Oldenburg. Um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, gelten ab sofort auch Beschränkungen für den Betrieb von Gaststätten, Restaurants und Hotels. Das geht aus einer weiteren Allgemeinverfügung hervor, die die Stadt Oldenburg auf der Grundlage der Vorgaben des Landes Niedersachsen am Mittwoch, 18. März, erlassen hat.
Für Restaurants, Speisegaststätten und Mensen ist darin geregelt, dass sie für den Publikumsverkehr nur geöffnet werden dürfen, wenn durch Auflagen sichergestellt ist, dass das Risiko einer Verbreitung des Coronavirus, etwa durch Reglementierung der Besucherzahl sowie durch Hygienemaßnahmen und Hygienehinweise, minimiert wird. Restaurants, Speisegaststätten und Mensen dürfen daher nur unter der Voraussetzung geöffnet werden, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste zueinander einen ausreichenden Abstand halten. Die Öffnungszeiten sind auf frühestens 6 Uhr bis spätestens 18 Uhr beschränkt.
Einschränkungen gelten ab sofort auch für Übernachtungsangebote: Betreibern von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.
Die Ausweitung der kontaktreduzierenden Maßnahmen betrifft auch Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe. Die Einrichtungen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen nicht betreten werden. Einzelheiten und Ausnahmen vom Betretungsverbot finden sich unter www.oldenburg.de/corona-verfuegungen.
Ebenfalls in einer Allgemeinverfügung hat die Stadt am Dienstag, 17. März, das vom Land erlassene Besuchsverbot in Alten- und Pflegeheimen sowie medizinischen Einrichtungen geregelt. Demnach sind private Besuche in Kliniken und Pflegeheimen verboten. Ausnahmen gelten lediglich für Besuche von Eltern auf Kinderstationen, von Vätern auf Entbindungsstationen und für die Besuche von Angehörigen auf Palliativstationen.
Die Einschränkungen gelten vorerst bis einschließlich Samstag, 18. April.