Nachhaltigkeitsberichte, Lieferketten und EU-Taxonomie

Transparenz über die Nachhaltigkeit im Unternehmen

Unternehmensberichte zur Nachhaltigkeit, zu Liefer- und Wertstoffketten und zur EU-Taxonomie sollen Transparenz über die nachhaltigkeitsbezogene Geschäftstätigkeit der Unternehmen herstellen und damit auch über die Auswirkungen eines Unternehmens auf Mensch und Umwelt berichten. Mit diesen Instrumenten werden die ESG-Kriterien Environmental, Social and Corporate Governance oder auf deutsch die Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführung in gesetzliche Auflagen umgesetzt.

Für einen besseren Überblick über diese neuen Anforderungen, die zunehmend auch auf kleine und mittlere Unternehmen zukommen, haben wir Ihnen Informationen zusammengetragen.

1. Nachhaltigkeitsberichte

Immer mehr Unternehmen begeben sich auf den Weg zur Treibhausgasneutralität. Ein Baustein auf dem Weg dahin sind die Nachhaltigkeitsberichte. Seit Januar 2024 verpflichtet die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – Corporate Sustainability Reporting Directive CSRD (2022/2464/EU)  viele große Unternehmen », ihre Treibhausgasemissionen sowie ihre Klimaschutzziele und -maßnahmen offenzulegen. Auch wenn klein- und mittelständische Unternehmen in der Regel noch nicht dazu verpflichtet sind, erstellen etliche Unternehmen freiwillig – zum Teil schon seit Jahren – Nachhaltigkeitsberichte. Dies geschieht zum Beispiel vor dem Hintergrund der eigenen Firmenphilosophie oder um Firmenabläufe für Kunden transparenter zu gestalten. Zunehmend kommen aber auch Anfragen zu Nachhaltigkeitsinformationen von großen Unternehmen, mit denen Geschäftsbeziehungen bestehen und die zur Berichterstattung verpflichtet sind. Nicht zuletzt bieten die Berichte Finanzmarktakteuren die nötige Grundlage, um die Nachhaltigkeit des Unternehmens-Portfolios zu messen und nachhaltige Anlageentscheidungen treffen zu können. Umfassende Informationen finden sich auf der Website des Umweltbundesamts », die hier zusammengestellt wurden. 

1.1 Welche Elemente enthält der Nachhaltigkeitsbericht?

In dem jährlichen Bericht informiert ein Unternehmen über die verfolgten Konzepte, Risiken und Leistungsindikatoren in Bezug auf Umwelt, Arbeitnehmerbelange, soziale Belange, Menschenrechte und Korruption, sofern diese aus finanzieller Perspektive oder aus ökologischer und sozialer Perspektive als wesentlich erachtet werden. Der Bericht ist eine „nicht-finanzielle Erklärung“, im Unterschied zur EU-Taxonomie ». Diese Berichtselemente sind dazulegen:

  • Governance-Strukturen
  • Geschäftsmodell und Strategie
  • Sorgfaltspflichten-Prozesse, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
  • Nachhaltigkeitsbezogene finanzielle Risiken und Chancen
  • Zielsetzungen und erreichte Fortschritte
  • Maßnahmen
  • Leistungsindikatoren
  • Prozess zur Wesentlichkeitsanalyse

1.2 Auf welche Themen bezieht sich der Nachhaltigkeitsbericht?

Die zu berichtenden Informationen können qualitativer oder quantitativer Natur, zukunfts- oder vergangenheitsbezogen sein und kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume abdecken. Sie beziehen sich grundsätzlich auf die eigenen Aktivitäten sowie die Wertschöpfungsketten des Unternehmens. In den Berichten wird die Situation in verschiedenen Bereichen bewertet, es werden kurz- und langfristige Ziele gesetzt, mit Leistungskennzahlen konkretisiert und Maßnahmen zur Zielerreichung sowie die Fortschritte dargestellt.

Umwelt

  • Klimaschutz und Klimaanpassung
  • Wasser- und Meeresressourcen
  • Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
  • Umweltverschmutzung
  • Biodiversität und Ökosysteme

Soziales und Menschenrechte

  • Gleichbehandlung und Chancengleichheit
  • Arbeitsbedingungen
  • Achtung der Menschenrechte

Governance - Unternehmensführung

  • Unternehmensethik und Unternehmenskultur
  • Lobbying
  • Faire Geschäftsbeziehungen

1.3 Welche Unternehmen sind zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet?

Die Berichtspflicht wird phasenweise von den bereits berichtspflichtigen Unternehmen auf alle bilanzrechtlich großen Unternehmen sowie alle börsennotierten Unternehmen (Aktiengesellschaft AG, Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaA und Europäische Gesellschaft SE) ausgeweitet:

  • Geschäftsjahr 2024: bisher zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtete Unternehmen:
    • Unternehmen mit einem Umsatz höher als 40 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme höher als 20 Millionen Euro, die mehr als 500 Mitarbeiter haben und kapitalmarktorientiert sind
    • Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind
  • Geschäftsjahr 2025: alle weiteren großen Unternehmen. Gemäß Europäischer Kommission gelten Unternehmen als groß, wenn sie zwei von den drei folgenden Kriterien überschreiten: 
    • Bilanzsumme: 25.000.000 Euro
    • Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 Euro
    • durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftige: 250
  • Geschäftsjahr 2026: börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen. Eine Verschiebung der Berichtsabgabe bis 2028 ist möglich.
  • Geschäftsjahr 2028: Unternehmen aus Drittländern mit einem Nettoumsatz von über 150 Millionen Euro in der EU, wenn sie mindestens ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung in der EU haben und bestimmte Schwellenwerte überschreiten.

