Keine Tanzveranstaltungen vor Ostern

26.03.2018

Keine Tanzveranstaltungen vor Ostern

Oldenburg. Nach dem Niedersächsischen Feiertagsrecht sind öffentliche Tanzveranstaltungen in der Zeit von Gründonnerstag, 29. März,  5 Uhr, bis einschließlich Ostersamstag, 31. März, 24 Uhr, verboten. Betroffen sind insbesondere Diskotheken, aber auch alle anderen Gaststätten und Kneipen, deren Angebote über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen. Gleiches gilt auch für Lokale mit kleiner Tanzfläche oder Musik, die von einem DJ abgespielt wird.

Der gesetzliche Schutz der genannten Tage ist in den christlichen Wurzeln der Bundesrepublik Deutschland begründet. Die Tage vor Ostern gelten als Tage der Trauer, Klage und Besinnung. Ausgelassenes Tanzen entspricht dabei nicht dem ernsten Charakter der vorösterlichen Zeit. Das Bürger- und Ordnungsamt hofft daher auf Verständnis für das gesetzlich vorgegebene Tanzverbot und bittet die Oldenburgerinnen und Oldenburger zu respektieren, was vielleicht nicht einem persönlich, aber anderen wichtig ist. Missachtungen der Bestimmungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes können mit einem Bußgeld geahndet werden. Ab Ostersonntag, 1. April, darf wieder getanzt werden.