Genehmigungspflichten für Veranstaltungen

Stadt setzt Änderungen aus der Versammlungsstätten-Verordnung und der Bauordnung um

Zum 1. Januar 2023 setzt die Stadt Oldenburg neue Genehmigungspflichten für Veranstaltungen um, die sich aufgrund von Änderungen in der Niedersächsischen Versammlungsstätten-Verordnung (NVStättVO) und der Bauordnung (NBauO) ergeben:

Genehmigungspflichtige Veranstaltungen

Veranstaltungen, die nicht unter die verfahrensfreien Baumaßnahmen fallen, sind seit dem 1. Januar 2023 im vollumfänglichen Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Grund ist der Wegfall des § 47 der Niedersächsischen Versammlungsstätten-Verordnung (NVStättVO). Dadurch ergeben sich folgende Notwendigkeiten: Die Bauvorlagen sind durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser zu erstellen. Ferner sind alle für ein Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Aufgrund des umfangreichen Verfahrens besteht die Möglichkeit, Genehmigungen gegebenenfalls für mehrere Jahre zu erteilen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass Anträge für Veranstaltungen mindestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingereicht werden müssen, damit die Veranstaltung noch rechtzeitig genehmigt werden kann.

Nicht genehmigungspflichtige Veranstaltungen

Nicht genehmigungspflichtig, also verfahrensfrei, ist nach § 60 Absatz 2 Nummer 4 der NBauO die vorübergehende Nutzung eines Raumes, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Die Nutzungsdauer umfasst nicht mehr als drei Tage im Jahr, und der Versammlungsraum, oder mehrere genutzte Versammlungsräume mit gemeinsamem Rettungsweg, fasst nicht mehr als 200 Besuchende. Als verfahrensfreie Baumaßnahmen liegen diese Veranstaltungen in der Eigenverantwortung des Veranstaltenden.

Veranstaltungen im Freien

Ferner weist die Stadt Oldenburg darauf hin, dass aufgrund des Wegfalls des bisherigen § 2 Absatz 1 Nummer 13 der NBauO vorübergehende Veranstaltungen ohne ortsfeste bauliche Anlagen und Tribünen im Freien nicht mehr genehmigungspflichtig sind – selbst wenn sie umzäunt sind. Dies bezieht sich beispielsweise auf vorübergehende Festivals und Osterfeuer ohne ortsfeste bauliche Anlagen. Ortsfeste dauerhafte, beziehungsweise nicht nur vorübergehende, Versammlungsstätten wie beispielsweise Stadien, Spielstätten, Freilichttheater, aber auch Festivals in baulichen Anlagen, sind dagegen genehmigungspflichtig. Hierfür ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Die Stadt Oldenburg geht davon aus, dass es kurzfristig noch einmal gesetzliche Änderungen zu diesem Thema geben wird.

Weitere Informationen

Bei Fragen zur Genehmigungspflicht von Veranstaltungen steht das Kundenzentrum Bau gerne zur Verfügung. Dies ist zu den Öffnungszeiten montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr und montags bis donnerstags von 13.30 bis 15.30 Uhr telefonisch unter 0441 235-3637 oder -3673 sowie per E-Mail an kundenzentrumbau[at]stadt-oldenburg.de zu erreichen. Unter diesen Kontaktmöglichkeiten kann auch ein Termin zum persönlichen Austausch vereinbart werden.

Zuletzt geändert am 13. April 2023