Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB)

Was sind geschützte Landschaftsbestandteile?

Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) wie zum Beispiel Hecken, Bäume, Wasserläufe oder Kleingewässer sind gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)  „...rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.“

Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

Geschützte Landschaftsbestandteile können unter den oben genannten Voraussetzungen des § 29 BNatSchG gemäß § 22 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) von der unteren Naturschutzbehörde durch eine Verordnung oder von der Gemeinde durch eine Satzung unter Schutz gestellt werden.

Nachfolgend finden Sie die Übersicht über alle seit 1987 ausgewiesenen geschützten Landschaftsbestandteile. Auch die seinerzeitige Baumschutzsatzung (OL-S 7) von 1997 wurde auf Grundlage der Vorschriften zu den geschützten Landschaftsbestandteilen gefasst. Die Baumschutzsatzung wurde 1998 durch Bürgerentscheid wieder aufgehoben.

Alle übrigen einzelnen geschützten Landschaftsbestandteile gelten unverändert weiter. Die Satzung zum Schutze von Gehölzbeständen in der Stadt Oldenburg (OL-S 6) wurde 2008 nach intensiver politischer Diskussion neu gefasst.

Über die jeweils laufenden Verfahren können Sie sich unter dem Punkt Bürgerbeteiligung und -information » informieren.

Verzeichnis der geschützten Landschaftsbestandteile in Oldenburg

Geschützter Landschaftsbestandteil Nummer 6.9

Geschützter Landschaftsbestandteil Nummer 7

Geschützter Landschaftsbestandteil Nummer 8

Zuletzt geändert am 25. März 2024