Satzung für die Nutzung von Räumen in Gebäuden der Stadt Oldenburg

Satzung über die Nutzung von städtischen Räumen

der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Nutzung von städtischen Räumen in Gebäuden der Stadt Oldenburg und der Entgeltordnung mit Ratsbeschluss vom 19.06.2017.

Aufgrund der §§ 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. Nr. 31/2010, S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2017 (Nds. GVBl. Nr. 4/2017, S. 48) hat der Rat der Stadt Oldenburg (Oldb) am 19.06.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) 1Diese Satzung in Verbindung mit der „Anlage 1 – Auflistung der Räumlichkeiten“ (im Weiteren: Anlage 1) sowie der „Anlage 2 – Entgeltordnung“ (im Weiteren: Anlage 2) regelt die Überlassung von städtischen Räumen in Gebäuden der Stadt Oldenburg (im Weiteren: Stadt). 2Nach Maßgabe der in dieser Satzung im Weiteren dargestellten Voraussetzungen hat jede Einwohnerin / jeder Einwohner der Stadt sowie jede juristische Person mit Sitz in Oldenburg einen Anspruch auf Zugang zu den jeweils verfügbaren öffentlichen Räumlichkeiten. 3Die Nutzung der Räumlichkeiten soll möglichst stadtteilbezogen erfolgen.

(2) 1Die Räume in städtischen Gebäuden stehen vorrangig der Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. 2Diese Hauptnutzung meint die Nutzung des Raumes im Rahmen des Widmungszwecks. 3Neben dieser Hauptnutzung werden die Räume zudem für einen Nebenzweck zur Verfügung gestellt. 4Die Nutzung richtet sich allerdings neben der konkreten Verfügbarkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung auch nach den folgenden Bestimmungen dieser Satzung.

5Diese Satzung regelt im Einzelnen die Überlassung von verfügbaren Räumlichkeiten ausnahmsweise auch für nicht der Regelnutzung entsprechende – zweckfremde – Nutzungen, welche wie folgt aufgeführt sind: 

a) Schulen, Anlage 1, Kategorie A,

b) Städtische Museen,  Anlage 1, Kategorie B,

c) Freizeitstätten, Anlage 1, Kategorie C,

d) Kindertagesstätten, Anlage 1, Kategorie D,

e) Kultureinrichtungen, Anlage 1, Kategorie E und

f) Sonstige städtische Einrichtungen, Anlage 1, Kategorie F.

§ 2 Zweck der Nutzung

(1) Die besondere Zweckbestimmung und der Charakter von Gebäuden oder Räumen müssen gewahrt bleiben.4 5

(2) 1Die Nutzung der in § 1 Abs. 2 dieser Satzung in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführten Räumlichkeiten kann zu gewerblichen und parteipolitischen Zwecken, jedoch nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen erfolgen. 2Eine darüber hinausgehende Nutzung ist ausgeschlossen. 3Angestrebt wird die Nutzung der Räumlichkeiten zu nicht gewerblichen Zwecken.

(3) Eine Überlassung der Räumlichkeiten an Einwohnerinnen und Einwohner sowie an juristische Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung, die aufgrund ihrer Satzung oder ihrer Ziele nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung einstehen, erfolgt nicht.

(4) 1Die Räumlichkeiten von Schulen, Freizeitstätten und Kindertagesstätten (vgl. Anlage 1, Kategorie A, C und D) können nur zur Durchführung von Veranstaltungen überlassen werden, wenn die Veranstaltung eine kulturelle, soziale, gemeinnützige, kommunale, sportliche oder bildungspolitische Zweckbestimmung aufweist und einen örtlich spezifischen Bezug zu Oldenburg hat und dadurch dem Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt dient und wenn dadurch die Belange der vorgenannten Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden. 2Räumlichkeiten von Schulen können darüber hinaus auch für parteipolitische Veranstaltungen der örtlichen Ebene genutzt werden, nicht jedoch für landes- oder bundespolitische Veranstaltungen. 3Sofern parteinahe Organisationen wie Stiftungen mit der Durchführung der Veranstaltung einen überparteilichen Zweck verfolgen, können auch landes- oder bundespolitische Themen Gegenstand der Veranstaltung sein. 4Die Räumlichkeiten von Schulen, Freizeitstätten und Kindertagesstätten (vgl. Anlage 1, Kategorie A, C und D) stehen für ausschließlich gewerbliche Zwecke nicht zur Verfügung.

