Bildung und Teilhabe

Für wen werden Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket gewährt?

Ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe besteht für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Die Leistungen können jedoch nur bis zum Ende des Besuches einer allgemein- oder berufsbildenden Schule gewährt werden, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auszubildende, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, haben keine Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Darüber hinaus muss für die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine der folgenden Leistungen gewährt werden:

  • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch – Teil II (SGB II)
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch – Teil XII (SGB XII)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Kindergeld und Wohngeld
  • Kindergeld und Kinderzuschlag

Was umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?

Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket sollen verhindern, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit benachteiligt werden.

Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst:

  1. Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 15 Euro monatlich. Diese Leistungen können jedoch nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden. Die Mittel können für folgende Bereiche eingesetzt werden:
    • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
    • Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
    • die Teilnahme an Freizeiten.
  2. Übernahme der Kosten für ein- und mehrtägige Ausflüge der Schulen und Kindertageseinrichtungen.
  3. Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für Schülerinnen und Schülern in Höhe von 130 Euro zum Beginn des Schuljahres und 65 Euro zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres.
  4. Leistungen für die Schülerbeförderung, sofern die Kosten nicht bereits von einer anderen Stelle übernommen werden. Somit kommt diese Leistung in der Regel erst ab der 11. Klasse in Betracht.
  5. Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
  6. Übernahme der Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Horten (sofern diese einen Kooperationsvertrag mit der Schule geschlossen haben).

Hier finden Sie weitere ausführliche Informationen zu den Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepakte »

Wo und wie werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt?

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden neben den Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und dem AsylbLG sowie dem Wohngeld beziehungsweise Kinderzuschlag gesondert bewilligt. Zuständig für die Bewilligung der Leistungen für Bildung und Teilhabe ist bei Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach dem SGB II das Jobcenter und bei allen übrigen Empfängerinnen und Empfängern die Stadt Oldenburg.

Für die Teilbereiche ein- und mehrtägige Fahrten, Schulbedarf, Mittagsverpflegung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ist grundsätzlich keine gesonderte Antragstellung notwendig. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe müssen einmalig ausdrücklich beantragt werden. Anträge für die Lernförderung und Schülertransportkosten (Schülerbeförderung) müssen gesondert gestellt werden.

Hier finden Sie die notwendigen Formulare »

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden grundsätzlich für den Zeitraum gewährt, für den auch das Wohngeld, der Kinderzuschlag, die Leistungen nach dem AsylbLG, dem SGB XII oder dem SGB II bewilligt wurde.

Über die Weiterbewilligung der Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie automatisch einen Bescheid, sofern auch das Wohngeld beziehungsweise die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG weiter bewilligt wurden. Über die Weiterbewilligung der zuvor genannten Leistungen ist der Stadt Oldenburg eine Mitteilung zu geben. Dies gilt nicht für Empfängerinnen und Empfänger von SGB II-Leistungen. Die Empfängerinnen und Empfänger von Kinderzuschlag müssen auf jeden Fall den neuen Bewilligungsbescheid bei der Stadt Oldenburg vorlegen, da ansonsten eine Weiterbewilligung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht möglich ist. Sofern die Stadt Oldenburg oder das Jobcenter weitere Unterlagen für die Weiterbewilligung benötigt, erhalten Sie eine gesonderte Nachricht.

Leistungen für die Lernförderung

Die Leistungen für die Lernförderung können vom Jobcenter Oldenburg und vom Amt für Teilhabe und Soziales längstens für sechs Monate gewährt werden. Für die ersten zwei Schuljahre, für die Lernförderung beantragt wird, wird die Lernförderung für das gesamte Schuljahr bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes muss auf jeden Fall ein erneuter Antrag gestellt werden. Hier sind die Hinweise in den Bewilligungsbescheiden zu beachten.

Wie werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt?

Die Leistungen für den Schulbedarf und für die Schülerbeförderungskosten werden als Geldleistung ausgezahlt. Alle übrigen Leistungen werden als Sachleistungen erbracht. Die Abwicklung dieser Leistungen erfolgt über das Onlinesystem der OLCard.

Die Bewilligung der Leistungen erfolgt weiterhin mit einem Bescheid. Leistungsberechtigte können auch im Onlinesystem der OLCard sehen, welche Leistungen im Einzelnen bewilligt wurden.

Zur Einlösung der Sachleistungen muss der Anbieter der Leistung (Kindertagesstätte, Schule, Anbieter der Lernförderung, Sportverein und so weiter) informiert werden, dass die Kosten über die OLCard abgerechnet werden müssen. Alles weitere veranlasst der Leistungsanbieter. Wenn somit beispielsweise die Schule Kosten für eine Klassenfahrt anfordert, wird der Schule einfach die Nummer der OLCard mitgeteilt. Die Schule rechnet die Kosten der Klassenfahrt über das Onlinesystem der OLCard ab.

Sofern die Leistungen bei einem Anbieter eingelöst werden sollen, der bisher an dem Abrechnungsverfahren der OLCard noch nicht teilgenommen hat, muss sich der Anbieter im Onlinesystem zunächst registrieren. Erst nach der Freigabe von der Behörde kann eine Abrechnung erfolgen.

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Zuletzt geändert am 18. September 2024