Ins Kino und zum Friseur nur mit 2G

23.11.2021

Ins Kino und zum Friseur nur mit 2G

Oldenburg. Das Land Niedersachsen verschärft mit Wirkung von Mittwoch, 24. November, die Corona-Schutzmaßnahmen noch einmal deutlich. Mit Inkrafttreten der neuen Corona-Verordnung greift in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens die 2G-Regel. Das Zusammentreffen vieler Menschen in Innenräumen ist nur noch geimpften und genesenen Menschen gestattet. Dies gilt etwa in der Gastronomie, bei Veranstaltungen, beim Sport, beim Friseur oder bei der Beherbergung.

In der neuen Verordnung stellt das Land Niedersachsen fest, dass ab Mittwoch landesweit – so auch in Oldenburg – die Warnstufe 1 gilt. Das bedeutet im Einzelnen:

•    Grundsätzlich:
-    Wegfall der Privilegierung bei 2G (geimpft/genesen): Das heißt, auch mit 2G ist Abstand einzuhalten, und in geschlossenen Räumen besteht Maskenpflicht.
-    Nachweise müssen aktiv eingefordert werden; ansonsten ist der Zutritt zu verwehren.
-    Ungeimpfte Beschäftigte müssen einen täglichen PoC-Test machen und eine FFP2, K95 oder gleichwertige Maske tragen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit den Abstand von 1,5 Metern dauerhaft unterschreiten.
-    Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, nach dem sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, sind von der Pflicht ausgenommen – hier muss ein Test vorgelegt werden.
-    Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind von der 2-G Regel ausgenommen.

•    Veranstaltungen bis 1.000 Teilnehmende (inklusive Sitzungen, Zusammenkünfte und Nutzung von Theatern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen sowie in Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen):
-    Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Personen in geschlossenen Räumen nur mit 2G, unter freiem Himmel mit 3G.

•    Körpernahe Dienstleistungen:
-    Entgegennahme und Betrieb einer körpernahen Dienstleistung (mit Ausnahme medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistung) in geschlossenen Räumen nur mit 2G, unter freiem Himmel mit 3G.

•    Beherbergung und Nutzung von Sportanlagen:
-    Nutzung von Sportanlagen und -einrichtungen (einschließlich Umkleidekabinen, Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen) sowie von Beherbergungsbetrieben in geschlossenen Räumen nur mit 2G, im Freien mit 3G.

•    Gastronomische Betriebe:
-    Zutritt zu geschlossenen Räumen für Gäste und dienstleistendes Personal (mit Ausnahme der sanitären Anlagen für Gäste der Außenbewirtschaftung) nur mit 2G.
-    Zutritt zu den Außenbewirtschaftungsflächen nur für Gäste und dienstleistendes Personal mit 3G.
-    Regelungen gelten nicht für Mensen, Cafeterien und Kantinen, soweit diese Einrichtungen der Versorgung von Betriebsangehörigen, Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern, Studierenden und Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Einrichtung dienen.
-    Regelungen gelten ebenfalls nicht für Gastronomiebetriebe in Heimen und in Einrichtungen des betreuten Wohnens zur Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner, für Gastronomiebetriebe auf Raststätten und Autohöfen an Bundesautobahnen und bei Tafeln zur Versorgung bedürftiger Personen.

•    Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 1.000 bis höchstens 5.000 Teilnehmenden:
-    Teilnahme an Sitzung, Zusammenkunft und Veranstaltung in geschlossenen Räumen nur mit 2G, unter freiem Himmel mit 3G.
-    Antrag und Hygienekonzept sind Pflicht.
-    Abstand und Maskenpflicht sind einzuhalten.

•    Großveranstaltungen:
-    Können auf Antrag und unter strengen Maßstäben zugelassen werden.
-    Besuch einer Großveranstaltung in geschlossenen Räumen nur mit 2G, unter freiem Himmel mit 3G.
-    Antrag und Hygienekonzept sind Pflicht.

•    Messen:
-    Zutritt mit 3G, allerdings ist beim Testnachweis nur eine negative PCR-Testung zulässig.

•    Weihnachtsmärkte:
-    Maskenpflicht (auch im Sitzen).
-    Nutzung von Bewirtungsleistungen und von Fahrgeschäften nur mit 2G.

•    Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen:
-    Weiterhin nur Hälfte der zulässigen Personenkapazität erlaubt.
-    Es besteht Maskenpflicht (auch am Sitzplatz).
-    Elektronische Kontaktdatenerhebung.
-    Besuch nur mit 2G; unter freiem Himmel mit 3G, allerdings ist beim Testnachweis nur ein negativer PCR-Test zulässig.