(5) 1Die Räumlichkeiten der städtischen Museen sowie des städtischen Kulturzentrums PFL (vgl. Anlage 1, Kategorie B und E) können neben ihren städtischen Aufgaben zur Durchführung von Veranstaltungen überlassen werden, wenn die Veranstaltung eine kulturelle, soziale, gemeinnützige oder bildungspolitische Zweckbestimmung aufweist und einen regional spezifischen Bezug zu Oldenburg hat und dadurch dem Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt dient und wenn dadurch die Belange der vorgenannten Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden. 2Die Überlassung von Räumlichkeiten der städtischen Museen und des Kulturzentrums PFL für Veranstaltungen von politischen Parteien, freien Wählergemeinschaften und ihnen nahe stehenden Organisationen wie Stiftungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Veranstaltung selbst hat überparteilichen Charakter. 3Ebenso stehen diese Räumlichkeiten für ausschließlich gewerbliche Zwecke nicht zur Verfügung.

§ 3 Überlassungsvereinbarung

(1) 1Die Überlassung der Räume erfolgt im Rahmen einer schriftlich abzuschließenden Überlassungsvereinbarung, in der die konkreten Bedingungen für die Überlassung geregelt sind. 2Eine Überlassungsvereinbarung ist ebenso bei nicht gewerblicher Benutzung von Räumen abzuschließen. 3Die Regelungen dieser Satzung sind Bestandteil der Überlassungsvereinbarung.

(2) 1Die Anmeldung zur Veranstaltung soll mindestens sechs Wochen vor Beginn der Benutzung erfolgen. 2Der Abschluss der Vereinbarung hingegen soll mindestens vier Wochen vor Beginn der Benutzung erfolgen; eine Nutzung vor Abschluss der Vereinbarung ist ausgeschlossen. 3In begründeten Ausnahmefällen ist eine kurzfristige Regelung möglich. 4Ein Anspruch auf Überlassung von bestimmten Räumen besteht nicht.

(3) 1Die Überlassungsvereinbarung muss neben den zur Überlassung gewünschten Räumen, die Benutzende / den Benutzenden als Verantwortliche(n), die Dauer der geplanten Nutzung, ihren Inhalt und ihren Zweck benennen. 2Im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 3 dieser Satzung ist die besondere Begründung in der Überlassungsvereinbarung zu regeln. 3Die Stadt ist jederzeit berechtigt, bei der Benutzenden / dem Benutzenden weitere Informationen zu der geplanten Nutzung anzufordern.

§ 4 Überlassungsentgelte; Kaution

(1) 1Für die Überlassung der Räume erhebt die Stadt Überlassungsentgelte gemäß der Anlage 2 zu dieser Satzung. 2Daneben kann in begründeten Fällen eine Kaution erhoben werden, deren Höhe sich im Einzelfall nach der Größe der Veranstaltung und den überlassenen Räumen bemisst. 3Das Überlassungsentgelt und die Kaution sind insbesondere bei einer erstmaligen Benutzung der Räume zu entrichten. 4Nicht kommerzielle Benutzungen können von der Entrichtung eines Überlassungsentgeltes und der Kaution befreit werden.

(2) 1Mit den Überlassungsentgelten werden die regelmäßig anfallenden Kosten einer Überlassung (Unterhaltung, Abnutzung) abgedeckt. 2Darüber hinaus sind aufgrund der Benutzung notwendig gewordene Aufwendungen der Stadt oder von ihr beauftragten Dritten der Stadt zu ersetzen, soweit die Benutzende / der Benutzende sie zu vertreten hat (vgl. § 6 dieser Satzung). 3Die vorherige Rückzahlung der Kaution ist ausgeschlossen.

