Schutzplätze für pflegebedürftige Opfer Häuslicher Gewalt

Kommunaler Aktionsplan gegen Gewalt an Frauen* und Häusliche Gewalt

Handlungsbedarf

Der SNaP Länderbericht Deutschland zeigt auf, dass in häuslichen Pflegesituationen nur in Ausnahmefällen Schutzanordnungen getroffen werden, in stationären Situationen gar nicht. Sind im Haushalt lebende pflegende Angehörige die Täter*innen, ist der Zugang zu den Familiengerichten ausgesprochen hochschwellig. Wegweisungen der Täter*innen durch die Polizei werden nur dann ausgesprochen, wenn das Opfer so schwer verletzt ist, dass es stationär behandelt werden muss. Das bedeutet, dass pflegebedürftige Opfer durch ihre Abhängigkeit von der/dem Täter*in kaum Handlungsoptionen haben. Für pflegebedürftige Opfer gibt es in Oldenburg kein Schutzangebot.

Handlungsempfehlung

Für pflegebedürftige Opfer Häuslicher Gewalt in Pflegeheimen sollte mindestens ein Kurzzeitpflegeplatz für den Notfall bereitgehalten werden.

Bei der Konzeptionierung eines weiteren Frauenhauses muss diese Personengruppe mitbedacht werden.

Zuletzt geändert am 19. April 2024