Oldenburg. Der Brauch ist alt, die Freude daran immer wieder neu: Einst sollten Osterfeuer böse Geister und den Winter vertreiben, heute dienen sie vor allem der Unterhaltung und der Geselligkeit. Das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Oldenburg hat für Ostersamstag, 20. April, vier öffentliche Osterfeuer, die für die Allgemeinheit zugänglich sind, genehmigt. Hier die Übersicht:
• Birkenweg (Vereinsheim), Beginn: circa 18.30 Uhr, Veranstalter: Kleingärtnerverein Stadtfeld
• Tweelbäker Tredde 80, Beginn: circa 19 Uhr, Veranstalter: Krusenbuscher Sportverein
• Bittersweg (Osterfeuerplatz), Beginn: circa 19.30 Uhr, Veranstalter: Heimat- und Bürgerverein Neuenwege
• Wolfsbrücker Weg, Beginn: circa 19.30 Uhr, Veranstalter: Landvolkverband Oldenburg-Stadt
Die Stadtverwaltung weist zudem darauf hin, dass auch privat organisierte Osterfeuer anzeige- und genehmigungspflichtig sind. Acht solcher Feuer wurden in diesem Jahr für den 20. und 21. April genehmigt. Die Anträge wurden vom Bürger- und Ordnungsamt in Abstimmung mit der Feuerwehr sowie dem Fachdienst Naturschutz und technischer Umweltschutz geprüft und beschieden. In diesem Jahr wurde dabei noch mehr als bisher auf Belange des Naturschutzes geachtet. Grundsätzlich ist das Verbrennen von Gartenabfällen in Niedersachsen seit 2015 verboten. Osterfeuer können jedoch als sogenannte Brauchtumsfeuer zugelassen werden. Beim Abbrennen sind aber folgende Gebote und Verbote zu beachten:
o Es dürfen nur pflanzliche Abfälle (Reisig, Zweige, Äste und ähnliches) verbrannt werden;
o das Abbrennen von anderen Abfällen, insbesondere von Haus- und Sperrmüll, ist unzulässig.
o Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen oder Reifen in Gang gesetzt oder unterhalten werden.
o Das Material soll erst 14 Tage vor dem Abbrennen zusammengetragen werden.
o Das Material muss am Tage des Anzündens umgeschichtet werden.
o Das Aufschichten und Abbrennen von Osterfeuern ist in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie im Bereich von Naturdenkmälern und geschützten Biotopen sowie auf moorigem Untergrund nicht erlaubt.
o Folgende Sicherheitsabstände zur Brennstelle sind einzuhalten: 300 Meter zu Krankenanstalten; 100 Meter zu Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, Gebäuden mit „weicher“ Bedachung, öffentlichen Verkehrsflächen (soweit diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen), Wäldern, Heiden, Wallhecken und entwässernden Mooren, Energieversorgungsanlagen, Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen; 50 Meter zu unbewohnten Gebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen mit „harter“ Bedachung.
o Auf trockenen Weiden ist dafür Sorge zu tragen, dass kein Flächenbrand entsteht.
o Durch Rauch darf der öffentliche Verkehr nicht behindert und niemand mehr als den Umständen entsprechend belästigt werden.
o Gefahrbringender Funkenflug darf nicht entstehen.
o Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
o Das Feuer muss von mindestens zwei erwachsenen, arbeitsfähigen Personen beaufsichtigt werden.
o Bei starkem Wind ist das Abbrennen – auch nach erteilter Genehmigung – unzulässig.