§ 5 Grundzüge der Kündigung; Recht der Disposition

(1) 1Die Stadt ist unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen insbesondere dann zur Kündigung der Überlassungsvereinbarung berechtigt, wenn die Durchführung einer Veranstaltung die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung befürchten lässt oder wenn dringende Gründe für die Geltendmachung von Eigenbedarf vorliegen. 2In diesen Fällen ist die Stadt zudem berechtigt, die Veranstaltung auch kurzfristig in andere städtische Räume zu verlegen. 3§ 3 Abs. 2 Satz 4 dieser Satzung gilt entsprechend. 4Die Stadt ist in den Fällen des § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dieser Satzung zum Ersatz des der Benutzenden / dem Benutzenden hierdurch entstandenen und nachgewiesenen Schadens verpflichtet.

(2) 1Die Benutzende / der Benutzende kann die Überlassungsvereinbarung jederzeit kündigen. 2Erfolgt die Kündigung ab zwei Wochen vor Beginn der beantragten Benutzung, ist die Benutzende / der Benutzende grundsätzlich zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. 3Die Einzelheiten richten sich nach den geltenden „Allgemeinen Geschäfts- und Benutzungsbedingungen zur Nutzung von Räumen in Gebäuden der Stadt Oldenburg“ und der schriftlich zu schließenden Überlassungsvereinbarung. 4Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Falle einer Kündigung eine alternative Überlassung anzustrengen.

§ 6 Grundzüge des Umfangs der Nutzung

(1) 1Die Stadt überlässt die in der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführten Räume nebst Mobiliar, soweit sie in der jeweiligen Überlassungsvereinbarung konkret mit aufgeführt werden. 2Es kann vereinbart werden, dass über das Mobiliar hinaus weitere verfügbare Einrichtungsgegenstände, wie technische Anlagen (z.B. Beamer, Fernseher usw.), genutzt werden können. 3Hierfür ist in der Regel ein gesondertes Entgelt zu entrichten und eine Kaution vorab zu stellen. 4Eine Untervermietung oder sonstige nicht vereinbarte Gebrauchsüberlassung durch die Benutzende / den Benutzenden ist ausgeschlossen; die Benutzende / der Benutzende ist nicht berechtigt, ihre / seine Rechte aus der Überlassungsvereinbarung an Dritte zu übertragen.

(2) 1Der ordnungsgemäße Zustand von überlassenen Räumlichkeiten sowie Einrichtungsgegenständen und deren Funktionsfähigkeit sind vor Beginn der Veranstaltung durch die Benutzende / den Benutzenden zu überprüfen; etwaige Beanstandungen müssen unverzüglich schriftlich gegenüber der Stadt angezeigt werden. 2Das Nichtanzeigen von Mängeln gilt als Anerkenntnis über den ordnungsgemäßen Zustand der Räume nebst Mobiliar bei Veranstaltungsbeginn. 3Entsprechendes gilt für § 6 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung.

(3) Richtlinien des Denkmalschutzes sind einzuhalten.

§ 7 Benutzerpflichten, Haftung

(1) 1Die Räume dürfen nur für den vereinbarten Zweck und unter Beachtung der übrigen „Allgemeinen Geschäfts- und Benutzungsbedingungen zur Nutzung von Räumen in Gebäuden der Stadt Oldenburg“ und gegebenenfalls bestehender behördlicher Auflagen benutzt werden. 2Die geltenden Bestimmungen, insbesondere aber die Jugendschutzvorschriften sowie das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG) vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. Nr. 21/2007, S. 337) in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten. 3Die Benutzende/der Benutzende hat sicherzustellen, dass Gäste nur die gemäß der Überlassungsvereinbarung festgelegten Räume und Flächen betreten. 4Falls erforderlich, hat die Benutzende/der Benutzende eine ausreichende Anzahl an Personen zu stellen, die für die Einhaltung der Ordnung in den ihm überlassenen Räumen sorgt.