Bei verbundenen Unternehmen, die zwar juristisch selbständig sind, gelten die Kriterien des Gesamtkonzerns bei der Frage der Berichtspflicht.

1.4 Welche Standards gibt es für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU?

Noch gibt es keinen festen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, so dass die Qualität sehr unterschiedlich sein kann. In der Anwendung sind verschiedene Standards, die sowohl für die verpflichtende als auch für die freiwillige Anwendung genutzt werden, zum Beispiel:

Für kleine und mittlere Unternehmen, die nicht verpflichtet sind einen Bericht zu erstellen, aber aufgrund ihrer Geschäftsbeziehungen mit größeren Unternehmen Anfragen zu Nachhaltigkeitsinformationen erhalten können, wird zurzeit ein freiwilliger, stark vereinfachter und modular aufgebauter Berichtsstandard entwickelt, der bis Mitte 2024 von der EU verabschiedet werden soll. Freiwillige Nachhaltigkeitsberichte müssen nicht extern geprüft werden.

1.5 Gibt es gute Beispiele für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung?

Auf der Website „Ranking der Nachhaltigkeitsberichte“ » bewerten das Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) und die Unternehmensvereinigung future die Nachhaltigkeitsberichte großer, mittelständischer und kleiner Unternehmen und stellen die besten Berichte sowohl von Großunternehmen wie auch von kleinen und mittleren Unternehmen vor. 

1.6 Werden die Nachhaltigkeitsberichte geprüft?

Die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht eine verbindliche externe Prüfung der berichteten Informationen vor. Prüfberechtigt sind Abschlussprüferinnen und -prüfer und unabhängige Erbringer von Bestätigungsdienstleistungen. Dies sind typischerweise Zertifizierungen, wie sie von Zertifizierungsstellen oder in Umweltgutachten vorgenommen werden. Freiwillige Nachhaltigkeitsberichte müssen nicht extern geprüft werden.

2. Lieferketten

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz oder auf englisch: Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in globalen Lieferketten. Hierzu gehören beispielsweise der Schutz vor Kinderarbeit, das Recht auf faire Löhne und der Schutz der Umwelt. Umfassende Informationen finden sich auf der Website der IHK Stade », die hier verkürzt zusammengestellt wurden. 

2.1 Was regelt das Lieferkettengesetz?

Das Gesetz stärkt Menschenrechte und den Umweltschutz in globalen Lieferketten. Es verpflichtet Unternehmen in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Diese Pflichten gelten für den eigenen Geschäftsbereich, für das Handeln eines Vertragspartners und das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer. Damit endet die Verantwortung der Unternehmen nicht länger am eigenen Werkstor, sondern besteht entlang der gesamten Lieferkette.

Gemäß diesem Sorgfaltspflichtengesetz müssen Unternehmen ein angemessenes Risikomanagement entlang der gesamten Lieferkette einführen, das menschenrechtliche Risiken in allen maßgeblichen unternehmensinternen Geschäftsabläufen analysiert. Als relevante Risikofelder benennt das Gesetz dabei insbesondere Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit, problematische Anstellungs- und Arbeitsbedingungen und Umweltschädigungen.

2.2 Welche Maßnahmen müssen zur Abhilfe oder Prävention bei Verstößen getroffen werden?

Im Anschluss an die Risikoanalyse müssen geeignete Abhilfe- oder präventive Maßnahmen getroffen werden, um Verstößen vorzubeugen. Das kann zum Beispiel die Vereinbarung entsprechender vertraglicher Menschenrechtsklauseln mit dem Zulieferer sein. Ebenso müssen angemessene Maßnahmen zur Beendigung oder Minimierung einer bereits eingetretenen Verletzung (Abhilfemaßnahmen) getroffen werden. Auch Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, das heißt in den tieferen Gliedern der Lieferkette, müssen analysiert, beachtet und angegangen werden, wenn Unternehmen darüber Kenntnis erlangen und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen – etwa aufgrund von Hinweisen durch Behörden, aufgrund von Berichten über eine schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion oder aufgrund der Zugehörigkeit eines mittelbaren Zulieferers zu einer Branche mit besonderen menschenrechtlichen Risiken.

