Masern

Fehlender Schutz gegen Masern muss gemeldet werden

Fehlender Masern-Impfnachweis: Neues Meldeportal für Einrichtungen

Kinder nach dem vollendeten ersten Lebensjahr sowie Personal in Kitas, Schulen, Krankenhäusern, Arztpraxen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen müssen einen Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Am 31. Juli 2022 lief die Übergangsfrist für alle Personen, die bereits am 1. März 2020 in entsprechenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig waren und noch tätig sind beziehungsweise betreut wurden und noch werden oder untergebracht waren und noch sind, aus. Sie wurde wegen der Corona-Pandemie mehrfach verlängert. Nun müssen auch diese Personen entweder einen Impfnachweis oder einen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden können. Bisher bestand die Nachweispflicht nur im Rahmen von Neuaufnahmen oder Neueinstellungen. Die Aufrechterhaltung der Versorgung und Betreuung in allen Bereichen, die dem Masernschutzgesetz unterliegen, ist sicherzustellen.

Alle notwendigen Informationen zu Umsetzung finden Sie auf den Seiten des Niedersächsischen Gesundheitsamtes ».

Bei fehlendem Nachweis Meldung notwendig

Ohne Vorlage der genannten Nachweise muss durch die Leitung der Einrichtung eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet. Solange die Meldung durch das Gesundheitsamt noch nicht abgeschlossen und beschieden ist, können die Gemeldeten weiter in der jeweiligen Einrichtung tätig bleiben beziehungsweise betreut oder untergebracht werden. Eine erneute Meldung ist nicht erforderlich, wenn bereits vor dem 1. August 2022 eine Benachrichtigung an das Gesundheitsamt Oldenburg auf anderem Weg erfolgt ist. Das Gesundheitsamt der Stadt Oldenburg schließt sich dem durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) zur Verfügung gestellte Meldeportal an und verfügt per Allgemeinverfügung » die Nutzung durch die betroffenen Einrichtungen.

Für Oldenburg sind jetzt Meldungen von Personen, die keinen Nachweis über den Masernschutz vorgelegt haben oder deren Nachweis zweifelhaft ist, über das digitale Portal » vorzunehmen. Diese Meldung erfolgte bisher über ein Portal des Landes Niedersachsen, das nun aber abgeschaltet wird. Damit die Meldung weiter erfolgen kann, hat die Stadt Oldenburg ein eigenes Portal eingerichtet.

Wann besteht ausreichender Schutz gegen Masern?

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Kinder im Alter von 0 bis 12 Monaten und Personen, die am oder vor dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen keinen Nachweis vorlegen. Es wird davon ausgegangen, dass eine zweifache Masern-Impfung beziehungsweise eine durchgemachte Maserninfektion (zum Beispiel Nachweis von Masern IgG Antikörpern) einen nahezu lebenslangen Schutz bietet.

Impfen ist seit März 2020 Pflicht

Kinder nach dem vollendeten ersten Lebensjahr sowie Personal in Kitas, Schulen, Krankenhäusern, Arztpraxen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen müssen einen Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Das sieht das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ vor, das vom Bundestag beschlossen worden ist und bundesweit – und damit auch in Oldenburg – am 1. März 2020 in Kraft getreten ist.

Die Pflicht zur Masernimpfung gilt aber auch für Erzieherinnen und Erzieher, Tagespflegepersonen, Lehrkräfte sowie für Beschäftigte, die in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen tätig sind (soweit sie nach 1970 geboren sind). Der Impfschutz wird zudem für Bewohnerinnen und Bewohner sowie das Personal von Asyl-Unterkünften Pflicht.

Warum ist die Impfpflicht notwendig?

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten. Gerade bei Kindern unter fünf Jahren und bei Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Laut Bundesgesundheitsministerium wurden im Jahr 2018 europaweit 12.352 Masernfälle gemeldet, davon 544 in Deutschland. 2019 wurden bundesweit bis November 503 Fälle, darunter ein Todesfall, registriert. Impflücken gibt es aber nicht nur bei Kindern. Fast die Hälfte der Erkrankten sind nach Angaben des für Infektionskrankheiten zuständigen Robert Koch-Instituts junge Erwachsene.

Was muss als Impfschutz nachgewiesen werden?

Der erforderliche Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – durch ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber den Einrichtungsleitungen zu erbringen.

Eltern von Kindern, die bereits in einer Kindertagesstätte, in einer Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden, mussten den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein Nachweis bereits dort vorgelegen hat. Auch für das Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen war der 31. Juli 2022 der Stichtag, bis zu dem der Impfschutz spätestens nachgewiesen werden musste.

Was passiert, wenn kein Nachweis vorgelegt wird?

Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, werden künftig eine Ordnungswidrigkeit begehen und müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Ein Bußgeld kommt auch in Betracht gegen nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften sowie gegen nicht geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner solcher Unterkünfte. Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Masern-Impfung »

Zuletzt geändert am 13. März 2024