(2) 1Die überlassenen Räume nebst Mobiliar und sonstigen Einrichtungsgegenständen sind pfleglich zu behandeln und in dem ursprünglichen, ordnungsgemäßen Zustand und gereinigt zurückzugeben. 2Die Benutzende/der Benutzende hat sicherzustellen, dass die Veranstaltung zu dem in der Überlassungsvereinbarung festgelegten Zeitpunkt gemäß § 7 Abs. 4 dieser Satzung beendet ist und die Räume gereinigt übergeben werden. 3Die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle obliegt der Benutzenden/dem Benutzenden. 4Werden Räume nicht gereinigt übergeben oder sind anderweitig zusätzliche Reinigungsarbeiten erforderlich, um Räume wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, ist die Stadt dazu berechtigt, diese auf Kosten der Benutzenden/des Benutzenden von einem Dritten durchführen zu lassen.

(3) 1Eine gastronomische Versorgung der Veranstaltung ist nur in den vereinbarten beziehungsweise den dafür zur Verfügung stehenden Räumen und nur nach Maßgabe der Überlassungsvereinbarung zulässig. 2Soweit für bestimmte Räume eine Bindung an einen konkreten Caterer gegeben ist, wird dies in der Überlassungsvereinbarung geregelt und ist zu beachten.

(4) 1Städtische Räume können grundsätzlich bis spätestens 23:00 Uhr des jeweiligen Veranstaltungstages zur Benutzung überlassen werden. 2Hiervon abweichende Vereinbarungen sind möglich. 3In den Zeitraum der Überlassung sind die Zeiten für Vor- und Nachbereitungen der Veranstaltung, wie das Auf- und Abbauen, Reinigen und so weiter eingeschlossen. 4Die Benutzung ist so rechtzeitig zu beenden, dass die Räume mit Ablauf der vereinbarten Überlassungszeit auch verlassen werden können.

(5) Werden weitere Räume innerhalb desselben Gebäudes zum gleichen Zeitpunkt an Dritte überlassen, hat die Benutzende/der Benutzende keinen Anspruch auf Minderung oder Erlass des Überlassungsentgeltes, wenn Teile des Gebäudekomplexes – insbesondere Durchgangsbereiche, Toiletten, Garderoben oder dergleichen – von Dritten mitbenutzt werden.

(7) 1Die Stadt haftet nicht für die Beschädigung oder den Verlust eingebrachter Sachen. 2Kommt es zu Beschädigungen, die die Benutzende/der Benutzende zu vertreten hat, ist die Stadt dazu berechtigt, diese auf deren/dessen Kosten zu beseitigen. 3Die Benutzende/der Benutzende haftet für die von ihr/ihm oder von ihren/seinen Gästen an den ihr/ihm überlassenen Gebäuden, Räumen, Mobiliar und sonstigen Einrichtungsgegenständen schuldhaft verursachten Schäden. 4Bei nicht rechtsfähigen Personen haftet der Benutzende persönlich. 5Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 8 Hausrecht

1Die Benutzende / der Benutzende als Verantwortliche(r) hat für die Dauer der Überlassung für die überlassenen Räume das Hausrecht und ist für den geregelten Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. 2Sie / Er hat auf die Einhaltung des Hausrechtes zu achten und dafür zu sorgen, dass in der Überlassungsvereinbarung festgelegte Auflagen eingehalten werden. 3Bei Nichteinhaltung von Regelungen aus dieser Satzung oder aus der Überlassungsvereinbarung sowie der „Allgemeinen Geschäfts- und Benutzungsbedingungen zur Nutzung von Räumen in Gebäuden der Stadt Oldenburg“ ist die Stadt berechtigt, ihr vorrangiges Hausrecht auszuüben. 4Das Hausrecht der Stadt geht dem vorübergehenden Hausrecht der Benutzenden / des Benutzenden vor. 5Die jeweilige Hausordnung ist der Überlassungsvereinbarung als Bestandteil der Regelung beigefügt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 15.08.2017 nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Oldenburg, den 06.07.2017

J ü r g e n   K r o g m a n n

Oberbürgermeister

Zuletzt geändert am 6. Februar 2023