2.3 Für wen gilt das Lieferkettengesetz?

Das Gesetz gilt seit 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000, seit Januar 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland, inklusive Leihunternehmen, und auch für deutsche Niederlassungen ausländischer Unternehmen. Dennoch ist das Gesetz ebenso für Unternehmen von Bedeutung, die nicht in den direkten Anwendungsbereich fallen. Denn diese können mittelbar betroffen sein, etwa als Zulieferer eines in der gesetzlichen Verantwortung stehenden Unternehmens. Unternehmen außerhalb
des Anwendungsbereiches sind jedoch nicht direkte Adressaten von Bußgeldern oder gesetzlichen Verpflichtungen.

2.4 Wie ist die Einhaltung der Lieferketten nachzuweisen?

Unternehmen, die sowohl zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung als auch zum Nachweis der Lieferketten verpflichtet sind, erfüllen die Berichtspflichten im Rahmen der jährlichen Nachhaltigkeitsberichtserstattung.

3. EU-Taxonomie

Um die Klima- und Energieziele der EU zu erreichen, müssen Investitionen in nachhaltige Projekte und Aktivitäten gelenkt werden. Eine klare Definition des Begriffs „nachhaltig“ ist daher erforderlich. Dafür wurde 2020 die EU-Taxonomie-Verordnung (2020/852/EU) beschlossen. Sie ist das gemeinsame Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Die EU-Taxonomie wird eine Schlüsselrolle bei der Neuausrichtung der Kapitalströme hin zu nachhaltigen Investitionen spielen. Sie stellt daher einen wichtigen Schritt zur Verwirklichung des übergeordneten Ziels einer klimaneutralen EU bis 2050 dar. Diese legt fest, dass nur jene Wirtschaftstätigkeiten grün sind, die einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele leisten. Gleichzeitig dürfen sie andere Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigen. Umfassende Informationen finden sich auf der Website des Umweltbundesamts » und auf der Website des österreichischen Ministeriums für Klimaschutz », die hier zusammengestellt wurden. 

3.1 Was sind die Ziele der EU-Taxonomie-Verordnung?

  • Festlegung geeigneter Definitionen für Unternehmen, Anlegerinnen und Anleger, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig angesehen werden können
  • Befähigung der Anlegerinnen und Anleger (einschließlich Kleinanlagen), ihr Kapital in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu lenken, indem die Risiken des Greenwashings begrenzt werden (Produkte können nicht mehr als „grün“ bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen nicht erfüllen)
  • Vermeidung einer Marktfragmentierung, indem durch die Definition ökologischer Nachhaltigkeit für Anlagezwecke ein einziger Bezugspunkt für Anlegerinnen und Anleger, Unternehmen und Mitgliedstaaten geschaffen wird
  • Verpflichtende Offenlegung taxonomierelevanter Umsätze und Investitionen von Finanzmarktakteuren sowie großen Unternehmen

3.2 An welchen Umweltzielen orientiert sich die EU-Taxonomie?

Den Bewertungsmaßstab stellen die sechs Umweltziele dar: 

  1. Klimaschutz
  2. Klimawandelanpassung
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Gemäß der Verordnung ist eine Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig einzustufen, wenn sie einen substanziellen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele leistet, nicht zu einer bestimmten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt, unter Einhaltung des Mindestschutzes (also soziale Mindestkriterien) ausgeübt wird und technischen Bewertungskriterien, die die Kommission festgelegt hat, entspricht.

3.3 Was ist die EU-Taxonomie nicht?

Die EU-Taxonomie ist kein Label für grüne Finanzprodukte: Kennzeichnungen für grüne Finanzprodukte können auf das Klassifikationssystem der Taxonomie zurückgreifen. Dies ist beim EU Ecolabel für grüne Finanzprodukte sowie beim EU Green Bond Standard geplant. Sie beinhaltet auch keine Verpflichtung zur Veranlagung in grüne Finanzprodukte, sondern eine Verpflichtung zur Offenlegung von taxonomierelevanten Informationen. Mit der EU-Taxonomie erfolgt auch keine Klassifizierung von „guten“ und „bösen“ Unternehmen. Die EU-Taxonomie zielt auf Wirtschaftstätigkeiten ab und klassifiziert nicht das Unternehmen. Es wird mit der EU-Taxonomie zudem kein Zusammenhang zur finanziellen Performance von Finanzprodukten hergestellt.

3.4 Welche Unternehmen müssen Angaben zur EU-Taxonomie liefern?

Für Unternehmen, die bereits zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, bestehen zudem Berichtsanforderungen aufgrund der EU-Taxonomie-Verordnung. Unternehmen müssen berichten, welcher Anteil ihrer Umsätze, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben geeignet ist, die Kriterien der Taxonomie-Verordnung zu erfüllen und welcher Anteil diese bereits erfüllt. Die Angaben sind in den Abschnitt des Lageberichts zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzunehmen.

Auch für nicht berichtspflichtige Unternehmen kann es sinnvoll oder erforderlich sein, nach der Taxonomie zu berichten. Zum Beispiel dann, wenn Investoren oder Abnehmer diese Informationen nachfragen beziehungsweise ihre Investitionsentscheidung oder Zulieferbeziehung von der Einhaltung der Taxonomie-Kriterien abhängig machen.


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Zuletzt geändert am 8. April 2024