Oldenburg. Der Jahreswechsel rückt näher, das neue Jahr wird in der Regel mit einem Feuerwerk begrüßt und die Freude darüber sollte möglichst ungetrübt sein. Deshalb bittet die Stadtverwaltung um vorsichtigen Umgang mit Feuerwerkskörpern und die Einhaltung von Sicherheitsabständen zu brandgefährdeten Gebäuden. Insbesondere für reetgedeckte Häuser stellt Funkenflug (nicht nur durch Feuerwerk) eine große Gefahr dar. Dies haben die so entstandenen Brände in der Vergangenheit deutlich gemacht.
Ab dem 29. Dezember dürfen in diesem Jahr pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II von Händlern an Privatpersonen verkauft werden. Das Abbrennen dieser Gegenstände ist nur am Samstag, 31. Dezember, und am Sonntag, 1. Januar, durch Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubt.
In der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz wird geregelt, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten ist. Dies soll einerseits dem Brandschutz für besonders gefährdete Reetdach- und Fachwerkhäuser, aber auch dem Schutz von besonders Schutzbedürftigen (Kranke, alte Menschen, Kinder) vor Lärm dienen.
Als „unmittelbare Nähe“ wird zumindest hinsichtlich reetgedeckter Häuser ein Sicherheitsabstand von 200 Metern als notwendig angesehen. Auch in „Feierlaune“ sollte berücksichtigt werden, dass in einem Schadensfall die Missachtung von Sicherheitsbestimmungen erhebliche Schadenersatzansprüche auslösen kann.
Generell sollte in der Nähe von Krankenhäusern (auch Hospizen) und Altenheimen mit Rücksicht auf Kranke und ältere Menschen ein zurückhaltender Umgang mit Feuerwerkskörpern, insbesondere mit Böllern, geübt werden. Dies gilt weiterhin auch vor Flüchtlingsunterkünften, in denen sich durch den Bürgerkrieg in den Heimatländern traumatisierte Menschen insbesondere auch Kinder aufhalten.