Einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ab 15. März

25.01.2022

Einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ab 15. März

Oldenburg. Sie wurde bereits des Öfteren angekündigt und diskutiert, nun wird sie kommen: die bundesweite Impfpflicht. Allerdings soll diese vorerst nur für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich gelten – dafür aber bereits ab dem 15. März. Was bedeutet das für Beschäftigte in diesem Sektor in der Stadt Oldenburg?

Dagmar Sachse, Sozialdezernentin der Stadt Oldenburg, betont: „Eine besonders hohe Verantwortung haben Menschen, die beispielsweise im Krankenhaus, in einer Arztpraxis oder im Pflegedienst arbeiten. Die Corona-Impfung schützt nicht nur diese selbst vor schweren Verläufen, sondern auch die Menschen, mit denen sie bei der Arbeit täglich im Kontakt sind wie Patientinnen und Patienten oder Pflegebedürftige. Besonders die Hochbetagten sowie akut oder chronisch Kranke sind gefährdet.“ In welchen Einrichtungen und Unternehmen die einrichtungsbezogene Impfpflicht genau gilt, steht auf www.oldenburg.de/corona.

Laut dem niedersächsischen Gesundheitsministerium ist bereits die Mehrzahl der von der Impfpflicht betroffenen rund 240.000 Niedersächsinnen und Niedersachsen geimpft – aber ein kleiner Anteil besitzt noch keinen vollständigen Impfschutz. Damit diese ab dem 15. März auch weiterhin ihren Dienst am Menschen leisten können, sollten sie sich laut Sachse nun schnellstmöglich impfen lassen: „In Oldenburg haben Sie an vier städtischen Impfpunkten und darüber hinaus in zahlreichen Arztpraxen die Möglichkeit, sich den vollen Impfschutz rechtzeitig zu sichern. Bitte machen Sie davon Gebrauch. Vereinbaren Sie schnell online oder telefonisch einen Impftermin oder nutzen Sie rechtzeitig das freie Impfen ohne Termin.“ Möglich ist dies unter www.oldenburg.de/impfpunkt oder 0441 235-4960.

Was gilt ab dem 15. März?
Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs müssen ab dem
15. März ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Die so genannte einrichtungsbezogene Impfpflicht (§ 20a Infektionsschutzgesetz) gilt bundesweit.

Für wen gilt die Impfpflicht?
Das Infektionsschutzgesetz regelt, dass alle Personen impfverpflichtet sind, die über einen längeren Zeitraum in der Einrichtung tätig sind. Das bedeutet, dass neben den Beschäftigten auch Ehrenamtliche, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, externe Dienstleistende sowie Mitarbeitende in Verwaltung, Technik oder IT betroffen sind, sofern keine räumliche Abgrenzung möglich ist. Dies ist unabhängig von der Art der Beschäftigung oder Selbstständigkeit.

Gibt es Konsequenzen bei Nicht-Impfung?
Wer der Impfpflicht nicht nachkommt, riskiert Bußgelder bis zu 2.500 Euro, behördliche Betretungs- oder Tätigkeitsverbote sowie weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen. Die Kontrolle der Nachweispflicht obliegt künftig den kommunalen Gesundheitsämtern. So regelt es das Bundesinfektionsschutzgesetz. Ein einheitliches Verfahren zur Umsetzung befindet sich derzeit in der Abstimmung aller Beteiligten auf Bund- und Länderebene.
 
Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, sind von der Impfpflicht befreit, wenn sie ein ärztliches Gesundheitszeugnis vorlegen, in dem die medizinische Kontraindikation konkret und nachvollziehbar attestiert ist. Für diese Personen besteht die tägliche Testpflicht fort. Genesene Personen unterliegen ebenfalls nicht der Impfpflicht.

Sollte ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verlieren, ist ein neuer Nachweis spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen.