Grundsicherung für ukrainische Geflüchtete
Seit Juni Anspruch auf Leistungen des Sozialgesetzbuchs II
Hilfe aus einer Hand: Grundsicherung für ukrainische Geflüchtete
Die Sozialleistungen für hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine erfolgen seit dem 1. Juni 2022 nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist am 1. Juni in Kraft getreten. Die Stadt Oldenburg und das Jobcenter Oldenburg begrüßen diese politische Entscheidung sehr: „Durch den Wechsel in das Sozialgesetzbuch werden den ukrainischen Kriegsflüchtlingen künftig umfassende Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts, für die Gesundheitsversorgung und die Integration in den Arbeitsmarkt gewährleistet“, so Sozialdezernentin Dagmar Sachse. „Somit werden sie noch zielgerichteter und umfassender unterstützt.“ Mit dem Bund-Länder-Beschluss sind sowohl höhere Bezüge als auch weitere Vorteile verbunden.
Was hat sich für die Geflüchteten geändert?
Bisher war das Amt für Zuwanderung und Integration für die Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig. Der Großteil der Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger aus der Ukraine wird seit Juni durch das Jobcenter Oldenburg betreut. „Ob Integrations- und Sprachkurse, Vermittlung von Jobs oder Weiterbildungsangebote – hier bekommen die Geflüchteten künftig Unterstützung aus einer Hand“, beschreibt Michael Fuge, Geschäftsführer des Jobcenters Oldenburg, die Vorteile der Gesetzesänderung von Bund und Ländern. Die Gesetzesänderung war Anfang April 2022 von Bund und Ländern vereinbart worden. Seitdem informierten sowohl das Jobcenter Oldenburg als auch das Amt für Zuwanderung und Integration die Betroffenen über den Wechsel des Sozialleistungssystems.
Was müssen ukrainische Flüchtlinge tun?
Anträge können jetzt beim Jobcenter Oldenburg gestellt werden. Hierzu werden die Geflüchteten gebeten, innerhalb der Öffnungszeiten des Jobcenters (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 16 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8 bis 12 Uhr) dort vorzusprechen oder den schriftlichen Antrag vorab zu übersenden. Weitere Informationen hierzu sind auch auf der Homepage des Jobcenters Oldenburg » zu finden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist, dass die Geflüchteten erkennungsdienstlich behandelt worden sind und einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben. Diesbezüglich muss ihnen eine so genannte Fiktionsbescheinigung ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erteilt worden sein. Zudem müssen sie die sonstigen Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfüllen. Bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist und die bislang nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sind, genügt eine Speicherung ihrer Daten im Ausländerzentralregister. In diesen Fällen ist die erkennungsdienstliche Behandlung bis zum 31. August 2022 nachzuholen.
Wo können Geflüchtete einen Aufenthaltstitel beantragen?
Zuletzt geändert am 5. Dezember 2023