Oldenburg. Der 7-Tage-Inzidenzwert lag in der Stadt Oldenburg am Montag, 31. Mai, den fünften Werktag in Folge unter 35. Damit können ab Mittwoch, 2. Juni, auf Grundlage der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen zahlreiche Lockerungen greifen. Dazu hat die Stadt eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Im Handel entfällt beispielsweise die Begrenzung der Kundenzahl nach Quadratmetern. In vielen weiteren Bereichen sind keine Kapazitätsbeschränkungen und negative Testnachweise mehr notwendig. Auch Bars, Clubs und Discotheken dürfen wieder öffnen.
Das gilt bei einer Inzidenz von unter 35 (für ausgewählte Bereiche des Alltags):
• Kontakte:
Zusammenkünfte von drei Haushalten sind mit bis zu maximal zehn Menschen möglich, zugehörige Kinder (0 bis 14 Jahre) werden hierbei wie bisher nicht eingerechnet. Für Kinder gilt darüber hinaus, dass sich diese bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren auch in einer Gruppe von bis zehn Kindern und Jugendlichen (bis 14) treffen können – zusammen mit Erwachsenen aus einem Haushalt. Damit können dann auch wieder Kindergeburtstage in größerem Rahmen gefeiert werden. Dies gilt für den öffentlichen Bereich ebenso wie für die private Wohnung oder das eigene Grundstück.
• Handel:
Einkaufen in Geschäften ist ohne Testpflicht möglich – diese Regelung gilt auch schon bei einer Inzidenz unter 50. Zudem gibt es nun bei einer Inzidenz von unter 35 keine Begrenzung der Kundenzahl nach Quadratmetern mehr. Die medizinische Maske (OP oder FFP2) gehört aber weiterhin zur notwendigen Ausstattung beim Einkaufen.
• Gastronomie:
Die Gastronomie kann draußen und drinnen öffnen, es besteht keine Testpflicht, auch Kapazitätsbeschränkungen sind aufgehoben. Sobald die Gäste die Innenräume betreten, müssen sie eine medizinische Maske tragen. Auch das Personal muss eine medizinische Maske tragen.
Im Bereich der Gastronomie besteht zudem die Möglichkeit einer privaten geschlossenen Feier mit bis zu 100 Personen. Hygienekonzept und Abstandsgebot sowie die Pflicht, eine Maske zu tragen, wenn man nicht am Tisch sitzt, bleiben auch bei privaten Feiern bestehen.
• Bars, Clubs und Discotheken:
Bars, Clubs und Diskotheken dürfen mit der Hälfte ihrer zulässigen Personenkapazität wieder öffnen, allerdings müssen alle Gäste einen negativen Test nachweisen oder eine vollständige Impfung oder Genesung. Eine Maskenpflicht gibt es nicht. Wie auch in der sonstigen Gastronomie sind Kontaktdaten aller Gäste (möglichst digital) zu erfassen.
• Veranstaltungen:
Unterhalb einer Inzidenz von 35 sind mit Genehmigung auch Großveranstaltungen wie Konzerte oder Zuschauer bei großen Sportveranstaltungen wieder möglich, ab einer Kapazität von 1.700 Plätzen mit einer Auslastung von 30 Prozent. Bis maximal 500 Personen sind Indoor-Veranstaltungen mit sitzendem Publikum mit Hygienekonzept genehmigungsfrei. Für stehendes Publikum ist die Besucherzahl bei Indoor-Veranstaltungen auf 100 begrenzt.
Outdoor-Veranstaltungen sind bei Inzidenzwerten von unter 35 mit bis zu 500 Zuschauern wieder zulässig. Mit einer Genehmigung sind in Ausnahmefällen auch mehr möglich. Ab einer Kapazität von 250 Personen ist der Zugang nur mit negativem Testnachweis möglich.
Sowohl drinnen als auch draußen gilt: Solange kein Sitzplatz eingenommen wurde, besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
• Kultur/Freizeit:
Der Besuch kultureller Einrichtungen wie Museen oder Galerien ist ohne Testpflicht und Kapazitätsbeschränkungen möglich.
Theater, Konzerthäuser und Kinos können drinnen und draußen Vorführungen mit einer Sitzordnung im Schachbrettmuster anbieten. Bei einer Inzidenz unter 35 entfällt die Testpflicht.
Gesang im Gottesdienst oder bei anderen religiösen Veranstaltungen ist wieder zulässig.
• Sport:
Erwachsene können wieder Kontakt- und damit auch Mannschaftssport drinnen wie draußen betreiben. Unter einer Inzidenz von 35 entfällt die Personenbegrenzung beim Kontaktsport. Neben den Freibädern (die schon ab einer Inzidenz von unter 100 öffnen dürfen) dürfen auch Hallenbäder für Gäste öffnen. Es besteht keine Testpflicht.
• Schulen/Kitas:
Bereits am 31. Mai sind umfangreiche Lockerungen für Schulen und Kitas in Kraft getreten. Unterricht beziehungsweise Betreuung können wieder im Präsenz- und Regelbetrieb stattfinden – vorausgesetzt, die 7-Tage-Inzidenz liegt stabil unter 50. Die Pflicht, sich zwei Mal pro Woche selbst zu testen, bleibt für Schülerinnen und Schüler sowie für Schulbedienstete bestehen.