein wesentliches legitimes verkehrsplanerisches Ziel der Stadt ist, eine Tangentialverbindung der Stadtteile im Norden des Oldenburger Stadtgebietes herzustellen. Außerdem habe deutlich gemacht werden können, dass ein Verzicht auf den Bau der Straße, die so genannte „Nullvariante“, bei der das Quartier Fliegerhorst ausschließlich an die Alexanderstraße angeschlossen würde, bereits frühzeitig im Planungsverfahren im Rahmen der Trassenuntersuchungen geprüft wurde und aufgrund der Planungsziele (Querverbindung im Stadtnorden und Erschließung des Fliegerhorstes) ausgeschlossen werden konnte. Positiv wertet die Stadtverwaltung auch, dass die durch das Amt für regionale Landesentwicklung genehmigte und rechtsverbindliche Änderung des entsprechenden Flächennutzungsplanes vom Senat nicht hinterfragt wurde und der Ausschluss der „Nullvariante“ in der Machbarkeitsstudie 2017 für das Gericht korrekt und nachvollziehbar war.

Erster Bauabschnitt ist unstrittig

Die Entlastungsstraße ist in zwei Abschnitte unterteilt. Der unstrittige erste Bauabschnitt » sichert die Erschließung der Bebauungsplanbereiche N-777 E » und N-777 F ». Er umfasst eine circa 780 Meter lange Trasse von der Alexanderstraße bis zur Einmündung der Hans-Jürgen-Appelrath-Straße im B-Plangebiet N-777 F. Die Erd- und Kanalbauarbeiten sowie die Arbeiten an der Fahrbahn, einschließlich der Asphaltierung, wurden im September 2024 vollendet.

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Wo auf dem Fliegerhorst-Gelände ist die Entlastungsstraße geplant? Welche weiteren Bauabschnitte gibt es in dem neuen Oldenburger Stadtteil? Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Interessierte auf den Seiten vom Fliegerhorst ».

Zuletzt geändert am 30. September 2024